TE OGH 2000/12/14 6Ob277/00d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 24. Juni 1996 verstorbenen DDr. Hubert F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Noterben Dr. Christian F*****, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 51 R 139/00s-185, womit über die Rekurse der erbserklärten Alleinerbin Dkfm. Mag. Christa F*****, vertreten durch Dr. Edith Egger und Dr. Herbert L. Partl, Rechtsanwälte in Innsbruck, und des Noterben der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18. Juli 2000, GZ 5 A 146/96w-170, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 24. 6. 1996 verstorbene Rechtsanwalt setzte seine Ehegattin zur Alleinerbin ein und vermachte den beiden Kindern Legate. Die Witwe gab eine unbedingte Erbserklärung ab. Zwischen ihr und ihrem Stiefsohn (dem Sohn des Erblassers) besteht ein Streit über den Umfang der Verlassenschaft. Der Sohn strebt ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Erbin an. Diese wirft dem Sohn, der mittlerweiliger Stellvertreter seines verstorbenen Vaters war, vor, dass er der Abhandlungspflege Unterlagen der Rechtsanwaltskanzlei vorenthalte. Der Sohn beantragte die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses. Der Testamentserbin war zeitweilig die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. In dieser Zeit hatte sie offene Honorarforderungen des Verstorbenen hereingebracht.

Das Erstgericht verfügte 1. die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses; 2. in diesem Rahmen "insbesondere" die Feststellung der Verkehrswerte a) der Rechtsanwaltskanzlei; b) der Liegenschaften des Verstorbenen; c) und d) zweier Gesellschaftsbeteiligungen sowie e) der Fahrnisse des Verstorbenen; 3. die Bestellung zweier Sachverständiger zur Feststellung des Wertes der Rechtsanwaltskanzlei; 4. und 5. die Bestellung von Sachverständigen zur Schätzung der Liegenschaften und der Fahrnisse; 6. den Auftrag an den Legatar und Noterben, den zu P. 3. bestellten Sachverständigen "alle Unterlagen vollständig auszufolgen, die notwendig sind, um das entsprechende Bewertungsgutachten bzw um den entsprechenden Status zu erstellen"; 7. den Auftrag an die erbserklärte Testamentserbin, binnen zwei Monaten Rechnung über ihre Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu legen.

Das Rekursgericht gab den dagegen erhobenen Rekursen der Testamentserbin und des Noterben nicht Folge und wies den Rekurs des Noterben, soweit dieser eine Erzwingung der Vorlage eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses der Erbin anstrebt, zurück.

