Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Günther S*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke und Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. Gebrüder S***** KG, ***** 2. Manfred S*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 4,572.087 S (Revisionsinteresse 1.896.249 S und 911.807 S), infolge Revisionen und darin enthaltener Rekurse sämtlicher Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. April 2000, GZ 1 R 23/00h-134, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Oktober 1999, GZ 4 Cg 5/94-127, als Teilurteil teilweise bestätigt und teilweise abgeändert sowie zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Revision der Beklagten und der darin enthaltene Rekurs werden zurückgewiesen.
2. Der in der Revision des Klägers enthaltene Rekurs wird zurückgewiesen.
3. Der Revision des Klägers wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibenden Teils des klageabweisenden Ausspruchs zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 1,716.807 S samt 5 % Zinsen aus 500.000 S seit 1. 7. 1986 bis 30. 6. 1998 und aus 1,716.807 S seit 1. 7. 1998 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren von 2,159.031 S samt 5 % Zinsen seit 1. 7. 1998 wird abgewiesen."
Im weiteren Umfang des angefochtenen Teilurteils werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache - unter Einschluss des aufhebenden Ausspruchs des Berufungsgerichts - im Umfang von insgesamt 696.249 S samt 5 % Zinsen seit 1. 7. 1998 und der Kostenentscheidung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 4. 11. 1969 errichteten der Kläger und sein Bruder, der Zweitbeklagte, eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma "Gebrüder S*****" mit dem Unternehmensgegenstand der Herstellung, des Verkaufs und der Verwertung von Gold-, Silber- und Schmuckwaren sowie Designs aller Art. Jeder Gesellschafter sollte an Gewinn und Verlust je zur Hälfte beteiligt sein. Zugunsten des Zweitbeklagten wurde für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ein wertgesicherter Vorwegbezug von 400.000 S vereinbart. Punkt XII. dritter Absatz des Gesellschaftsvertrags lautet:Mit Gesellschaftsvertrag vom 4. 11. 1969 errichteten der Kläger und sein Bruder, der Zweitbeklagte, eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma "Gebrüder S*****" mit dem Unternehmensgegenstand der Herstellung, des Verkaufs und der Verwertung von Gold-, Silber- und Schmuckwaren sowie Designs aller Art. Jeder Gesellschafter sollte an Gewinn und Verlust je zur Hälfte beteiligt sein. Zugunsten des Zweitbeklagten wurde für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ein wertgesicherter Vorwegbezug von 400.000 S vereinbart. Punkt römisch XII. dritter Absatz des Gesellschaftsvertrags lautet:
"Die von Herrn Manfred S***** entworfenen Designs bleiben in dessen Privateigentum, sind jedoch während des Bestehens der Gesellschaft ausschließlich dieser zur Verfügung zu stellen. Die kaufmännischen Erfahrungen, die unter anderem Kundenstock, Abrechnungssysteme, Geschäftsfreunde, Adressenmaterial enthalten, sind Privateigentum von Herrn Günther S*****. Diese sind ebenfalls während des Bestehens der Gesellschaft ausschließlich dieser zur Verfügung zu stellen. Die Produktionsmethoden sind Eigentum der Gesellschaft und dürfen bei Auflösung der Gesellschaft in der Folge von jedem ehemaligen Gesellschafter verwendet werden."
Mit Zusatzvereinbarung vom 20. 8. 1975 wurde der Unternehmensgegenstand auf den Verkauf und die Verwertung von Arbeiten einer Gravieranstalt erweitert. In weiterer Folge wurde die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten sollten die Ergebnisse der Kommanditgesellschaft und des daneben vom Zweitbeklagten betriebenen Einzelunternehmens zusammengerechnet und der Kläger sowie der Zweitbeklagte am Ergebnis je zur Hälfte beteiligt sein. Infolge des Ausscheidens des Klägers als Komplementär der Erstbeklagten mit 31. 12. 1985 verblieb der Zweitbeklagte ab 1. 1. 1986 als einziger Komplementär in der Erstbeklagten.
Das vom Kläger und vom Zweitbeklagten geführte Unternehmen übte seine Tätigkeit in drei gemieteten Geschäftslokalen aus, und zwar in S*****, in der L***** Gasse und am A***** sowie in W*****. Die Werkstätte, in der die Goldschmiede- und Gravierarbeiten hergestellt wurden, war in einem im Hälfteeigentum der Gesellschafter stehenden, in S*****-K*****, gelegenen Haus eingerichtet.
Nachdem Anfang 1985 Einvernehmen darüber bestand, dass der Kläger mit Ende des Jahres aus der erstbeklagten Gesellschaft ausscheiden werde, wurde monatelang versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Als sich abzeichnete, dass ein einvernehmliches Vorgehen nicht möglich sei, verschlechterte sich das Verhältnis der beiden Brüder zueinander stark, wobei sie sich wechselseitig vorwarfen, den anderen übervorteilen zu wollen. Der Streit steigerte sich und führte zu wechselseitigen Beleidigungen und Tätlichkeiten, in welche auch die Ehefrauen miteinbezogen wurden. Um die eigene Position zu sichern, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen; es wurden Schlösser ausgewechselt, Geschäftsunterlagen und Arbeitsbehelfe entfernt, Bankkonten gesperrt oder gewechselt, Schmuck verräumt, Detektive beauftragt und Ähnliches mehr. In unzähligen Prozessen wurden in der Folge verschiedene Vorgänge aus dieser Zeit aufgearbeitet. Zum Ausscheidungsstichtag hin wurde der Kläger immer mehr aus dem Unternehmen gedrängt; im Gegenzug nahm er Geschäftsunterlagen an sich. Die Werkstätte in S*****-K***** wurde durch Errichtung einer Zwischenwand geteilt. Der Kläger gründete die "Gravieranstalt Ing. Günther S***** GesmbH" und führte diese in einem der nunmehr getrennten Gebäudeteile. Sämtliche Graviermeister, die zuvor bei der Erstbeklagten beschäftigt waren, und eine Sekretärin wechselten in das Unternehmen des Klägers, das nun dieselben Arbeiten mit denselben Arbeitsmethoden durchführte wie zunächst die im Rahmen der Erstbeklagten betriebene Gravieranstalt. Der Kläger schrieb an sämtliche Kunden der Erstbeklagten in der offensichtlichen Absicht, diese abzuwerben. Die Erstbeklagte führte nach dem 1. 1. 1986 die Goldschmiede uneingeschränkt weiter, in rechtlicher Hinsicht auch die Gravieranstalt. Durch Umschulung von Goldschmiedelehrlingen auf Graveure und Vergabe von Gravierarbeiten an Subunternehmer konnte der Gravierbetrieb mit Einschränkungen aufrechterhalten werden.
