Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Sabine L*****, 2.) Ernst W*****, 3.) Gabriele K*****, alle vertreten durch Dr. Helmut Weiser und Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwälte in Wien, 4.) Verlassenschaft nach Dkfm. Rudolf T*****, vertreten durch Dr. Matthias Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, als Masseverwalter, wider die Antragsgegnerin Sabine H*****vertreten durch Dr. Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abberufung eines gerichtlich bestellten Verwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2000, GZ 43 R 379/00d-57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rechtsprechung zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989: ÖBl 1984, 50; RZ 1988, 18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum.Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt vergleiche die Rechtsprechung zu Paragraph 528, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989: ÖBl 1984, 50; RZ 1988, 18 ua). Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG kein Raum.
Die Revisionsrekurswerberin vermag aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen:Die Revisionsrekurswerberin vermag aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen:
Ob die Mehrheit der Miteigentümer - zumindest schlüssig (vgl Hofmeister/Egglmeier in Schwimann III2 Rz 6 zu § 836 ABGB; VwGH, ImmZ 1985, 315) - übereingekommen ist, den gerichtlich bestellten Verwalter abzuberufen, stellte eine nicht revisible Tatfrage dar. Die Annahme eines solchen Mehrheitsbeschlusses durch die Vorinstanzen entspricht im Übrigen der Aktenlage (siehe ON 32 und 41).Ob die Mehrheit der Miteigentümer - zumindest schlüssig vergleiche Hofmeister/Egglmeier in Schwimann III2 Rz 6 zu Paragraph 836, ABGB; VwGH, ImmZ 1985, 315) - übereingekommen ist, den gerichtlich bestellten Verwalter abzuberufen, stellte eine nicht revisible Tatfrage dar. Die Annahme eines solchen Mehrheitsbeschlusses durch die Vorinstanzen entspricht im Übrigen der Aktenlage (siehe ON 32 und 41).
Dass die an den Mehrheitsbeschluss auf Abberufung des bisherigen Verwalters geknüpften rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen unrichtig wären, wird von der Revisionsrekurswerberin ohnehin gar nicht behauptet. Dies zu Recht: die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 836 ABGB im Einklang: vgl RIS-Justiz RS0013662, RS0013731, RS0013689; RS0013738; RS0013721; RS0013724 jeweils mit weiteren Entscheidungsnachweisen. Danach entscheidet über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters, wenn feststeht, dass ein Verwalter zu bestellen ist, die Mehrheit der Stimmen, gezählt nach Anteilen. Gegen den Mehrheitsbeschluss steht der Minderheit kein Rechtsbehelf zu. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. Soll bloß die Person des Verwalters gewechselt, die Verwaltung durch einen Verwalter jedoch beibehalten werden, entscheidet hierüber auch dann, wenn die Teilhaber in Ansehung der Frage, ob der bisherige Verwalter enthoben und durch einen anderen ersetzt werden soll, uneinig sind, die Stimmenmehrheit und bei deren Abgang der Außerstreitrichter. An den Mehrheitsbeschluss ist die Minderheit gebunden, seine Überprüfung im Verfahren Außerstreitsachen ist ausgeschlossen.Dass die an den Mehrheitsbeschluss auf Abberufung des bisherigen Verwalters geknüpften rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen unrichtig wären, wird von der Revisionsrekurswerberin ohnehin gar nicht behauptet. Dies zu Recht: die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit der oberstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 836, ABGB im Einklang: vergleiche RIS-Justiz RS0013662, RS0013731, RS0013689; RS0013738; RS0013721; RS0013724 jeweils mit weiteren Entscheidungsnachweisen. Danach entscheidet über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters, wenn feststeht, dass ein Verwalter zu bestellen ist, die Mehrheit der Stimmen, gezählt nach Anteilen. Gegen den Mehrheitsbeschluss steht der Minderheit kein Rechtsbehelf zu. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. Soll bloß die Person des Verwalters gewechselt, die Verwaltung durch einen Verwalter jedoch beibehalten werden, entscheidet hierüber auch dann, wenn die Teilhaber in Ansehung der Frage, ob der bisherige Verwalter enthoben und durch einen anderen ersetzt werden soll, uneinig sind, die Stimmenmehrheit und bei deren Abgang der Außerstreitrichter. An den Mehrheitsbeschluss ist die Minderheit gebunden, seine Überprüfung im Verfahren Außerstreitsachen ist ausgeschlossen.
Anmerkung
E60185 07A02970European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00297.00B.1214.000Dokumentnummer
JJT_20001214_OGH0002_0070OB00297_00B0000_000