Das Rekursgericht führte zu den im Revisionsrekursverfahren strittigen Punkten rechtlich im Wesentlichen aus, dass gemäß § 97 Abs 1 AußStrG das Inventar ein vollständiges und genaues Verzeichnis aller beweglichen und unbeweglichen Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden habe, enthalten solle. Es sei der Wert des Nachlassvermögens am Todestag zu ermitteln. Der Inhalt des Inventars sei weder für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben noch für den Pflichtteilsprozess bindend. Dies gelte sowohl für die Wertermittlung des Nachlasses als auch den Umfang der in das Inventar aufzunehmenden Sachen. Der Zweck des Inventars bestehe in der Feststellung des Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und der Schaffung einer Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche. Das Inventar habe Beweissicherungsfunktion. Die Durchführung der Inventur und der Schätzung obliege dem Abhandlungsgericht. Der Pflichtteilsberechtigte könne der Schätzung beiwohnen und Erinnerungen anbringen. Welche Sachen in das Inventar aufzunehmen sind, entscheide das Abhandlungsgericht abschließend. Es komme auf den Besitz oder Mitbesitz des Erblassers am Todestag an. Eigentumsfragen seien im Abhandlungsverfahren nicht zu klären. Die Beteiligten hätten Anspruch auf Schätzung der Verlassenschaftsaktiva. Die inventarisierten Gegenstände seien zu bewerten, die Liegenschaften mit dem Einheitswert. Über Antrag sei der Verkehrswert zu ermitteln. Auch die in den Nachlass fallende Rechtsanwaltskanzlei des Erblassers sei nach dem wirklichen, wahren Wert zum Zeitpunkt des Todes zu schätzen. Es seien nicht nur die Kanzleiräumlichkeiten (Wohnungseigentumsanteile) samt Zubehör zu schätzen, sondern auch das gesamte Inventar der Kanzlei, der "good will" einschließlich des Kundenstockes und die Forderungen und Verbindlichkeiten der Kanzlei. Durch die Schätzungsanordnung des Abhandlungsgerichtes werde die Verschwiegenheitspflicht und die "Klientensicherheit" des Noterben nicht bedroht. Die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen zur Berechnung der Honoraransprüche des Verstorbenen könnten mit anonymisierten Daten an die Sachverständigen ausgefolgt werden. Der Noterbe könne von den Sachverständigen oder vom Gericht präzise Aufträge zur Ausfolgung von anonymisierten Unterlagen verlangen. Den Aufträgen könne sich der Noterbe als Beteiligter der Inventur mit dem Risiko allfälliger Beugemittel auch widersetzen. Dann müsse er aber präzis erklären, aus welchen Gründen einem konkreten Auftrag nicht entsprochen werden könne.Das Rekursgericht führte zu den im Revisionsrekursverfahren strittigen Punkten rechtlich im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG das Inventar ein vollständiges und genaues Verzeichnis aller beweglichen und unbeweglichen Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden habe, enthalten solle. Es sei der Wert des Nachlassvermögens am Todestag zu ermitteln. Der Inhalt des Inventars sei weder für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben noch für den Pflichtteilsprozess bindend. Dies gelte sowohl für die Wertermittlung des Nachlasses als auch den Umfang der in das Inventar aufzunehmenden Sachen. Der Zweck des Inventars bestehe in der Feststellung des Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und der Schaffung einer Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche. Das Inventar habe Beweissicherungsfunktion. Die Durchführung der Inventur und der Schätzung obliege dem Abhandlungsgericht. Der Pflichtteilsberechtigte könne der Schätzung beiwohnen und Erinnerungen anbringen. Welche Sachen in das Inventar aufzunehmen sind, entscheide das Abhandlungsgericht abschließend. Es komme auf den Besitz oder Mitbesitz des Erblassers am Todestag an. Eigentumsfragen seien im Abhandlungsverfahren nicht zu klären. Die Beteiligten hätten Anspruch auf Schätzung der Verlassenschaftsaktiva. Die inventarisierten Gegenstände seien zu bewerten, die Liegenschaften mit dem Einheitswert. Über Antrag sei der Verkehrswert zu ermitteln. Auch die in den Nachlass fallende Rechtsanwaltskanzlei des Erblassers sei nach dem wirklichen, wahren Wert zum Zeitpunkt des Todes zu schätzen. Es seien nicht nur die Kanzleiräumlichkeiten (Wohnungseigentumsanteile) samt Zubehör zu schätzen, sondern auch das gesamte Inventar der Kanzlei, der "good will" einschließlich des Kundenstockes und die Forderungen und Verbindlichkeiten der Kanzlei. Durch die Schätzungsanordnung des Abhandlungsgerichtes werde die Verschwiegenheitspflicht und die "Klientensicherheit" des Noterben nicht bedroht. Die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen zur Berechnung der Honoraransprüche des Verstorbenen könnten mit anonymisierten Daten an die Sachverständigen ausgefolgt werden. Der Noterbe könne von den Sachverständigen oder vom Gericht präzise Aufträge zur Ausfolgung von anonymisierten Unterlagen verlangen. Den Aufträgen könne sich der Noterbe als Beteiligter der Inventur mit dem Risiko allfälliger Beugemittel auch widersetzen. Dann müsse er aber präzis erklären, aus welchen Gründen einem konkreten Auftrag nicht entsprochen werden könne.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Noterbe die Abänderung der Punkte 2a, 3. und 6. des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne seiner Rekursanträge an das Gericht zweiter Instanz. Dort strebte er den Auftrag an die Erbin zur Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, den Entfall seiner Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden an die zur Schätzung des Wertes der Rechtsanwaltskanzlei bestellten Sachverständigen sowie die Einschränkung des Schätzungsauftrages über die Rechtsanwaltskanzlei auf die Feststellung der zum Todeszeitpunkt bestandenen offenen Honorarforderungen und Verbindlichkeiten an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zum Teil mangels Rekurslegitimation und zum Teil mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der Revisionsrekurs ist zum Teil mangels Rekurslegitimation und zum Teil mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Gegen die zutreffenden und eingehenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zum Thema eines Auftrags an die Testamentserbin zur Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses zeigt der Noterbe keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG auf. Das Rekursgericht hat zutreffend einen Eingriff in die Rechtssphäre des Noterben durch die bekämpfte Entscheidung über seinen Antrag, der Erbin die Vorlage eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses aufzutragen, verneint.Gegen die zutreffenden und eingehenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zum Thema eines Auftrags an die Testamentserbin zur Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses zeigt der Noterbe keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf. Das Rekursgericht hat zutreffend einen Eingriff in die Rechtssphäre des Noterben durch die bekämpfte Entscheidung über seinen Antrag, der Erbin die Vorlage eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses aufzutragen, verneint.