Der Kläger wurde weder zur Erstellung der Bilanz der Erstbeklagten zum 31. 12. 1984 noch zu jener zum 31. 12. 1985 beigezogen. Die Beklagten beauftragten Dkfm. Franz B***** mit der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zum 31. 12. 1985. Grundlage hiefür waren ausschließlich Gegenstände und Unterlagen, die der Zweitbeklagte zur Verfügung stellte, sowie dessen Informationen. Aus der zum Stichtag 31. 12. 1985 erstellten Auseinandersetzungsbilanz ergab sich zunächst eine Verbindlichkeit des Klägers von 2,050.143,51 S; aufgrund der im Juli 1988 erstellten, einige Einwände des Klägers berücksichtigenden Auseinandersetzungsbilanz errechnete sich die Auseinandersetzungsschuld des Klägers mit 1,534.654,97 S.
Der Kläger begehrte letztlich (ON 106) den Zuspruch eines Abfindungsbetrags von 4,572.087 S sA. Die - im Übrigen verspätet erstellte - Abschichtungsbilanz lasse die hiefür geltenden Richtlinien fast in allen Belangen unberücksichtigt, sei doch weder der tatsächliche Wert des Gesellschaftsvermögens in die Abschichtungsbilanz eingeflossen noch der Firmenwert des gut eingeführten und angesehenen Unternehmens in Ansatz gebracht worden. Der Kläger bewertete die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens im Einzelnen (ON 104); er stütze seine Berechnungen ausschließlich auf den Substanzwert des Unternehmens. Aus der in die Auseinandersetzungsbilanz mit 552.055,05 S aufgenommenen Position "Verbindlichkeiten Umbau K*****" anerkannte der Kläger 400.000 S. Die Einzelpositionen seien um darin enthaltene Prozesskosten zu verringern; die Forderung des Architekten B***** über 57.332 S sei schon vor dem Stichtag durch Übergabe von Schmuckwaren berichtigt worden. Soweit diese Position Rechnungen aus 1986 enthalte, seien diese aus der zum Stichtag 31. 12. 1985 zu erstellenden Abschichtungsbilanz auszuscheiden.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die vom Steuerberater der Erstbeklagten erstellte Abschichtungsbilanz zum 31. 12. 1985 trage den Unternehmensbewertungsgrundsätzen zur Gänze Rechnung. Wenn auch rechtlich betrachtet das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft mit Weiterführung der bisherigen Gesellschaft vorliege, so sei es doch mit 31. 12. 1985 zu einer Zerschlagung des Unternehmens gekommen. Da somit kein Ertragswert angesetzt werden könne, seien für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens lediglich die Vermögenswerte heranzuziehen. Danach ergebe sich zum 31. 12. 1985 eine Verbindlichkeit des Klägers von rund 1,625.000 S.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 413.056 S samt 5 % Zinsen seit 1. 7. 1986 und wies das Mehrbegehren von 4,159.031 S ab. Es stellte noch fest:
Im Zuge der Umbauarbeiten in der Werkstätte in S*****-K***** wurde zumindest ein großer Teil der Werkstatteinrichtung zerstört. Faktisch kam die Gravieranstalt vorerst zum Erliegen, weil sämtliche Facharbeiter fehlten.
Weiters traf der Erstrichter Feststellungen über die Aktiva und Passiva der Erstbeklagten zum 31. 12. 1985. Die Summe der Aktiven, deren einzelne Positionen er, soweit sie nicht unstrittig waren, gemäß § 273 ZPO schätzte, betrug demnach 8,049.259 S. Demgegenüber stellte er die Passiven mit insgesamt 5,521.502 S fest, sodass der Vermögenswert zum 31. 12. 1985 sich auf 2,527.757 S belief.Weiters traf der Erstrichter Feststellungen über die Aktiva und Passiva der Erstbeklagten zum 31. 12. 1985. Die Summe der Aktiven, deren einzelne Positionen er, soweit sie nicht unstrittig waren, gemäß Paragraph 273, ZPO schätzte, betrug demnach 8,049.259 S. Demgegenüber stellte er die Passiven mit insgesamt 5,521.502 S fest, sodass der Vermögenswert zum 31. 12. 1985 sich auf 2,527.757 S belief.
Unter Berücksichtigung der weiters festgestellten Barentnahmen des Klägers in der Höhe von 705.645 S ermittelte das Erstgericht den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers wie folgt:
Vermögenswert des Gesamtunternehmens 2,527.757 S
abzüglich Vorwegbezug des Zweitbeklagten 996.000 S
abzüglich Entnahmen des Klägers 705.645 S
Summe 826.112 S
davon Hälfte des Klägers: 413.056 S.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Unternehmensbewertung sei von deren Zweck abhängig. Dieser liege hier in der Herbeiführung eines fairen und angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien. Die Auseinandersetzung sei dadurch geprägt, dass der Kläger unter Mitnahme sämtlicher Mitarbeiter der Erstbeklagten aus dem Gravierfach eine Gravieranstalt gegründet habe, während Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe bei der Erstbeklagten verblieben seien, welche auch den Bereich der Goldschmiede weitergeführt habe. Berücksichtige man den Bewertungszweck, so sei es unbillig, dem Kläger einen auf den Bereich der Gravieranstalt zurückgehenden Auseinandersetzungsanspruch zuzugestehen. Diesem sei nicht nur durch Übernahme des gesamten Personals ein wesentlicher Teil dieser Anstalt zugekommen, sondern er habe auch in den Kundenstock der Erstbeklagten eingegriffen. Da in Ansehung der Gravieranstalt bereits eine im Großen und Ganzen angemessene Aufteilung erfolgt sei, gebühre dem Kläger, was die sich auf die Gravieranstalt beziehenden Positionen angehe, kein Ausgleich. Ihm stehe insgesamt nur der Betrag von 413.056 S zu.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht erkannte mit Teilurteil die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 516.807 S sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 3,589.031 S sA ab. Im Umfang von 466.249 S sA hob es das Ersturteil auf und trug insoweit dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Da sich die Anfechtungserklärung des Klägers nur auf einen abgewiesenen Teilbetrag von 2,000.000 S beziehe, sein Berufungsvorbringen aber Positionen erfasst habe, die er im Verfahren erster Instanz mit insgesamt mehr als 2,000.000 S beziffert habe, sei er zur Aufschlüsselung aufzufordern gewesen, welche Teilbeträge des von seiner Anfechtungserklärung erfassten Betrags auf die einzelnen, den Gegenstand seiner Berufungsausführungen bildenden Positionen entfielen. Soweit der Kläger bei seiner in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommenen Aufschlüsselung erklärt habe, er halte sein Prozessvorbringen erster Instanz zu den einzelnen Positionen (ON 104) aufrecht, und damit offensichtlich eine Prüfung angestrebt habe, ob ihm aus dem von der Abweisung erfassten Betrag im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabrechnung mindestens 2,000.000 S zustehen, übersehe er, dass dem die Rechtskraft des das Klagebegehren teilweise abweisenden Ausspruchs von 2,159.031 sA entgegenstehe. Wenngleich dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz zustehe, so führe doch der Auftrag des Berufungsgerichts zur Aufschlüsselung nicht zu einem auf Auszahlung einzelner Posten des Abschichtungsguthabens gerichteten Begehren, sondern - als Grundlage der Ermittlung der Teilrechtskraft - zu einer Bezifferung der einzelnen noch strittigen Abrechnungsposten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabrechnung.Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht erkannte mit Teilurteil die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 516.807 S sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 3,589.031 S sA ab. Im Umfang von 466.249 S sA hob es das Ersturteil auf und trug insoweit dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Da sich die Anfechtungserklärung des Klägers nur auf einen abgewiesenen Teilbetrag von 2,000.000 S beziehe, sein Berufungsvorbringen aber Positionen erfasst habe, die er im Verfahren erster Instanz mit insgesamt mehr als 2,000.000 S beziffert habe, sei er zur Aufschlüsselung aufzufordern gewesen, welche Teilbeträge des von seiner Anfechtungserklärung erfassten Betrags auf die einzelnen, den Gegenstand seiner Berufungsausführungen bildenden Positionen entfielen. Soweit der Kläger bei seiner in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommenen Aufschlüsselung erklärt habe, er halte sein Prozessvorbringen erster Instanz zu den einzelnen Positionen (ON 104) aufrecht, und damit offensichtlich eine Prüfung angestrebt habe, ob ihm aus dem von der Abweisung erfassten Betrag im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabrechnung mindestens 2,000.000 S zustehen, übersehe er, dass dem die Rechtskraft des das Klagebegehren teilweise abweisenden Ausspruchs von 2,159.031 sA entgegenstehe. Wenngleich dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz zustehe, so führe doch der Auftrag des Berufungsgerichts zur Aufschlüsselung nicht zu einem auf Auszahlung einzelner Posten des Abschichtungsguthabens gerichteten Begehren, sondern - als Grundlage der Ermittlung der Teilrechtskraft - zu einer Bezifferung der einzelnen noch strittigen Abrechnungsposten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabrechnung.
