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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des F R in W, geboren 1981, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. September 2006, Zl. 104.220/7- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. September 2006 wurde der vom Beschwerdeführer am 27. April 2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner (damaligen) österreichischen Ehegattin gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315, zu Grunde lag. Auch im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer, was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass das NAG für ihn nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.).
Hiebei begegnet - entgegen der Beschwerdeansicht - § 81 Abs. 1 NAG, wonach Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem NAG ist weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte etwa die Bestimmung des § 49 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, anzuwenden wäre. Auch handelt es sich bei dem Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens nicht um eine Strafe im Sinn des Art. 7 EMRK (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0282, mwN).
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180428.X00Im RIS seit
07.03.2007