Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und gefährdeten Partei R*****GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei 1. Andreas W*****, 2. Helga W*****, diese vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Mai 2000, GZ 47 R 73/00h-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 15. Dezember 1999, GZ 18 C 1663/99g-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig, die Zweitantragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte nachstehende, zusammengefasst wiedergegebene einstweilige Verfügung, womit
1. der Zweitantragsgegnerin die Veräußerung oder Verpfändung zweier PKW, nämlich eines VW New Beetle und eines Mercedes E 320 Cabrio mit der Wirkung verboten werde, dass eine diesem Verbot zuwider erfolgte Veräußerung oder Verpfändung nur dann gültig sei, wenn der Erwerber durch die Bestimmungen bürgerlichen Rechts über den Erwerb im guten Glauben geschützt sei,
2. die Verwahrung und Verwaltung der zu Punkt 1 angeführten PKW durch eine gerichtlich bestellte Verwalterin angeordnet werde,
3. dem Erstantragsgegner untersagt werde, einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des in Verwahrung der Antragstellerin befindlichen PKWs Audi A8 geltend zu machen,
4. beiden Antragsgegnern jede Verfügung über den Anspruch aus einem bezüglich des VW New Beetle bestehenden Kaskoversicherungsvertrag mit der Donau Allgemeinen Versicherungs AG verboten und an die Donau Allgemeine Versicherungs AG der Befehl gerichtet werde, das den Antragsgegnern Geschuldete bis auf weitere gerichtliche Anordnung nicht auszuzahlen, diesen gebührende Sachen weder auszufolgen noch sonst irgend etwas zu unternehmen, das die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Die einstweilige Verfügung bleibe solange wirksam, bis die Antragstellerin ihre Ersatzansprüche durch Befriedigungsexekution geltend machen könne, erlösche jedoch, wenn die Antragstellerin ihre Ersatzansprüche zumindest mit einem Teilbetrag von 10,000.000 S nicht bis zum 31. 12. 1999 klageweise geltend mache.
Die Antragstellerin führte dazu aus, sie habe beide Antragsgegner mit der Durchführung der Buchhaltung ihres Unternehmens beauftragt. Im Wesentlichen sei der Erstantragsgegner tätig geworden; er habe schon seit 1997 die Geschäftsleitung getäuscht und der Antragstellerin mittels Sammelüberweisungsaufträgen Beträge in Höhe von ca 43,5 Mio S herausgelockt und für eigene Zwecke, insbesondere zum Ankauf von Liegenschaften bzw zur bücherlichen Lastenfreistellung derselben verwendet. Er habe diese Liegenschaften wie auch angekauften Schmuck im Wert von 6 Mio S der Zweitantragsgegnerin geschenkt, habe mehrere teure PKW unterhalten und einen hohen Lebensaufwand bestritten. Gegen den Erstantragsgegner sei vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig, er sei im Wesentlichen geständig. Gegen die Zweitantragsgegnerin seien Vorerhebungen wegen des Verdachts nach §§ 164 f StGB anhängig. Zwei PKW, nämlich ein VW Beetle und ein Mercedes E 320 Cabrio, stünden im Eigentum der Zweitantragsgegnerin. Der VW Beetle sei durch einen Verkehrsunfall erheblich beschädigt worden, sodass mit der Auszahlung der Kaskoversicherungssumme durch die Donau Allgemeine Versicherungs AG zu rechnen sei. Die Kennzeichen des Mercedes E 320 Cabrio seien beim Verkehrsamt hinterlegt, was darauf hinweise, dass ein eventueller Verkauf des Fahrzeuges