Die weiteren angefochtenen Verfügungen sind verfahrensleitender Natur. Die Bestellung von Sachverständigen und die Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren Anwendung finden. Gegen den Beschluss, durch welchen eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die konkreten Aufträge an einen Sachverständigen für den Umfang seiner Begutachtung stellen zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können (1 Ob 113/00z mwN). Nach dieser Ansicht ist eine abgesonderte Anfechtung einer Sachverständigenbestellung generell (ausnahmslos) ausgeschlossen. Sie steht allerdings mit einem weiteren nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren vertretenen Grundsatz in einem gewissen Widerspruch: Danach sind auch verfahrensleitende, der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Verfügungen jedenfalls dann anfechtbar, wenn durch sie in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen wird (SZ 50/41; SZ 57/124; 8 Ob 576/90 mwN; 6 Ob 192/99z uva). In der Entscheidung 8 Ob 576/90 war eine Sachverständigenbestellung zur Ermittlung der Voraussetzungen über die Höhe eines Heiratsgutes zu beurteilen. Der 8. Senat bejahte ein Rekursrecht des Dotationspflichtigen gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises, wenn sich der Vermögensstand des Verpflichteten durch andere Beweismittel hinreichend feststellen lässt. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.Die weiteren angefochtenen Verfügungen sind verfahrensleitender Natur. Die Bestellung von Sachverständigen und die Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO auch im außerstreitigen Verfahren Anwendung finden. Gegen den Beschluss, durch welchen eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die konkreten Aufträge an einen Sachverständigen für den Umfang seiner Begutachtung stellen zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können (1 Ob 113/00z mwN). Nach dieser Ansicht ist eine abgesonderte Anfechtung einer Sachverständigenbestellung generell (ausnahmslos) ausgeschlossen. Sie steht allerdings mit einem weiteren nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren vertretenen Grundsatz in einem gewissen Widerspruch: Danach sind auch verfahrensleitende, der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Verfügungen jedenfalls dann anfechtbar, wenn durch sie in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen wird (SZ 50/41; SZ 57/124; 8 Ob 576/90 mwN; 6 Ob 192/99z uva). In der Entscheidung 8 Ob 576/90 war eine Sachverständigenbestellung zur Ermittlung der Voraussetzungen über die Höhe eines Heiratsgutes zu beurteilen. Der 8. Senat bejahte ein Rekursrecht des Dotationspflichtigen gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises, wenn sich der Vermögensstand des Verpflichteten durch andere Beweismittel hinreichend feststellen lässt. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

