Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Robert P*****, und 2. Heike P*****, beide Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ernst P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1,000.000,-- S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. September 2000, GZ 2 R 90/00v-86, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. November 1999, GZ 13 Cg 311/94d-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Mängelrüge zum Thema der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der im Rechtshilfeweg im Ausland vorgenommenen Beweisaufnahme behandelt und einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint. Dieser angebliche Mangel kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 62/157 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Die Bejahung der Anwendbarkeit des § 273 ZPO ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die mit Mängelrüge geltend gemacht werden muss. Auch hier gilt, dass die Anfechtung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist, wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO gebilligt hat (SZ 71/3). Insoweit die Revision Feststellungsmängel unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Beweisergebnisse releviert, greift sie die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Eine solche Anfechtung ist nicht möglich, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.Das Berufungsgericht hat die Mängelrüge zum Thema der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der im Rechtshilfeweg im Ausland vorgenommenen Beweisaufnahme behandelt und einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint. Dieser angebliche Mangel kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 62/157 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Die Bejahung der Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die mit Mängelrüge geltend gemacht werden muss. Auch hier gilt, dass die Anfechtung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist, wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO gebilligt hat (SZ 71/3). Insoweit die Revision Feststellungsmängel unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Beweisergebnisse releviert, greift sie die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Eine solche Anfechtung ist nicht möglich, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.
Die Anwendung kalifornischen Rechts auf den vorliegenden Mobilienmietvertrag nach der charakteristischen Leistung des Vertrags gemäß § 36 IPRG erfolgte im Einklang mit der Lehre und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 1a zu § 36 IPRG; IPRE 2/50 = ZfRV 1988, 126). Die gleichlautende allgemeine Verweisungsnorm des Art 4 Abs 2 EVÜ ist erst auf nach dem Inkrafttreten des EVÜ (am 1. 12. 1998) geschlossene Verträge anzuwenden (Art 17 EVÜ).Die Anwendung kalifornischen Rechts auf den vorliegenden Mobilienmietvertrag nach der charakteristischen Leistung des Vertrags gemäß Paragraph 36, IPRG erfolgte im Einklang mit der Lehre und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 1a zu Paragraph 36, IPRG; IPRE 2/50 = ZfRV 1988, 126). Die gleichlautende allgemeine Verweisungsnorm des Artikel 4, Absatz 2, EVÜ ist erst auf nach dem Inkrafttreten des EVÜ (am 1. 12. 1998) geschlossene Verträge anzuwenden (Artikel 17, EVÜ).
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision als unzulässig. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision als unzulässig. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E60277 06A02960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00296.00Y.1214.000Dokumentnummer
JJT_20001214_OGH0002_0060OB00296_00Y0000_000