bevorstehe. Eine Beschlagnahme dieser Fahrzeuge nach § 143 StPO biete nicht genügend Sicherheit, um die Antragsgegner von deren Verwertung abzuhalten. Bislang sei von den Antragsgegnern mit Ausnahme einer Zahlung von etwa 3,6 Mio S keine Schadensgutmachung zu erreichen gewesen.Die Antragstellerin führte dazu aus, sie habe beide Antragsgegner mit der Durchführung der Buchhaltung ihres Unternehmens beauftragt. Im Wesentlichen sei der Erstantragsgegner tätig geworden; er habe schon seit 1997 die Geschäftsleitung getäuscht und der Antragstellerin mittels Sammelüberweisungsaufträgen Beträge in Höhe von ca 43,5 Mio S herausgelockt und für eigene Zwecke, insbesondere zum Ankauf von Liegenschaften bzw zur bücherlichen Lastenfreistellung derselben verwendet. Er habe diese Liegenschaften wie auch angekauften Schmuck im Wert von 6 Mio S der Zweitantragsgegnerin geschenkt, habe mehrere teure PKW unterhalten und einen hohen Lebensaufwand bestritten. Gegen den Erstantragsgegner sei vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig, er sei im Wesentlichen geständig. Gegen die Zweitantragsgegnerin seien Vorerhebungen wegen des Verdachts nach Paragraphen 164, f StGB anhängig. Zwei PKW, nämlich ein VW Beetle und ein Mercedes E 320 Cabrio, stünden im Eigentum der Zweitantragsgegnerin. Der VW Beetle sei durch einen Verkehrsunfall erheblich beschädigt worden, sodass mit der Auszahlung der Kaskoversicherungssumme durch die Donau Allgemeine Versicherungs AG zu rechnen sei. Die Kennzeichen des Mercedes E 320 Cabrio seien beim Verkehrsamt hinterlegt, was darauf hinweise, dass ein eventueller Verkauf des Fahrzeuges bevorstehe. Eine Beschlagnahme dieser Fahrzeuge nach Paragraph 143, StPO biete nicht genügend Sicherheit, um die Antragsgegner von deren Verwertung abzuhalten. Bislang sei von den Antragsgegnern mit Ausnahme einer Zahlung von etwa 3,6 Mio S keine Schadensgutmachung zu erreichen gewesen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Antragsgegner. Nach Einvernahme der von der Antragstellerin angebotenen Auskunftspersonen und Einsichtnahme in die von ihr vorgelegten Urkunden stellte das Erstgericht - zusammengefasst - fest, dass der Erstantragsgegner seit 1988 eine Reihe von Liegenschaften und Miteigentumsanteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden gewesen sei, erworben und seiner Gattin, der Zweitantragsgegnerin, unter Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten seiner Person schenkungsweise übereignet habe. Der Erstantragsgegner habe die gesamten Immobilienkäufe über verschiedene Kredite finanziert und gemeinsam mit der Zweitantragsgegnerin einen überaus aufwändigen Lebensstil gepflogen. Im April 1997 habe die Antragstellerin mit den Antragsgegnern einen Konsulentenvertrag abgeschlossen. Der Erstantragsgegner habe schon im Mai 1997 begonnen, bei Sammelüberweisungsaufträgen Einzelüberweisungsbelege auszutauschen, wobei die Zahlungen nach mehreren Überweisungsvorgängen schlussendlich auf dem Konto der Mutter des Erstantragsgegners gelandet seien. Diese habe das Geld an ihn weitergeleitet. Aufgrund seiner Malversationen habe die Antragstellerin in den Jahren 1997 bis 1999 einen Gesamtschaden von 45,762.870 S erlitten. Die den Bereich von Einfuhrumsatzsteuer-Rückzahlungen betreffenden Malversationen hätten zu Rückforderungsansprüchen des Finanzamts gegenüber der Klägerin von 13,200.831 S geführt.