Soweit sich der Kläger gegen die Nichtbewertung der mit der Gravieranstalt zusammenhängenden Positionen wende, sei ihm darin zuzustimmen, dass ihn das Erstgericht mit der Rechtsansicht, bei der nach dem Bewertungszweck vorzunehmenden Aufteilung sei die Mitnahme des Personals der Gravieranstalt durch den Kläger wie dessen Eingriff in den Kundenstock der Erstbeklagten durch ein Rundschreiben in Ansatz zu bringen, überrascht habe, sei doch diese Frage in erster Instanz nicht erörtert worden. Selbst in der Abfindungsbilanz, auf die sich die Beklagten beriefen, seien "Vorräte Gravieranstalt" mit 359.557,60 S angesetzt worden. Diese Frage werde daher im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein. Da aber der Kläger letztlich die von den Beklagten in die Abschichtungsbilanz aufgenommenen Ansätze für Gravieranstalt-Vorräte mit 341.557 S und "Gravieranstalt - halbfertige Arbeiten" mit 18.000 S akzeptiert habe, erhöhe sich der Zuspruch im Rahmen der Gesamtabrechnung um jedenfalls 179.778,50 S. Ein auf die Position "Kautschukformen/Modelle" gegründeter Zuspruch sei nicht nur im Hinblick darauf unterblieben, dass für das Erstgericht ein Wert dieser Gegenstände nicht feststellbar war, sondern auch als Ergebnis der Vertragsauslegung. Auch die hiefür maßgebliche Auslegung des Punktes XII des Gesellschaftsvertrags vom 4. 11. 1969 müsse aber erst mit den Parteien erörtert werden.Soweit sich der Kläger gegen die Nichtbewertung der mit der Gravieranstalt zusammenhängenden Positionen wende, sei ihm darin zuzustimmen, dass ihn das Erstgericht mit der Rechtsansicht, bei der nach dem Bewertungszweck vorzunehmenden Aufteilung sei die Mitnahme des Personals der Gravieranstalt durch den Kläger wie dessen Eingriff in den Kundenstock der Erstbeklagten durch ein Rundschreiben in Ansatz zu bringen, überrascht habe, sei doch diese Frage in erster Instanz nicht erörtert worden. Selbst in der Abfindungsbilanz, auf die sich die Beklagten beriefen, seien "Vorräte Gravieranstalt" mit 359.557,60 S angesetzt worden. Diese Frage werde daher im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein. Da aber der Kläger letztlich die von den Beklagten in die Abschichtungsbilanz aufgenommenen Ansätze für Gravieranstalt-Vorräte mit 341.557 S und "Gravieranstalt - halbfertige Arbeiten" mit 18.000 S akzeptiert habe, erhöhe sich der Zuspruch im Rahmen der Gesamtabrechnung um jedenfalls 179.778,50 S. Ein auf die Position "Kautschukformen/Modelle" gegründeter Zuspruch sei nicht nur im Hinblick darauf unterblieben, dass für das Erstgericht ein Wert dieser Gegenstände nicht feststellbar war, sondern auch als Ergebnis der Vertragsauslegung. Auch die hiefür maßgebliche Auslegung des Punktes römisch XII des Gesellschaftsvertrags vom 4. 11. 1969 müsse aber erst mit den Parteien erörtert werden.
Die Bewertung der Schmuckvorräte gemäß § 273 Abs 1 ZPO mit 4,800.000 S sei berechtigt. Das Erstgericht habe - nach eingehender Beweisaufnahme zu den Grundlagen seiner Ermessensentscheidung einschließlich einer Prüfung der Berechnungen des Klägers auf deren Nachvollziehbarkeit durch einen Sachverständigen - ausreichende Beweisergebnisse als Grundlage seiner Schätzung herangezogen, sich mit den Beweisergebnissen gründlich auseinandergesetzt, hieraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen und sei zu einem Schätzungsergebnis gelangt, welches innerhalb des ihm durch § 273 Abs 1 ZPO eingeräumten Ermessens liege. Auch nach einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers ergäben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO durch das Erstgericht. Auch bei der Bewertung der Geschäftslokale und -einrichtungen habe das Erstgericht zu Recht § 273 Abs 1 ZPO herangezogen und den ihm eingeräumten Ermessensspielraum weder verlassen noch eine extreme Unterbewertung vorgenommen, zumal auch die Prüfung des Berufungsvorbringens des Klägers keinen Anlass zu einer Höherbewertung gäbe. Auch gegen die Bewertung der Einrichtungen der Werkstätte K***** bestünden keine Bedenken; die in diesem Zusammenhang gerügte Feststellung, dass die Werkstätteneinrichtung im Zuge der Umbauarbeiten größtenteils zerstört worden sei, begegne keinen Bedenken. Auch die Bewertung des Verbrauchsmaterials gemäß § 273 ZPO sei zu billigen.Die Bewertung der Schmuckvorräte gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit 4,800.000 S sei berechtigt. Das Erstgericht habe - nach eingehender Beweisaufnahme zu den Grundlagen seiner Ermessensentscheidung einschließlich einer Prüfung der Berechnungen des Klägers auf deren Nachvollziehbarkeit durch einen Sachverständigen - ausreichende Beweisergebnisse als Grundlage seiner Schätzung herangezogen, sich mit den Beweisergebnissen gründlich auseinandergesetzt, hieraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen und sei zu einem Schätzungsergebnis gelangt, welches innerhalb des ihm durch Paragraph 273, Absatz eins, ZPO eingeräumten Ermessens liege. Auch nach einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers ergäben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO durch das Erstgericht. Auch bei der Bewertung der Geschäftslokale und -einrichtungen habe das Erstgericht zu Recht Paragraph 273, Absatz eins, ZPO herangezogen und den ihm eingeräumten Ermessensspielraum weder verlassen noch eine extreme Unterbewertung vorgenommen, zumal auch die Prüfung des Berufungsvorbringens des Klägers keinen Anlass zu einer Höherbewertung gäbe. Auch gegen die Bewertung der Einrichtungen der Werkstätte K***** bestünden keine Bedenken; die in diesem Zusammenhang gerügte Feststellung, dass die Werkstätteneinrichtung im Zuge der Umbauarbeiten größtenteils zerstört worden sei, begegne keinen Bedenken. Auch die Bewertung des Verbrauchsmaterials gemäß Paragraph 273, ZPO sei zu billigen.
