Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter in der zu 24 Cg 190/00y des Landesgerichtes Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Walid N*****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad-Hall, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wegen Zahlung, Feststellung und Unterlassung (Gesamtstreitwert 250.000 S), über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichts Klagenfurt das Landesgericht Steyr, in eventu das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der in Niederösterreich wohnhafte Kläger macht gegen die Beklagte vertragliche Ansprüche auf Entgelt für die Mitarbeit an einem Forschungsprojekt geltend; er wirft der Beklagten vor, das auf Plänen des Klägers beruhende Projekt vereinbarungswidrig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und so dessen Patentierbarkeit verhindert zu haben; er begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden, die ihm aus der Unmöglichkeit der Patentierung erwachsen seien, sowie die Unterlassung der Nutzung seiner Pläne. Zum Beweis seines Vorbringens beruft er sich auf seine Vernehmung als Partei sowie zwei in Linz wohnhafte Zeugen; weiters hat er die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Sprengel des Landesgerichts Steyr beantragt.
Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in Klagenfurt. Sie beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf die Vernehmung ihres Geschäftsführers sowie auf einen in Klagenfurt wohnhaften Zeugen. Das Verfahren ist beim Landesgericht Klagenfurt anhängig.
Der Kläger beantragt im Hinblick auf den Wohnsitz der von ihm geführten Zeugen sowie darauf, dass "sämtliche Kontakte mit der Beklagten im Werk Sierning stattgefunden" hätten, die Delegierung an das Landesgericht Steyr, in eventu an das Landesgericht Linz.
Die Beklagte spricht sich gegen eine Delegierung aus; der Kläger habe von sich aus Kontakt mit der Hauptniederlassung der Beklagten in Klagenfurt aufgenommen, seine Gesprächspartner seien der Geschäftsführer der Beklagten und der in Klagenfurt zu ladende Zeuge gewesen.
Das Prozessgericht erster Instanz erklärte, sich den Ausführungen des Klagevertreters anzuschließen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall bilden (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 31 JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 1 Nd 16/95; 10 Nd 501/98 uva). Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayer aaO; Arb 9589; EFSlg 82.069).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall bilden (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des Paragraph 31, JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 1 Nd 16/95; 10 Nd 501/98 uva). Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayer aaO; Arb 9589; EFSlg 82.069).
Nach dem Vorbringen der Parteien wohnt der Kläger in Niederösterreich, zwei Zeugen sind in Linz ansässig, während die Beklagte ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt hat, wo auch ein weiterer Zeuge wohnt. Ob die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Sprengel des Landesgerichts Steyr erforderlich werden wird, ist nach dem bisherigen Vorbringen zweifelhaft. Ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Steyr oder Linz liegt demnach nicht vor. Die für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung sprechenden Umstände überwiegen daher im vorliegenden Fall keineswegs. Der Delegierungsantrag ist damit abzuweisen.
Anmerkung
E60448 04J00010European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040ND00001..1215.000Dokumentnummer
JJT_20001215_OGH0002_0040ND00001_0000000_000