Der Erstantragsgegner habe mit den der Antragstellerin rechtswidrig entzogenen Mitteln den aufwändigen Lebensstil seiner Familie finanziert. Ca 13 Mio S habe er zur Kreditrückzahlung, 4 Mio S für Schwarzgeldzahlungen an diverse Lieferanten, 13 Mio S als Depot bei der PSK Leasing GmbH, 6 Mio S für Schmuck als Geschenke an die Zweitantragsgegnerin, ca 4 Mio S für den Kauf verschiedener Kraftfahrzeuge und weitere 5 Mio S für Reisen und den aufwändigen Lebensstil verwendet. Er habe daraus auch die für die Liegenschaftskäufe aufgenommenen Kredite bedient, sodass die Liegenschaften lastenfrei seien. An Kraftfahrzeugen habe er unter anderem einen PKW VW New Beetle und einen PKW Mercedes E 320 Cabrio erworben, beide Fahrzeuge seien auf die Zweitantragsgegnerin zugelassen. Einen weiteren Audi A8 habe der Erstantragsgegner, einen Crysler Voyager die Zweitantragsgegnerin verwendet. Auf Frage der Zweitantragsgegnerin, woher er das Geld erhalte, habe der Erstantragsgegner angegeben, er erhalte Provisionen der Klägerin, weil er von Dingen wüsste, die in diesem Unternehmen nicht gesetzmäßig ablaufen würden. Auf detailliertere Nachfrage habe der Erstrantragsgegner ihr gegenüber erklärt, er könne darüber nicht sprechen, sie solle den Lebensstandard genießen. Die Zweitantragsgegnerin sei auf allen Konten des Erstantragsgegners zeichnungsberechtigt und Kontomitinhaberin.
Nach Aufklärung der Malversationen habe sich der Antragstellervertreter bemüht, Schadensgutmachung zu erreichen. Er habe mit dem damals von beiden Antragsgegnern bestellten Rechtsvertreter erörtert, Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile, die nicht vermietete Wohnungen beträfen, zur Schadensgutmachung heranzuziehen, es sei auch die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek von 30 Mio S auf diese Liegenschaften vorgeschagen worden. Der damalige Rechtsvertreter der Antragsgegner habe vorgeschlagen, die Fahrzeuge zum Eurotaxwert kommissionsweise zu verkaufen und den Erlös der Klägerin zufließen zu lassen. Tatsächlich seien 3,613.000 S von einem Konto des Erstantragsgegners zur Schadensgutmachung verwendet worden; zu einer weiteren Schadensgutmachung sei es nicht mehr gekommen. Die Kraftfahrzeuge Mercedes, VW Beetle und Audi A8 seien aufgrund eines Ratskammerbeschlusses vom 10. 11. 1999 beschlagnahmt worden, die Beschlagnahme des VW New Beetle sei mittlerweile aufgehoben worden. Der VW New Beetle sei bei der Donau Allgemeine Versicherungs AG kaskoversichert, er sei in der Zwischenzeit bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt worden, die Auszahlung der Versicherungssumme von 185.550 S sei zu erwarten. Die Kennzeichentafeln des Mercedes E 320 Cabrio seien am 20. 10. 1999 hinterlegt worden, eine Wiederbehebung sei jederzeit möglich.
Die numehrige Rechtsvertreerin der Zweitantragsgegnerin vertrete die Auffassung, ihre Mandantin sei unschuldig und habe für die Schadensgutmachung nicht aufzukommen. Die Zweitantragsgegnerin selbst sei bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte auch nicht geständig. Sie beziehe Mieteinnahmen durch Vermietung einiger ihr gehöriger Eigentumswohnungen, sei aber offensichtlich nicht bereit, zumindest Teilbeträge dieser Einnahmen zur Schadensgutmachung heranzuziehen. Auch zur Verwertung des ihr vom Erstantragsgegner geschenkten Schmuckes zu Zwecken der Schadensgutmachung sei es bislang nicht gekommen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Antragstellerin schadenersatz- und bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen beide Antragsgegner habe bescheinigen können. Aus dem Verhalten der Zweitantragsgegnerin ergebe sich, dass sie die Schadensgutmachungsversuche massiv verhindere. Dadurch sei eine Gefährdung der Ansprüche der Antragstellerin evident und auch bescheinigt.