Mit Recht wendeten sich die Beklagten aber gegen die Bewertung der Position "Verbindlichkeiten Umbau K*****" mit 400.000 S. Soweit das Berufungsgericht diese Bewertung damit begründet habe, dass die Beklagten, welche sich auf die Abschichtungsbilanz gestützt hätten, die diese Verbindlichkeiten mit insgesamt 552.055,05 S bezifferte, einem insoweit ergangenen Auftrag zur Urkundenvorlage nicht entsprochen habe, stehe das in Widerspruch zum Inhalt der Akten. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren auch diese Frage mit den Parteien zu erörtern haben. Soweit sich aber die Beklagten gegen die Errechnung des Auseinandersetzungsanspruchs durch das Erstgericht mit dem Argument wenden, die gesamten Entnahmen des Klägers in der Höhe von 705.645 S und nicht nur die Hälfte davon seien in Abzug zu bringen, könne dem nicht gefolgt werden, stehe doch dem Kläger die Hälfte davon jedenfalls zu.
Wegen des teilweisen Erfolgs der Berufung der Beklagten verringere sich der Zuspruch an den Kläger um höchstens 76.027,50 S (= Hälfte des Differenzbetrags von 552.055 S auf 400.000 S); im Umfang des erstgerichtlichen Zuspruchs von 337.028,50 S zuzüglich des Zuspruchs in Ansehung der Vorräte und der Halbfertigwaren der Gravieranstalt (179.778,50 S) sei ein Teilurteil über einen klagestattgebenden Ausspruch von insgesamt 516.807 S sA zu fällen. In dieses Teilurteil sei überdies der unbekämpft in Rechtskraft erwachsene klageabweisende Ausspruch über 2,159.031 S sA aufzunehmen gewesen, der für die drei Geschäftslokale je 50.000 S, für die Werkstätte K***** 80.000 S und für den Schmuck 1,200.000 S, insgesamt also 1,430.000 S in sich schließe. Der klageabweisende Ausspruch errechne sich daher mit insgesamt 3,589.031 sA. Von der Aufhebung seien unter Berücksichtigung der in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Aufschlüsselung die Positionen Kautschukformen (80.000 S), Gravierschablonen (60.000 S), Vario-Clipwerkzeuge (100.000 S), Musterschilde/Profile (10.000 S), Fotos, Dias und Werbeentwürfe (10.000 S) und Verbrauchsmaterial (135.000 S) unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber vorgenommenen Abrundung von 4.778,50 S, sohin 390.221,50 zuzüglich des von der Aufhebung wegen Aktenwidrigkeit erfassten Begehrens von 76.027,50 S, zusammen daher 466.249 S umfasst.
I. Die in den Revisionen beider Streitteile enthaltenen Rekurse sind jedenfalls unzulässig.römisch eins. Die in den Revisionen beider Streitteile enthaltenen Rekurse sind jedenfalls unzulässig.
Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass dieses Rechtsmittel zulässig sei (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Ein solcher Ausspruch fehlt aber hier. Das Gericht zweiter Instanz, das sich - wie sich aus seinem Spruch zu Punkt B ("...zu Recht erkannt und beschlossen") eindeutig ergibt - völlig dessen bewusst war, dass der aufhebende Teil seiner Entscheidung ein Beschluss ist, hat die ordentliche Revision - also das Rechtsmittel gegen ein Urteil (§ 502 Abs 1 ZPO) für zulässig erklärt. Die Auffassung des Klägers, der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts beziehe sich ausdrücklich auf die Aufhebung des Ersturteils (Band II - ON 138 S. 489 unten), steht somit in Widerspruch zur Aktenlage.Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass dieses Rechtsmittel zulässig sei (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Ein solcher Ausspruch fehlt aber hier. Das Gericht zweiter Instanz, das sich - wie sich aus seinem Spruch zu Punkt B ("...zu Recht erkannt und beschlossen") eindeutig ergibt - völlig dessen bewusst war, dass der aufhebende Teil seiner Entscheidung ein Beschluss ist, hat die ordentliche Revision - also das Rechtsmittel gegen ein Urteil (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) für zulässig erklärt. Die Auffassung des Klägers, der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts beziehe sich ausdrücklich auf die Aufhebung des Ersturteils (Band römisch II - ON 138 S. 489 unten), steht somit in Widerspruch zur Aktenlage.
Die Rekurse waren daher zurückzuweisen. Im Übrigen enthalten die Rechtsmittel der Streitteile ohnehin keine den aufhebenden Ausspruch betreffenden Ausführungen.
