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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23. Juni 2006, Zl. Wa- 602281/15-2006-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 26. April 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortskanalisation erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Zufahrt zu seinen Waldgrundstücken durch das Pumpwerk PW 101.4 einwandte und die Beweissicherung von zwei Brunnen verlangte, und im Übrigen abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insbesondere ausgeführt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 15. Juni 2000 bestimmte Maß der Ableitung auch nach Ausführung der nunmehr bewilligten Erweiterung der Ortskanalisation eingehalten werde. Die Erweiterung sei ausschließlich im System der Trennsammelkanalisation geplant und daher würden auch keine Niederschlagsabwässer mit abgeleitet werden. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Beeinträchtigung seiner Grundstücke durch eine zusätzliche Abwassereinleitung in den S.-Bach sei nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 24. Oktober 2006, B 1458, 1459/06, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.
In der ergänzten Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis, es sei für ihn mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die bereits aktuell bestehenden Beeinträchtigungen seiner Grundstücke durch den Betrieb der gegenständlichen Kläranlage würden durch die Erhöhung des Konsenses weiter verschärft. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung wesentlicher landwirtschaftlicher Grundstücke des Beschwerdeführers würde erheblich beeinträchtigt und gefährdet; die Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes werde unter geordneten Verhältnissen erhebliche erschwert. Die Gefahr von Beeinträchtigungen für die Qualität der landwirtschaftlichen Produkte des Betriebs des Beschwerdeführers gehe damit unmittelbar einher. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab. Wie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt worden sei, sei durch die Errichtung und den Betrieb der bewilligten Anlage für die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte des Beschwerdeführers kein Nachteil zu befürchten. Es handle sich jedenfalls um eine derart geringe zusätzliche Abwassermenge, welche nach der Reinigung in der Kläranlage im Rahmen des bereits früher bestimmten Maßes der Abwasserbeseitigung in den S.-Bach abgeleitet werden solle, dass für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil zu erwarte sei. Das öffentliche Interesse am Ausbau der Ortskanalisation zur Herstellung einer geordneten, technisch und wasserwirtschaftlich einwandfreien Abwasserbeseitigung der anzuschließenden Liegenschaften überwiege zweifellos das Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufschub der Errichtung der bewilligten Anlage.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für seine Grundstücke resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen, zumal solche Beeinträchtigung nach den dargelegten Ausführungen der belangten Behörde, welche sich ihrerseits auf diesbezügliche Ausführungen eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen stützten konnte, nicht möglich sind. Darüber hinaus zeigte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen betreffend die Erweiterung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage auf, die die Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides überwiegen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Jänner 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006070036.A00Im RIS seit
13.04.2007