Das Rekursgericht bestätigte die Sicherungsverfügung und sprach - in Abänderung seines Zulassungsausspruches im Sinn der §§ 508, 528 Abs 2a ZPO - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 17 R 54/00m, das bei nahezu identem Sachverhalt eine abweichende Rechtsauffassung vertreten habe, lägen im Interesse der Rechtseinheit die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses vor.Das Rekursgericht bestätigte die Sicherungsverfügung und sprach - in Abänderung seines Zulassungsausspruches im Sinn der Paragraphen 508,, 528 Absatz 2 a, ZPO - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 17 R 54/00m, das bei nahezu identem Sachverhalt eine abweichende Rechtsauffassung vertreten habe, lägen im Interesse der Rechtseinheit die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses vor.
In Ergänzung der erstgerichtlichen Entscheidung stellte das Rekursgericht noch fest, die Zweitantragsgegnerin habe den Erstantragsgegner wiederholt nach der Herkunft der Gelder gefragt, worauf dieser ihr geantwortet habe, er erhalte von der Antragstellerin Provisionen, weil er Dinge wüsste, die dort nicht korrekt ablaufen würden. Nach Details befragt, habe der Erstantragsgegner ihr gegenüber immer gesagt, er könne darüber nicht sprechen, sie möge ihren Lebensstandard genießen. Im Strafverfahren habe die Zweitantragsgegnerin angegeben, ihr Gatte habe auf diesbezügliche Fragen immer ausweichende Antworten gegeben und Geschenke damit begründet, dass er aufgrund eines Herzleidens für sie und die Familie vorsorgen wolle, dies sei ihm durch gute Bankverbindungen und guten Verdienst möglich.
Rechtlich führte das Rekursgericht aus, die Zweitantragsgegnerin habe durch ihr Verhalten ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB übertreten. Durch das Behalten von Fahrnissen, welche auch für die Zweitantragsgegnerin unzweifelhaft aus dubioser Quelle stammend zu erkennen gewesen seien, scheine der Tatbestand des § 167 StGB erfüllt. Dass sie jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt im Zusammenhalt mit ihren Aussagen vor der Wirtschaftspolizei. Damit sei auch der Anspruch gegen die Zweitantragsgegnerin bescheinigt. Die erforderliche subjektive Gefährdung sei schon dann bescheinigt, wenn Eigenschaften und Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt würden, die ihn in einem Lichte zeigten, aus dem sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lasse. Das Erstgericht habe unbedenklich festgestellt, dass die Zweitantragsgegnerin versucht habe, die Schadensgutmachung zu verhindern. Im Zusammenhang mit ihrem früheren Verhalten - sie habe nach den Feststellungen Geschenke dubioser Herkunft behalten - sei ihr Verhalten in einem Licht zu sehen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lasse. Dazu komme noch, dass die Zweitantragsgegnerin dazu im Widerspruch selbst angebe, das Wrack des PKW Beetle an einen Kfz-Verwerter um einen Betrag von 70.000 S veräußert zu haben. Allein diese Behauptung beweise, dass sie sehr wohl die Veräußerung des Fahrzeuges beabsichtige und vorantreibe.Rechtlich führte das Rekursgericht aus, die Zweitantragsgegnerin habe durch ihr Verhalten ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB übertreten. Durch das Behalten von Fahrnissen, welche auch für die Zweitantragsgegnerin unzweifelhaft aus dubioser Quelle stammend zu erkennen gewesen seien, scheine der Tatbestand des Paragraph 167, StGB erfüllt. Dass sie jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt im Zusammenhalt mit ihren Aussagen vor der Wirtschaftspolizei. Damit sei auch der Anspruch gegen die Zweitantragsgegnerin bescheinigt. Die erforderliche subjektive Gefährdung sei schon dann bescheinigt, wenn Eigenschaften und Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt würden, die ihn in einem Lichte zeigten, aus dem sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lasse. Das Erstgericht habe unbedenklich festgestellt, dass die Zweitantragsgegnerin versucht habe, die Schadensgutmachung zu verhindern. Im Zusammenhang mit ihrem früheren Verhalten - sie habe nach den Feststellungen Geschenke dubioser Herkunft behalten - sei ihr Verhalten in einem Licht zu