Rechtliche Beurteilung
II. Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.römisch II. Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend:Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend:
Soweit sie - wie schon in der Berufung - die Berechnungsmethode des Erstgerichts bekämpfen, unterliegen sie einem Irrtum. Nach ihrer eigenen Auffassung sei es "völlig unbestritten" (Band II ON 137 S. 481), dass dem Kläger die Hälfte des vorweg entnommenen Betrags von 705.605 S zustehe; sie meinen aber, diese Entnahmen seien schon bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von 2,527.757 S berücksichtigt worden, seien doch diese Entnahmen in die Bilanz aufzunehmen gewesen. Sie übersehen dabei völlig, dass das Erstgericht im Einzelnen rechnerisch nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zunächst aus der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva die Höhe des Vermögenswerts mit 2,527.757 S errechnet und dabei die Entnahmen des Klägers noch nicht berücksichtigt hat. Auf den Hinweis des Klägers über die Berechnungsweise in der Auseinandersetzungsbilanz Beilage 1 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.Soweit sie - wie schon in der Berufung - die Berechnungsmethode des Erstgerichts bekämpfen, unterliegen sie einem Irrtum. Nach ihrer eigenen Auffassung sei es "völlig unbestritten" (Band römisch II ON 137 S. 481), dass dem Kläger die Hälfte des vorweg entnommenen Betrags von 705.605 S zustehe; sie meinen aber, diese Entnahmen seien schon bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von 2,527.757 S berücksichtigt worden, seien doch diese Entnahmen in die Bilanz aufzunehmen gewesen. Sie übersehen dabei völlig, dass das Erstgericht im Einzelnen rechnerisch nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zunächst aus der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva die Höhe des Vermögenswerts mit 2,527.757 S errechnet und dabei die Entnahmen des Klägers noch nicht berücksichtigt hat. Auf den Hinweis des Klägers über die Berechnungsweise in der Auseinandersetzungsbilanz Beilage 1 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
Völlig verfehlt ist die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers mangels schlüssiger Rechtsmittelerklärung zurückzuweisen gehabt. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, der - ziffernmäßig ganz eindeutige - Berufungsantrag des Klägers wäre mangels näherer Aufschlüsselung nicht ausreichend im Sinn des § 471 Z 3 ZPO gewesen, wäre eine Zurückweisung der Berufung nicht in Frage gekommen. Nach § 474 Abs 2 letzter Satz ZPO kann nämlich im Fall des § 471 Z 3 ZPO die Berufung nur dann verworfen werden, wenn ein Auftrag zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) fruchtlos geblieben ist. Dass die Aufschlüsselung der Anfechtungserklärung in der Berufungsverhandlung nicht mehr statthaft gewesen wäre, ist demnach unvertretbar.Völlig verfehlt ist die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers mangels schlüssiger Rechtsmittelerklärung zurückzuweisen gehabt. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, der - ziffernmäßig ganz eindeutige - Berufungsantrag des Klägers wäre mangels näherer Aufschlüsselung nicht ausreichend im Sinn des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO gewesen, wäre eine Zurückweisung der Berufung nicht in Frage gekommen. Nach Paragraph 474, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann nämlich im Fall des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO die Berufung nur dann verworfen werden, wenn ein Auftrag zur Verbesserung (Paragraphen 84,, 85 ZPO) fruchtlos geblieben ist. Dass die Aufschlüsselung der Anfechtungserklärung in der Berufungsverhandlung nicht mehr statthaft gewesen wäre, ist demnach unvertretbar.
Da somit die Entscheidung über die Revision der Beklagten - worauf der Kläger zutreffend in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen hat - nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, war die Revision zurückzuweisen.
III. Die Revision des Klägers ist berechtigt.römisch III. Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt freilich nicht vor. Ganz abgesehen davon, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nur gegeben ist, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, nicht aber bei unrichtiger Wiedergabe des Parteivorbringens (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 4), entspricht die Darstellung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsverhandlung ohnehin dem Akteninhalt. Der Kläger hatte dort unter Hinweis auf die vorgelegten Aufstellungen eine Erhöhung der erstintanzlichen Bewertung um die zu den einzelnen Positionen angeführten Beträge begehrt, gleichzeitig aber - was das Berufunggericht ausdrücklich erwähnt (Band II - ON 134 S. 439 = S. 13 des Berufungsurteils) - sein Prozessvorbringen erster Instanz (ON 104) aufrechterhalten und eine "Zumindestmehrbewertung" um die in seinen Aufstellungen genannten Beträge beantragt.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt freilich nicht vor. Ganz abgesehen davon, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nur gegeben ist, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, nicht aber bei unrichtiger Wiedergabe des Parteivorbringens (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 4), entspricht die Darstellung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsverhandlung ohnehin dem Akteninhalt. Der Kläger hatte dort unter Hinweis auf die vorgelegten Aufstellungen eine Erhöhung der erstintanzlichen Bewertung um die zu den einzelnen Positionen angeführten Beträge begehrt, gleichzeitig aber - was das Berufunggericht ausdrücklich erwähnt (Band römisch II - ON 134 S. 439 = S. 13 des Berufungsurteils) - sein Prozessvorbringen erster Instanz (ON 104) aufrechterhalten und eine "Zumindestmehrbewertung" um die in seinen Aufstellungen genannten Beträge beantragt.
Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass sein in der Berufung gestellter Rechtsmittelantrag eindeutig bestimmt war und dass er mit seiner nach Aufforderung durch das Berufungsgericht abgegebenen Erklärung dieses nicht an die von ihm genannten Beträge gebunden hat. Das ergibt sich aus dem Wortlaut seiner Prozesserklärung und der materiellrechtlichen Lage:
Der aus der erstbeklagten Kommanditgesellschaft ausgeschiedene Kläger macht gegen die Gesellschaft und den verbliebenen Gesellschafter seinen Abfindungsanspruch gemäß Art 7 Nr 15 EVHGB geltend. Nach dieser Bestimmung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Der Kläger hat den Substanzwert in Gestalt der Liquidationswerte geltend gemacht; er steht damit in Einklang mit den Verfassern der Auseinandersetzungsbilanz der Erstbeklagten zum 31. 12. 1985, die die Ansetzung eines Ertragswerts als unmöglich angesehen haben (Blg 1, S. 4). Die Vorinstanzen haben daher, zumal der Substanzwert die Untergrenze des nach gesetzlicher Regel zu ermittelnden Abfindungswerts bildet (Ulmer in Münchener Kommentar3 § 738 Rz 18), zu Recht allein auf den Substanzwert abgestellt.Der aus der erstbeklagten Kommanditgesellschaft ausgeschiedene Kläger macht gegen die Gesellschaft und den verbliebenen Gesellschafter seinen Abfindungsanspruch gemäß Artikel 7, Nr 15 EVHGB geltend. Nach dieser Bestimmung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Der Kläger hat den Substanzwert in Gestalt der Liquidationswerte geltend gemacht; er steht damit in Einklang mit den Verfassern der Auseinandersetzungsbilanz der Erstbeklagten zum 31. 12. 1985, die die Ansetzung eines Ertragswerts als unmöglich angesehen haben (Blg 1, S. 4). Die Vorinstanzen haben daher, zumal der Substanzwert die Untergrenze des nach gesetzlicher Regel zu ermittelnden Abfindungswerts bildet (Ulmer in Münchener Kommentar3 Paragraph 738, Rz 18), zu Recht allein auf den Substanzwert abgestellt.
