TE OGH 2000/12/14 7Ob245/00f

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Hajek & Boss & Wagner, Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wider die beklagte und widerklagende Partei W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 53.538,30 (Klage) und S 30.602,64 (Widerklage), infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 31. Juli 2000, GZ 17 R 214/99p-27, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 1. Juni 1999, GZ 8 C 1353/97s-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende und widerklagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende und widerbeklagte Versicherung begehrt aus zwei verschiedenen Versicherungsverträgen, und zwar einem aus dem Jahre 1993 und einem aus dem Jahre 1995 die Rückzahlung der dabei der beklagten Versicherungsnehmerin gewährten Dauerrabatte wegen vorzeitiger Vertragsauflösung. Bei der ersten Versicherung betraf der Dauerrabatt eine Familienunfallversicherung, bei der zweiten Versicherung eine Haftpflicht-, Glasbruch-, Feuer-, Betriebsunterbrechungs- und Einbruchsversicherung. Die jeweiligen Prämien und Prozentsätze seien mit den Beklagten besprochen und ausverhandelt worden.

Der Beklagte und Widerkläger bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass ein Versicherungsvertrag gar nicht rechtmäßig zustande gekommen sei und auch keine klare Gliederung der Prämienforderungen vorgenommen worden wäre. Ferner erhob er selbst eine Widerklage, gestützt auf einen Anspruch aus einer Kaskoversicherung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Rückzahlung der Dauerrabatte statt und wies die Widerklage - als bereits rechtskräftig verjährt - ab.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten und Widerklägerin nicht Folge, erachtete jedoch die ordentliche Revision im Verfahren betreffend die Rückforderung der Dauerrabatte als zulässig.

Die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entsprechend § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt. Wurden in einer Klage mehrere Forderung geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand und damit auch einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN für die Zusammenrechnung vorliegen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 1). Werden aber Forderungen aus verschiedenen Versicherungsverträgen geltend gemacht, etwa Versicherungsprämien, so sind diese nach ständiger Judikatur zu § 55 JN nicht zusammenzurechnen (vgl Mayr in Rechberger ZPO2 § 55 Rz 2 mzwN). Vielmehr sind die Forderungen aus den verschiedenen Versicherungsverträgen hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision getrennt zu beurteilen.Die Revision ist entsprechend Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt. Wurden in einer Klage mehrere Forderung geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand und damit auch einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN für die Zusammenrechnung vorliegen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 1). Werden aber Forderungen aus verschiedenen Versicherungsverträgen geltend gemacht, etwa Versicherungsprämien, so sind diese nach ständiger Judikatur zu Paragraph 55, JN nicht zusammenzurechnen vergleiche Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 55, Rz 2 mzwN). Vielmehr sind die Forderungen aus den verschiedenen Versicherungsverträgen hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision getrennt zu beurteilen.

Die Forderungen aus den beiden voneinander getrennten Versicherungsverträgen von einmal S 14.605,60 und das anderemal S 38.932,70 übersteigen jedoch jeweils nicht S 52.000, sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 40 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 40 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E60479 07A02450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00245.00F.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20001214_OGH0002_0070OB00245_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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