TE OGH 2000/12/19 1Ob263/00h

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. F. X. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Walter S*****, vertreten durch Estermann & Partner KEG, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen S 176.320,32 sA folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. F. römisch zehn. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Walter S*****, vertreten durch Estermann & Partner KEG, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen S 176.320,32 sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die zum Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 19. September 2000, GZ 6 R 272/00t-18, von der beklagten Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Mauerkirchen bestätigte mit Beschluss vom 6. 7. 2000 die Rechtswirksamkeit eines zwischen den Streitteilen am 21. 6. 2000 geschlossenen Vergleichs und wies den Antrag der klagenden Partei, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Vergleichs zu bestätigen, ab.

Das Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs der beklagten Partei dahin ab, dass es den Antrag der klagenden Partei auf Erteilung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung für den gerichtlichen Vergleich vom 21. 6. 2000 abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Dem von der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobenen Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 11. 2000 nicht Folge gegeben.

Die am 4. 12. 2000 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursverfahren - und auch das Verfahren über einen Revisionsrekurs (§ 521a Abs 2 ZPO) - ist überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig; nur in den im Gesetz besonders aufgezählten Ausnahmefällen ist eine (Revisions-)Rekursbeantwortung zulässig (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 521a). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.Das Rekursverfahren - und auch das Verfahren über einen Revisionsrekurs (Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO) - ist überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig; nur in den im Gesetz besonders aufgezählten Ausnahmefällen ist eine (Revisions-)Rekursbeantwortung zulässig (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 521 a,). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E60333 01AA2630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00263.00H.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20001219_OGH0002_0010OB00263_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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