Bei Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen (SZ 67/225; Jabornegg in Jabornegg, HGB § 138 Rz 30). Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz; sie verkörpern als solche daher keine Ansprüche gegen die Gesellschaft und können nicht selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden (Ulmer in GK HGB3 § 138 Anm 68 mwN aus der deutschen Rechtsprechung und Lehre; Karsten Schmidt in Schleglberger, HGB5 § 138 Rz 45 mwN; Koppensteiner in Straube, HGB2 Art 7 Nr 15, 16 Rz 19; EvBl 1959/315). Nur unstreitige Mindestbeträge können sogleich gesondert eingeklagt werden, weil es sich dabei nicht um die isolierte Geltendmachung von Einzelforderungen, sondern um die Geltendmachung eines unstreitigen Teils der Gesamtforderung handelt (Karsten Schmidt aaO mwN).Bei Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen (SZ 67/225; Jabornegg in Jabornegg, HGB Paragraph 138, Rz 30). Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz; sie verkörpern als solche daher keine Ansprüche gegen die Gesellschaft und können nicht selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden (Ulmer in GK HGB3 Paragraph 138, Anmerkung 68 mwN aus der deutschen Rechtsprechung und Lehre; Karsten Schmidt in Schleglberger, HGB5 Paragraph 138, Rz 45 mwN; Koppensteiner in Straube, HGB2 Artikel 7, Nr 15, 16 Rz 19; EvBl 1959/315). Nur unstreitige Mindestbeträge können sogleich gesondert eingeklagt werden, weil es sich dabei nicht um die isolierte Geltendmachung von Einzelforderungen, sondern um die Geltendmachung eines unstreitigen Teils der Gesamtforderung handelt (Karsten Schmidt aaO mwN).
Es genügte daher, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch auf Leistung der Abfindung in bestimmter Weise beziffert hat. Soweit der Kläger freilich im Verfahren erster Instanz ausdrücklich erklärt hat, einen bestimmten Vermögensteil mit einem bestimmten Betrag zu bewerten, kann das Gericht im Hinblick auf die Dispositionsmaxime diesen Vermögensteil nicht zugunsten des Klägers höher bewerten. Der Kläger hatte auch das Recht, ausdrücklich nur einen Teil seines vermeintlichen Anspruchs geltend zu machen, um - allenfalls später - nach vollständigem Obsiegen (Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, unter besonderer Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche, JBl 1981, 406 ff [408]) - einen weiteren Teilbetrag einzuklagen.
Hat aber der Kläger - wie hier - zwar einen Teil des abweisenden Urteils unangefochten gelassen und damit seinen Abfindungsanspruch nur mit einem geringeren als dem ursprünglich geltend gemachten Betrag aufrechterhalten, dann trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Berufungsgericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht, und kann bei jeder einzelnen Position bis an die Grenze der im Verfahren erster Instanz vom Kläger vorgenommenen Bewertung gehen. Der Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichts war daher entbehrlich. Im Hinblick auf den Charakter des Abfindungsanspruchs als einer einheitlichen Forderung sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Vorgehen bei objektiver Klagenhäufung auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Nach dieser Rechtsprechung hat der Kläger, wenn er im Fall einer objektiven Klagehäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden, gehe es doch nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nach dieser Auffassung nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (Fasching Kommentar III 26;Hat aber der Kläger - wie hier - zwar einen Teil des abweisenden Urteils unangefochten gelassen und damit seinen Abfindungsanspruch nur mit einem geringeren als dem ursprünglich geltend gemachten Betrag aufrechterhalten, dann trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Berufungsgericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht, und kann bei jeder einzelnen Position bis an die Grenze der im Verfahren erster Instanz vom Kläger vorgenommenen Bewertung gehen. Der Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichts war daher entbehrlich. Im Hinblick auf den Charakter des Abfindungsanspruchs als einer einheitlichen Forderung sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Vorgehen bei objektiver Klagenhäufung auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Nach dieser Rechtsprechung hat der Kläger, wenn er im Fall einer objektiven Klagehäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden, gehe es doch nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nach dieser Auffassung nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (Fasching Kommentar römisch III 26;
ÖBl 1981, 122 - B & P-Eisenwaren; AnwBl 1990, 656; ÖBA 1991, 671; SZ
70/136 ua). Da der Kläger aber nach dem oben Gesagten nicht mehrere
Ansprüche, sondern einen einheitlichen Anspruch geltend macht,
besteht kein Anlass, ihn zu einer Bewertung der einzelnen
unselbständigen Teilpositionen zu zwingen.
Der Kläger hat in zweiter Instanz ausdrücklich erklärt, er beantrage,
dass die im Einzelnen aufgezählten Positionen zumindest um die von
ihm genannten Beträge höher bewertet werden. Damit hat er dem
Berufungsgericht die Möglichkeit gelassen, die einzelnen Positionen -
selbstverständlich innerhalb des durch die Anfechtungserklärung
gesteckten Rahmens von 2,000.000 S - auch höher zu bemessen und dafür
andere Positionen geringer zu bemessen oder unbeachtet zu lassen.
Der Kläger ist somit mit diesen unter Pkt III 1 seiner Revision geltend gemachten Ausführungen "zum Umfang der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles" (Band II - ON 138 S. 493) im Recht, die sich aber in Wahrheit gar nicht gegen den - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss, sondern gegen den abweisenden Ausspruch des Teilurteils wenden. Wenn nämlich der Kläger eine Aufhebung in höherem Umfang fordert, dann richtet sich das nicht gegen den Aufhebungsbeschluss, sondern gegen die im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts vorgenommene Teilabweisung.Der Kläger ist somit mit diesen unter Pkt römisch III 1 seiner Revision geltend gemachten Ausführungen "zum Umfang der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles" (Band römisch II - ON 138 S. 493) im Recht, die sich aber in Wahrheit gar nicht gegen den - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss, sondern gegen den abweisenden Ausspruch des Teilurteils wenden. Wenn nämlich der Kläger eine Aufhebung in höherem Umfang fordert, dann richtet sich das nicht gegen den Aufhebungsbeschluss, sondern gegen die im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts vorgenommene Teilabweisung.
