TE Vwgh Beschluss 2007/1/10 AW 2006/05/0100

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Veröffentlicht am 10.01.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Krnt 1996 §36;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. September 2006, Zl. 7-B-BRM- 936/1/2006, betreffend eine Bauangelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. April 2005 erteilte die Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister der Marktgemeinde S) dem Beschwerdeführer den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides um die Baubewilligung für die geänderte Ausführung eines Bauvorhabens anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand (Urzustand) herzustellen.

Mit Eingabe vom 27. April 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S; mit Eingabe vom 11. Mai 2005 erhob er Berufung.

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 10. April 2006 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 2006 wurde dieser Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde zurückverwiesen. Tragend für diese Entscheidung war, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2005 nicht als Berufung zu werten gewesen sei und die Berufung vom 11. Mai 2005 als verspätet zu qualifizieren sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/05/0247 protokollierte Beschwerde.

In weiterer Folge wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. April 2005 als verspätet zurück.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2006 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer nun, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2006 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil auf Grund des rechtskräftigen Bescheides die Abtragung des Objektes verfügt werden könnte und ihm dadurch ein Schaden entstehe, wenn sich nachträglich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herausstelle, dass durch die Verlängerung der Berufungsfrist die Berufung doch als rechtzeitig aufzufassen gewesen wäre. Andererseits bewirke die Rechtskraft des Bescheides, dass die aufgetragene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu laufen beginne, noch bevor geklärt werde, ob eine solche Frist überhaupt berechtigt aufgetragen worden sei. Er habe daher gegen diesen Bescheid die Vorstellung an die belangte Behörde erhoben und beantragt, das Verfahren vorläufig bis zur Entscheidung des anhängigen Verfahrens zu unterbrechen, weil es präjudiziell sei. Dieses Verfahren sei allerdings von der belangten Behörde nicht unterbrochen sondern die Vorstellung als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer müsste daher auch gegen diesen Bescheid Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erheben, obwohl dadurch inhaltlich im Verfahren nichts Neues produziert worden sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer beantragt die aufschiebende Wirkung im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2006, mit dem der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. April 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Der Begründung des Antrages ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeerhebung gegen den daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2006 "ersparen" möchte.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid führte aber keinesfalls zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis, dass nämlich der baupolizeiliche Auftrag ihm gegenüber nicht vollstreckbar wäre.

Wäre es wirklich so, dass nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch den Ersatzbescheiden keine Rechtswirkungen mehr zukämen, so bewirkte dies aber, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. April 2006, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, weiterhin Rechtswirkungen entfaltete. Damit wäre der baupolizeiliche Auftrag dennoch vollstreckbar.

Vertritt man aber die Meinung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Bindungswirkung der Begründung des angefochtenen Bescheides für das Folgeverfahren beseitigte, so änderte diese Wirkung nichts an der Rechtsgültigkeit des zwischenzeitig ergangenen Bescheides des Gemeindevorstandes vom 17. Oktober 2006 bzw. des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Dezember 2006. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12. September 2006 bewirkte keinesfalls die mangelnde Vollstreckbarkeit des baupolizeilichen Auftrages.

In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer die ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteile damit, dass ihm erspart werden solle, neuerlich Beschwerde (gemeint: gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2006) zu erheben. Selbst mit der erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dieses Ziel des Beschwerdeführers aber nicht erreicht.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Jänner 2007

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006050100.A00

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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