Jedes Rechtsmittel setzt nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse voraus (EFSlg 82.723 uva), also einen Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (EFSlg 79.560 uva). Durch die Aufnahme von Beweisen wird grundsätzlich noch nicht in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen. Eine überflüssige Beweisaufnahme berührt zunächst nicht ihre Rechtsstellung, sondern höchstens ihr wirtschaftliches Interesse, den Verfahrensaufwand möglichst gering zu halten. Ein überflüssiger Beweis steht zwar im Gegensatz zur Verfahrensökonomie, dies muss aber grundsätzlich auch für die Zulassung der abgesonderten Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung gelten: Wenn jede einzelne von Amts wegen angeordnete Beweisaufnahme anfechtbar wäre, könnten die Verfahren durch (überflüssige) Rechtsmittelverfahren über Gebühr verzögert werden. Schon daraus wird ersichtlich, dass die Sammlung des Prozessstoffes nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren kann, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. Darin läge im Zivilprozess kein Verfahrensmangel nach § 496 ZPO (vgl JBl 1964, 208 ua). Die Verwertung eines unnötig erhobenen, nicht entscheidungswesentlichen Sachverhalts könnte mit Rechtsrüge gegen die Sachentscheidung bekämpft werden. Sogenannte "überschießende Feststellungen", die sich nicht im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes halten, sind unbeachtlich (4 Ob 2338/96v uva). Die Beweismittel und der Umfang der Beweisaufnahme dienen der Herbeiführung der Überzeugung des Gerichtes vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern.Jedes Rechtsmittel setzt nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse voraus (EFSlg 82.723 uva), also einen Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (EFSlg 79.560 uva). Durch die Aufnahme von Beweisen wird grundsätzlich noch nicht in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen. Eine überflüssige Beweisaufnahme berührt zunächst nicht ihre Rechtsstellung, sondern höchstens ihr wirtschaftliches Interesse, den Verfahrensaufwand möglichst gering zu halten. Ein überflüssiger Beweis steht zwar im Gegensatz zur Verfahrensökonomie, dies muss aber grundsätzlich auch für die Zulassung der abgesonderten Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung gelten: Wenn jede einzelne von Amts wegen angeordnete Beweisaufnahme anfechtbar wäre, könnten die Verfahren durch (überflüssige) Rechtsmittelverfahren über Gebühr verzögert werden. Schon daraus wird ersichtlich, dass die Sammlung des Prozessstoffes nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren kann, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. Darin läge im Zivilprozess kein Verfahrensmangel nach Paragraph 496, ZPO vergleiche JBl 1964, 208 ua). Die Verwertung eines unnötig erhobenen, nicht entscheidungswesentlichen Sachverhalts könnte mit Rechtsrüge gegen die Sachentscheidung bekämpft werden. Sogenannte "überschießende Feststellungen", die sich nicht im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes halten, sind unbeachtlich (4 Ob 2338/96v uva). Die Beweismittel und der Umfang der Beweisaufnahme dienen der Herbeiführung der Überzeugung des Gerichtes vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern.