Nach dieser Klarstellung ist auf die einzelnen Positionen einzugehen, auf die der Kläger in seiner Revision zurückkommt:
Das Schwergewicht des Verfahrens erster Instanz lag auf der Ermittlung des Werts der Schmuckvorräte. In der (berichtigten) Bilanz der Erstbeklagten (Beilage 1) waren diese mit 1,478.000 S bewertet worden. Dabei waren die Goldvorräte mit 22 % und die Silbervorräte mit 20 % der Verkaufspreise angesetzt worden. Der Kläger behauptete demgegenüber, zum Stichtag seien allein Schmuckstücke im Verkaufswert von 13,106.170 S vorhanden gewesen. Das Erstgericht kam nach eingehender Befassung mit den einzelnen Beweisergebnissen zur Annahme, dass zum 31. 12. 1984 Schmuckwaren im Wert von 14,000.000 S vorhanden gewesen seien. Ende 1985 müssten die Schmuckvorräte geringer gewesen sein. Da eine genaue Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, sei ein Verkaufswert der Schmuckwaren zum Stichtag 31. Dezember 1985 von 8,000.000 S anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass nach dem Fachgutachten für die Unternehmensbewertung Nr 45 die Wiederherstellungskosten maßgebend seien, und diese mit 60 % anzunehmen seien, sei der Auseinandersetzung der Streitteile für die gesamten Schmuckvorräte einschließlich halbfertiger Arbeiten ein Betrag von 4,800.000 S zugrundezulegen. Das Berufungsgericht verneinte den in der Berufung des Klägess geltend gemachten Irrtum des Erstrichters dahin, dass dieser den 31. 12. 1984 mit dem 31. 12. 1985 verwechselt habe. Es treffe zwar zu, dass in dem auf eine Besprechung im April 1985 Bezug nehmenden Aktenvermerk Beilage d) die Fertigerzeugnisse mit 14,000.000 S angesetzt worden seien, um hiemit einen für den 31. 12. 1985 realistischen Ansatz zu finden. Dennoch sei dem Erstgericht kein Irrtum unterlaufen; der Kläger lasse nämlich unberücksichtigt, dass das Erstgericht deshalb nicht von einem Schmuckvorrat von 14,000.000 S zum 31. 12. 1985 ausgegangen sei, weil sich aus den Aussagen einzelner als Zeugen vernommener Dienstnehmer der Erstbeklagten ergeben habe, dass es wegen der das Geschäftsjahr 1985 kennzeichnenden Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten zu keiner regulären Geschäftstätigkeit gekommen sein könnte. Es habe daher nicht ein Irrtum über den im Aktenvermerk vom 16. 4. 1985 angenommenen Bewertungsstichtag und auch nicht allein die Berücksichtigung des voraussichtlichen Verkaufs im Jahre 1985, sondern vor allem die vom Erstgericht in die Bewertung einbezogene eingeschränkte Geschäftstätigkeit im Jahr 1985 zur Verringerung des Ansatzes von 14,000.000 S auf 8,000.000 S geführt. Der Argumentation des Klägers, im Jahr 1985 sei nur Schmuck im Wert von 4,000.000 S verkauft worden und das sei schon im Aktenvermerk vom 16. 4. 1985 berücksichtigt worden, sei entgegenzuhalten, dass es sich auch hiebei nur um eine Schätzung handeln könne. Die Schätzung des Verkaufswerts von 14,000.000 S zum 31. 12. 1984 liege im Bereich des dem Erstgericht durch § 273 Abs 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Auch nach einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers ergäben sich für das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO.Das Schwergewicht des Verfahrens erster Instanz lag auf der Ermittlung des Werts der Schmuckvorräte. In der (berichtigten) Bilanz der Erstbeklagten (Beilage 1) waren diese mit 1,478.000 S bewertet worden. Dabei waren die Goldvorräte mit 22 % und die Silbervorräte mit 20 % der Verkaufspreise angesetzt worden. Der Kläger behauptete demgegenüber, zum Stichtag seien allein Schmuckstücke im Verkaufswert von 13,106.170 S vorhanden gewesen. Das Erstgericht kam nach eingehender Befassung mit den einzelnen Beweisergebnissen zur Annahme, dass zum 31. 12. 1984 Schmuckwaren im Wert von 14,000.000 S vorhanden gewesen seien. Ende 1985 müssten die Schmuckvorräte geringer gewesen sein. Da eine genaue Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, sei ein Verkaufswert der Schmuckwaren zum Stichtag 31. Dezember 1985 von 8,000.000 S anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass nach dem Fachgutachten für die Unternehmensbewertung Nr 45 die Wiederherstellungskosten maßgebend seien, und diese mit 60 % anzunehmen seien, sei der Auseinandersetzung der Streitteile für die gesamten Schmuckvorräte einschließlich halbfertiger Arbeiten ein Betrag von 4,800.000 S zugrundezulegen. Das Berufungsgericht verneinte den in der Berufung des Klägess geltend gemachten Irrtum des Erstrichters dahin, dass dieser den 31. 12. 1984 mit dem 31. 12. 1985 verwechselt habe. Es treffe zwar zu, dass in dem auf eine Besprechung im April 1985 Bezug nehmenden Aktenvermerk Beilage d) die Fertigerzeugnisse mit 14,000.000 S angesetzt worden seien, um hiemit einen für den 31. 12. 1985 realistischen Ansatz zu finden. Dennoch sei dem Erstgericht kein Irrtum unterlaufen; der Kläger lasse nämlich unberücksichtigt, dass das Erstgericht deshalb nicht von einem Schmuckvorrat von 14,000.000 S zum 31. 12. 1985 ausgegangen sei, weil sich aus den Aussagen einzelner als Zeugen vernommener Dienstnehmer der Erstbeklagten ergeben habe, dass es wegen der das Geschäftsjahr 1985 kennzeichnenden Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten zu keiner regulären Geschäftstätigkeit gekommen sein könnte. Es habe daher nicht ein Irrtum über den im Aktenvermerk vom 16. 4. 1985 angenommenen Bewertungsstichtag und auch nicht allein die Berücksichtigung des voraussichtlichen Verkaufs im Jahre 1985, sondern vor allem die vom Erstgericht in die Bewertung einbezogene eingeschränkte Geschäftstätigkeit im Jahr 1985 zur Verringerung des Ansatzes von 14,000.000 S auf 8,000.000 S geführt. Der Argumentation des Klägers, im Jahr 1985 sei nur Schmuck im Wert von 4,000.000 S verkauft worden und das sei schon im Aktenvermerk vom 16. 4. 1985 berücksichtigt worden, sei entgegenzuhalten, dass es sich auch hiebei nur um eine Schätzung handeln könne. Die Schätzung des Verkaufswerts von 14,000.000 S zum 31. 12. 1984 liege im Bereich des dem Erstgericht durch Paragraph 273, Absatz eins, ZPO eingeräumten Ermessens. Auch nach einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers ergäben sich für das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass dieser Schätzung ein - unrichtige rechtliche Beurteilung bedeutender - Ermessensfehler zugrunde liegt. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich - wie die Revision des Klägers zutreffend aufzeigt (Band II - ON 138 - S. 507 ff) - vielmehr darauf schließen, dass die Schmuckvorräte der Beklagten zum 31. 12. 1984 einen Verkaufswert von weit mehr als 14,000.000 S, nämlich von bis zu 18,000.000 S besessen haben. Dass die infolge der Streitigkeiten zwischen Kläger und Zweitbeklagtem eingeschränkte Geschäftstätigkeit zu umfangreicheren Verkäufen in der Höhe von rund 6,000.000 S geführt hätten, ist nicht nachzuvollziehen, lässt doch das vom Berufungsgericht hervorgehobene Fehlen einer regulären Geschäftstätigkeit viel eher vermuten, dass weniger Waren verkauft wurden als üblich. Die Annahme des Klägers, im Jahre 1985 seien Schmuckwaren im Wert von rund 4,000.000 S verkauft worden, erscheint demgegenüber viel wahrscheinlicher. Damit im Einklang steht auch die von beiden Vorinstanzen erwähnte Aktennotiz der Steuerberater H*****/P***** vom 16. 