sehen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lasse. Dazu komme noch, dass die Zweitantragsgegnerin dazu im Widerspruch selbst angebe, das Wrack des PKW Beetle an einen Kfz-Verwerter um einen Betrag von 70.000 S veräußert zu haben. Allein diese Behauptung beweise, dass sie sehr wohl die Veräußerung des Fahrzeuges beabsichtige und vorantreibe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:Der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen können nach § 379 Abs 2 Z 1 EO dann getroffen werden, wenn - aufgrund des im zu beurteilenden Einzelfall bescheinigten Sachverhalts - die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Gegner der gefährdeten Partei ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruchs vereiteln oder erheblich erschweren würde. Diese subjektive Gefährdung ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn Eigenschaften und Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379). Ob eine subjektive Gefährdung zu bejahen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung zukommt. Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf das bescheinigte Verhalten der Revisionsrekurswerberin (sie habe Geschenke dubioser Herkunft behalten und widersetze sich nunmehr nach anfänglicher Bereitschaft der Schadensgutmachung und gebe an, das Wrack eines der PKWs bereits veräußert zu haben) die subjektive Gefährdung bejaht. Seine Auffassung bedeutet keine im Rahmen einer erheblichen Rechtsfrage aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 17. 4. 2000, 17 R 54/00m, steht dazu nicht im Widerspruch, weil die Abweisung eines weiteren Sicherungsantrags der auch hier gefährdeten Partei allein damit begründet wurde, dass die Ablehnung der Schadensgutmachung für Handlungen des Ehegatten eine Gefährdung nicht begründen könne. Weiteres, im vorliegenden Fall bescheinigtes Verhalten der Revisionsrekurswerberin fand dort keinen Niederschlag.Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen können nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO dann getroffen werden, wenn - aufgrund des im zu beurteilenden Einzelfall bescheinigten Sachverhalts - die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Gegner der gefährdeten Partei ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruchs vereiteln oder erheblich erschweren würde. Diese subjektive Gefährdung ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn Eigenschaften und Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379). Ob eine subjektive Gefährdung zu bejahen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung zukommt. Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf das bescheinigte Verhalten der Revisionsrekurswerberin (sie habe Geschenke dubioser Herkunft behalten und widersetze sich nunmehr nach anfänglicher Bereitschaft der Schadensgutmachung und gebe an, das Wrack eines der PKWs bereits veräußert zu haben) die subjektive Gefährdung bejaht. Seine Auffassung bedeutet keine im Rahmen einer erheblichen Rechtsfrage aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 17. 4. 2000, 17 R 54/00m, steht dazu nicht im Widerspruch, weil die Abweisung eines weiteren Sicherungsantrags der auch hier gefährdeten Partei allein damit begründet wurde, dass die Ablehnung der Schadensgutmachung für Handlungen des Ehegatten eine Gefährdung nicht begründen könne. Weiteres, im vorliegenden Fall bescheinigtes Verhalten der Revisionsrekurswerberin fand dort keinen Niederschlag.
Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf §§ 78 und 393 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Die gefährdete Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Der Ausspruch über die Kosten der Gegnerin der gefährdeten Partei beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf Paragraphen 78 und 393 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die gefährdete Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Der Ausspruch über die Kosten der Gegnerin der gefährdeten Partei beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E60341 04AA2150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00215.00X.1219.000Dokumentnummer
JJT_20001219_OGH0002_0040OB00215_00X0000_000