Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Miodrag M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 2000, GZ 8 Rs 223/00y-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. März 2000, GZ 34 Cgs 80/99z-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Weil das Berufungsgericht den in der Berufung behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei, behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 503 Z 2 ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muss. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates unzulässig (vgl auch Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 503 mwN ua).Weil das Berufungsgericht den in der Berufung behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei, behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muss. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates unzulässig vergleiche auch Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN ua).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der am 12. 12. 1939 geborene und zum Stichtag 1. 1. 1999 daher 59 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für ihn - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Ob der Kläger in einem der Verweisungsberufe auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt liegt auch nicht deshalb vor, weil ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt in der Regel weniger Chancen haben (RIS-Justiz RS0084833 mwN). Insoweit ist für die Frage der Verweisbarkeit das Alter des Klägers derzeit nicht entscheidend. Auch die als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erleichterten Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG idF des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl I 2000/43, kommen im Falle des Klägers nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nach § 587 Abs 5 ASVG nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt. Die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 würde überdies voraussetzen, dass der Versicherte in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche er nunmehr infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr ausüben kann.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der am 12. 12. 1939 geborene und zum Stichtag 1. 1. 1999 daher 59 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für ihn - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Ob der Kläger in einem der Verweisungsberufe auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt liegt auch nicht deshalb vor, weil ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt in der Regel weniger Chancen haben (RIS-Justiz RS0084833 mwN). Insoweit ist für die Frage der Verweisbarkeit das Alter des Klägers derzeit nicht entscheidend. Auch die als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erleichterten Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl römisch eins 2000/43, kommen im Falle des Klägers nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nach Paragraph 587, Absatz 5, ASVG nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt. Die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000 würde überdies voraussetzen, dass der Versicherte in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche er nunmehr infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr ausüben kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E60324 10C03290European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00329.00F.1219.000Dokumentnummer
JJT_20001219_OGH0002_010OBS00329_00F0000_000