4. 1985, in der - im Rahmen eines Teilungsvorschlages - die Schmuckerzeugnisse mit 14,000.000 S bewertet wurden. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann sich diese Schätzung der Steuerberater nur auf den 31. 12. 1985 bezogen haben, wurde doch der Teilungsvorschlag im Hinblick auf die bevorstehende "Auflösung der gemeinsamen Firma zum 31. 12. 1985" (Einleitungssatz der Aktennotiz) erstattet. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass es sich auch bei dieser Zahl nur um eine Schätzung handelt, sodass es gerechtfertigt werden kann, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 273 Abs 1 ZPO unter sie herunterzugehen. Die Summe der Verkaufswerte des Schmuckvorrats der Beklagten zum 31. 12. 1985 aber mit weniger als 12,000.000 S zu schätzen, erscheint nach der Aktenlage nicht vertretbar.Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass dieser Schätzung ein - unrichtige rechtliche Beurteilung bedeutender - Ermessensfehler zugrunde liegt. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich - wie die Revision des Klägers zutreffend aufzeigt (Band römisch II - ON 138 - S. 507 ff) - vielmehr darauf schließen, dass die Schmuckvorräte der Beklagten zum 31. 12. 1984 einen Verkaufswert von weit mehr als 14,000.000 S, nämlich von bis zu 18,000.000 S besessen haben. Dass die infolge der Streitigkeiten zwischen Kläger und Zweitbeklagtem eingeschränkte Geschäftstätigkeit zu umfangreicheren Verkäufen in der Höhe von rund 6,000.000 S geführt hätten, ist nicht nachzuvollziehen, lässt doch das vom Berufungsgericht hervorgehobene Fehlen einer regulären Geschäftstätigkeit viel eher vermuten, dass weniger Waren verkauft wurden als üblich. Die Annahme des Klägers, im Jahre 1985 seien Schmuckwaren im Wert von rund 4,000.000 S verkauft worden, erscheint demgegenüber viel wahrscheinlicher. Damit im Einklang steht auch die von beiden Vorinstanzen erwähnte Aktennotiz der Steuerberater H*****/P***** vom 16. 4. 1985, in der - im Rahmen eines Teilungsvorschlages - die Schmuckerzeugnisse mit 14,000.000 S bewertet wurden. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann sich diese Schätzung der Steuerberater nur auf den 31. 12. 1985 bezogen haben, wurde doch der Teilungsvorschlag im Hinblick auf die bevorstehende "Auflösung der gemeinsamen Firma zum 31. 12. 1985" (Einleitungssatz der Aktennotiz) erstattet. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass es sich auch bei dieser Zahl nur um eine Schätzung handelt, sodass es gerechtfertigt werden kann, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO unter sie herunterzugehen. Die Summe der Verkaufswerte des Schmuckvorrats der Beklagten zum 31. 12. 1985 aber mit weniger als 12,000.000 S zu schätzen, erscheint nach der Aktenlage nicht vertretbar.
Im Sinne des Fachgutachtens Beilage III haben die Vorinstanzen - ungerügt - den Substanzwert der Schmuckvorräte mit 60 % des Verkaufspreises angenommen.Der Wert der Schmuckvorräte ist daher - im Einklang mit der Bewertung des Klägers in erster Instanz (ON 104) und seiner "Mindestbewertung" im Berufungsverfahren - mit 7,2 Mio S, also um 2,4 Mio S höher als von den Vorinstanzen, anzusetzen. Das rechtfertigt einen zusätzlichen Zuspruch an den Kläger von 1,2 Mio S.Im Sinne des Fachgutachtens Beilage römisch III haben die Vorinstanzen - ungerügt - den Substanzwert der Schmuckvorräte mit 60 % des Verkaufspreises angenommen.Der Wert der Schmuckvorräte ist daher - im Einklang mit der Bewertung des Klägers in erster Instanz (ON 104) und seiner "Mindestbewertung" im Berufungsverfahren - mit 7,2 Mio S, also um 2,4 Mio S höher als von den Vorinstanzen, anzusetzen. Das rechtfertigt einen zusätzlichen Zuspruch an den Kläger von 1,2 Mio S.
Was freilich die Bewertung der Geschäftslokale und der Werkstätte K***** durch die Vorinstanzen angeht, kann entgegen den Revisionsausführungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nicht erkannt werden. Mit dem Hinweis auf den Auseinandersetzungsvorschlag des Zweitbeklagten vermag der Kläger keinen Denkfehler der Vorinstanzen aufzuzeigen. Dass der Zweitbeklagte selbst in diesem Zusammenhang den Wert von Geschäftslokalen und -einrichtungen höher angenommen hat, ist kein zwingender Beweis für deren wahren Wert. Da zu den hiefür maßgebenden Umständen - anders als bei den Schmuckvorräten - keine Unterlagen vorliegen, die einen Ermessensfehler deutlich erkennen lassen, besteht insoweit kein Anlass zu einer höheren Bewertung.Was freilich die Bewertung der Geschäftslokale und der Werkstätte K***** durch die Vorinstanzen angeht, kann entgegen den Revisionsausführungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht erkannt werden. Mit dem Hinweis auf den Auseinandersetzungsvorschlag des Zweitbeklagten vermag der Kläger keinen Denkfehler der Vorinstanzen aufzuzeigen. Dass der Zweitbeklagte selbst in diesem Zusammenhang den Wert von Geschäftslokalen und -einrichtungen höher angenommen hat, ist kein zwingender Beweis für deren wahren Wert. Da zu den hiefür maßgebenden Umständen - anders als bei den Schmuckvorräten - keine Unterlagen vorliegen, die einen Ermessensfehler deutlich erkennen lassen, besteht insoweit kein Anlass zu einer höheren Bewertung.
In Abänderung des angefochtenen Teilurteils sind somit dem Kläger 1,716.807 S samt 5 % Zinsen aus 500.000 S vom 1. 7. 1986 bis 30. 6. 1998 und 5 % Zinsen aus 1,716.807 seit 1. 7. 1998 zuzusprechen.
Über die weiteren im Rahmen des Berufungsantrags verbleibende Teilforderung von 696.249 S kann noch nicht abschließend entschieden werden. Das Gericht zweiter Instanz hat im Umfang von 466.249 S - unanfechtbar - das Ersturteil aufgehoben und diesem eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, weil es das Verfahren erster Instanz insoweit für mangelhaft - insbesondere wegen Äußerung einer überraschenden Rechtsansicht - gehalten hat. Aus den zutreffenden vom Berufungsgericht hiezu angestellten Erwägungen - gegen die im Übrigen beide Parteien, obwohl sie den Aufhebungsbeschluss für anfechtbar hielten, keinerlei Argumente vorgetragen haben - sind die Urteile der Vorinstanzen im gesamten weiteren nicht vom Zuspruch erfassten Umfang aufzuheben; insoweit ist die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Wie dargelegt wurde, besteht keine Bindung an die Bewertungen des Klägers in der Berufungsverhandlung; in erster Instanz (ON 104) hat er die noch zu erörternden Positionen mit weit mehr als mit 772.276,50 (= 696.249 S + 76.027,50 S [die noch zu prüfende Passivpost]) bewertet.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E60131 04A01880European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00188.00A.1219.000Dokumentnummer
JJT_20001219_OGH0002_0040OB00188_00A0000_000