TE OGH 2000/12/13 13Os145/00

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene Rudolf F***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** wider das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. August 2000, GZ 29 Vr 1072/00-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene Rudolf F***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** wider das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. August 2000, GZ 29 römisch fünf r 1072/00-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian S***** wurde als Mittäter von Rene Rudolf F***** und Karl-Heinz S***** (die beide mit gleichem Urteil rechtskräftig bestraft wurden) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. November 1998 in Kaltenbach der Maria M***** mit Gewalt gegen ihre Person, "indem insbesondere Christian S***** bzw Rene F***** sie zur Seite stieß, zu Sturz brachte und festhielten und Rene F***** sie am Verlassen des Hauses hinderte und "Geld her, aber alles" forderte", fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Gesamtwert von ca. 80.000,-- S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt hat.Christian S***** wurde als Mittäter von Rene Rudolf F***** und Karl-Heinz S***** (die beide mit gleichem Urteil rechtskräftig bestraft wurden) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 7. November 1998 in Kaltenbach der Maria M***** mit Gewalt gegen ihre Person, "indem insbesondere Christian S***** bzw Rene F***** sie zur Seite stieß, zu Sturz brachte und festhielten und Rene F***** sie am Verlassen des Hauses hinderte und "Geld her, aber alles" forderte", fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Gesamtwert von ca. 80.000,-- S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit a und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Begründungsmängel zu dem 3.000,-- S übersteigenden Beuteteil und zur Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers monierende Argumentation der Mängelrüge (Z 5) richtet sich jedoch - selbst Beweiserörterungen anstellend - nur unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dabei negiert sie zum einen die Urteilsannahme insbesondere Urteilsseite S 5 f, wonach die Angeklagten nach der Aufforderung "kusch, kusch, Geld her, aber alles", Räume durchsuchten und Geldtaschen oder Briefkuverts in der Hoffnung, dass sich darin Bargeld befinde, an sich nahmen, zum anderen zieht sie aktenfremde Schlüsse aus einem anders gelagerten Geschehenshergang. Dass dem Beschwerdeführer die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung persönlich nicht überzeugend genug scheint und er unter Berufung auf den Zweifelgrundsatz eine andere, für ihn günstigere Lösung der Schuldfrage anstrebt, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen. Ob ein Täter hochdeutsch gesprochen hat oder Dialekt, betrifft keine entscheidende Tatsache und war daher nicht erörterungsbedürftig.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Begründungsmängel zu dem 3.000,-- S übersteigenden Beuteteil und zur Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers monierende Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich jedoch - selbst Beweiserörterungen anstellend - nur unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dabei negiert sie zum einen die Urteilsannahme insbesondere Urteilsseite S 5 f, wonach die Angeklagten nach der Aufforderung "kusch, kusch, Geld her, aber alles", Räume durchsuchten und Geldtaschen oder Briefkuverts in der Hoffnung, dass sich darin Bargeld befinde, an sich nahmen, zum anderen zieht sie aktenfremde Schlüsse aus einem anders gelagerten Geschehenshergang. Dass dem Beschwerdeführer die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung persönlich nicht überzeugend genug scheint und er unter Berufung auf den Zweifelgrundsatz eine andere, für ihn günstigere Lösung der Schuldfrage anstrebt, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen. Ob ein Täter hochdeutsch gesprochen hat oder Dialekt, betrifft keine entscheidende Tatsache und war daher nicht erörterungsbedürftig.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen, nämlich einer DNA-Analyse und einer Spurensicherung am Tatort. Sie versäumt aber darzulegen, wodurch der Angeklagte in seinem diesbezüglichen Antrag oder Fragerecht gehindert war, und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§ 232 Abs 2, 254 StPO; vgl 13 Os 99/00). Die einen Feststellungsmangel zu einem 3.000,-- S übersteigenden Wert der Beute (der keine Qualifikation berührt) geltendmachende Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) übergeht mit der Beschwerdekritik das für die rechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichende Tatsachensubstrat (US 5 und 6). Auch die Sanktionsrüge (Z 11) geht - dem Urteilsinhalt zuwider - davon aus, dass die Strafe unter Zugrundelegung einer Beute von 3.000,-- S zu bemessen gewesen wäre, und ist mangels urteilskonformer Ausgangsbasis dieses Einwandes nicht gesetzgemäß dargelegt, ganz abgesehen, dass der Wert der Beute beim Raub nicht die Strafdrohung berührt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen, nämlich einer DNA-Analyse und einer Spurensicherung am Tatort. Sie versäumt aber darzulegen, wodurch der Angeklagte in seinem diesbezüglichen Antrag oder Fragerecht gehindert war, und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Paragraph 232, Absatz 2,, 254 StPO; vergleiche 13 Os 99/00). Die einen Feststellungsmangel zu einem 3.000,-- S übersteigenden Wert der Beute (der keine Qualifikation berührt) geltendmachende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) übergeht mit der Beschwerdekritik das für die rechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichende Tatsachensubstrat (US 5 und 6). Auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) geht - dem Urteilsinhalt zuwider - davon aus, dass die Strafe unter Zugrundelegung einer Beute von 3.000,-- S zu bemessen gewesen wäre, und ist mangels urteilskonformer Ausgangsbasis dieses Einwandes nicht gesetzgemäß dargelegt, ganz abgesehen, dass der Wert der Beute beim Raub nicht die Strafdrohung berührt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird daher gemäß § 285i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung des Angeklagten wird daher gemäß Paragraph 285 i, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Anmerkung

E6007713d01450

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3005XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00145..1213.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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