TE OGH 2000/12/19 4Ob317/00x

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Salpius & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei "A*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 4 R 131/00i-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Entscheidung 4 Ob 391/84 (MR 1985 H 4, 16 = PBl 1986, 38 = ÖBl 1985, 158 - Ford-Spezialwerkstätte) widerspreche. Gegenstand dieser Entscheidung war die Verwendung der Bezeichnung "FORD-PEUGEOT Spezialwerkstätte" für ein Unternehmen, das mit der Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr. 36570 "FORD" keinen Werkstättenvertrag abgeschlossen hatte. Der Oberste Gerichtshof verneinte einen Markeneingriff mit der Begründung, dass die Marke nicht kennzeichenmäßig gebraucht werde, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird. In diesem Fall werde die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet.

Die Beklagte behauptet zwar, auf den Vertrieb und die Wartung von Fahrzeugen der Marke Ford Modell Mustang spezialisiert zu sein, sie verwendet die Marke "FORD" aber ohne einen Hinweis auf die behauptete Spezialisierung in Aufschriften, mit denen sie ihre Betriebsstätte kennzeichnet. Dass die Vorinstanzen die Verwendung der Marke "FORD" bei dieser Sachlage nicht als reine Bestimmungsangabe gewertet haben, steht im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung und auch mit der Rechtsprechung des EuGH (Slg 1999 I-0905, Bayerische Motorenwerke AG [BMW] und BMW Nederland BV/Ronald Karel Deenik).

Auch der EuGH stellt darauf ab, ob der (tatsachenwidrige) Eindruck erweckt wird, dass der Wiederverkäufer dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört. Eine derartige Werbung verstößt nach Auffassung des EuGH gegen die Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln und beeinträchtigt den Wert der Marke, indem sie deren Unterscheidungskraft und Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (Randnr 51 ff).

Anmerkung

E60147 04A03170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00317.00X.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20001219_OGH0002_0040OB00317_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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