In diesem Sinne sieht auch der Ministerialentwurf eines neuen Außerstreitgesetzes - § 45 Abs 1 - ausdrücklich vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse nicht mit abgesondertem Rekurs, sondern nur mit dem gegen die Entscheidung über die Sache angebrachten Rekurs angefochten werden können. Ob rechtliche Hindernisse einer Beweisaufnahme entgegenstehen (der Revisionsrekurswerber releviert dazu seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in den von ihm als mittlerweiliger Stellvertreter seines verstorbenen Vaters bearbeiteten Akten) ist eine für die Durchführbarkeit der Beweisaufnahme maßgebliche, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beweisaufnahme unabhängige zweite Frage, die nicht schon abgesondert bei der Anordnung des Beweises zu prüfen ist. Nach den Umständen des Einzelfalls könnte mit einer Sachverständigenbestellung auch in die Rechtssphäre des Verfahrensbeteiligten eingegriffen werden. Solche Umstände liegen hier nach dem schon erwähnten Grundsatz nicht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn sie die Rechtsstellung des Beteiligten gefährden. Ein gerichtlicher Auftrag gefährdet den Beteiligten dann noch nicht, wenn die Missachtung des Auftrags erst bei einer späteren anfechtbaren Verfügung Rechtswirkungen zeigen kann (SZ 50/41 mwN). Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis.In diesem Sinne sieht auch der Ministerialentwurf eines neuen Außerstreitgesetzes - Paragraph 45, Absatz eins, - ausdrücklich vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse nicht mit abgesondertem Rekurs, sondern nur mit dem gegen die Entscheidung über die Sache angebrachten Rekurs angefochten werden können. Ob rechtliche Hindernisse einer Beweisaufnahme entgegenstehen (der Revisionsrekurswerber releviert dazu seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in den von ihm als mittlerweiliger Stellvertreter seines verstorbenen Vaters bearbeiteten Akten) ist eine für die Durchführbarkeit der Beweisaufnahme maßgebliche, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beweisaufnahme unabhängige zweite Frage, die nicht schon abgesondert bei der Anordnung des Beweises zu prüfen ist. Nach den Umständen des Einzelfalls könnte mit einer Sachverständigenbestellung auch in die Rechtssphäre des Verfahrensbeteiligten eingegriffen werden. Solche Umstände liegen hier nach dem schon erwähnten Grundsatz nicht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn sie die Rechtsstellung des Beteiligten gefährden. Ein gerichtlicher Auftrag gefährdet den Beteiligten dann noch nicht, wenn die Missachtung des Auftrags erst bei einer späteren anfechtbaren Verfügung Rechtswirkungen zeigen kann (SZ 50/41 mwN). Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis.

Dieselben Erwägungen gelten auch für den bekämpften Auftrag, den Sachverständigen die Unterlagen der Rechtsanwaltskanzlei auszufolgen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung stellt selbst die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gleichzeitig ergangenen Verfügung nur eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des § 9 AußStrG dar. Die Androhung ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten. Ihm fehlt eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 44/00i). Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst.Dieselben Erwägungen gelten auch für den bekämpften Auftrag, den Sachverständigen die Unterlagen der Rechtsanwaltskanzlei auszufolgen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung stellt selbst die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gleichzeitig ergangenen Verfügung nur eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des Paragraph 9, AußStrG dar. Die Androhung ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten. Ihm fehlt eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 44/00i). Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst.

Wenngleich demnach mangels Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels zur materiellen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht Stellung zu nehmen ist, soll doch nicht verschwiegen werden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei als solche nicht zum Nachlass gehört (Koziol/Welser, Grundriss des bürg. R11 II 399 mwN), weshalb die vom Rekursgericht dargelegten Grundsätze der Inventarisierung eines lebenden Unternehmens (etwa unter Berücksichtigung eines "good will" und des Klientenstockes) nicht zur Gänze auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten.Wenngleich demnach mangels Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels zur materiellen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht Stellung zu nehmen ist, soll doch nicht verschwiegen werden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei als solche nicht zum Nachlass gehört (Koziol/Welser, Grundriss des bürg. R11 römisch II 399 mwN), weshalb die vom Rekursgericht dargelegten Grundsätze der Inventarisierung eines lebenden Unternehmens (etwa unter Berücksichtigung eines "good will" und des Klientenstockes) nicht zur Gänze auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten.

Anmerkung

E60272 06A02770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00277.00D.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20001214_OGH0002_0060OB00277_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten