Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien
1. H***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 2. Verlassenschaft nach Franz Josef H*****, beide vertreten durch DDr. Heinz Mück und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), im Verfahren über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2000, GZ 6 R 186/00s-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 24. März 2000, GZ 3 Cg 205/97s-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Erledigung des zu 4 Ob 259/00t eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften des Obersten Gerichtshofs unterbrochen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In den im Spruch bezeichneten Verfahren wurde zu Vorfragen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten sind, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet. Eine neuerliche Befassung dieses Gerichtshofs wegen derselben Auslegungsfrage erübrigt sich, zumal seine Entscheidung auch für den erkennenden Senat bindend ist (vgl 10 ObS 188/98i; 10 ObS 149/98d; 7 Nd 520/98). Dieser Umstand erfordert die Unterbrechung des Verfahrens (so schon 3 Nd 515/99).In den im Spruch bezeichneten Verfahren wurde zu Vorfragen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten sind, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet. Eine neuerliche Befassung dieses Gerichtshofs wegen derselben Auslegungsfrage erübrigt sich, zumal seine Entscheidung auch für den erkennenden Senat bindend ist vergleiche 10 ObS 188/98i; 10 ObS 149/98d; 7 Nd 520/98). Dieser Umstand erfordert die Unterbrechung des Verfahrens (so schon 3 Nd 515/99).
Anmerkung
E60257 04A02580European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00258.00W.1219.000Dokumentnummer
JJT_20001219_OGH0002_0040OB00258_00W0000_000