Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz W*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2000, GZ 10 Rs 191/00g-27, womit über Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. März 2000, GZ 12 Cgs 31/99g-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 9. 1998 zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, gehört ebenso dem Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung an, wie die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich oder ob es schlüssig oder nachvollziehbar ist (RIS-Justiz RS0043320; SSV-NF 7/12 ua). Damit ist auch die Frage, ob die Tatsacheninstanzen die besonderen Fachkenntnisse des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens als gegeben erachteten, eine den Tatsachenbereich betreffende, die daher nicht revisibel ist.
Auch wenn das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben ist (SSV-NF 5/62; 10 ObS 197/92; 10 ObS 136/00y), so haben die Tatsacheninstanzen die behaupteten Erschöpfungszustände des Klägers im Tatsachenbereich nicht als erwiesen angesehen, soweit nicht der gerichtliche Sachverständige für Innere Medizin ohnehin im Gutachten darauf Bezug genommen und schwere Arbeiten ausgeschlossen hat. Die Nichtberücksichtigung darüber hinausgehender Einschränkungen begründet daher keinen Feststellungsmangel, sondern beruht auf der in dritter Instanz nicht mehr prüfbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Das Berufungsgericht hat sich mit dem im Zusammenhang mit dem Bazillenausscheidergesetz geforderten Hygienebedingungen im Kellnerberuf auseinandergesetzt und mit dem Sachverständigengutachten, dass Infektionsgefahr durch die Hepatitiserkrankung des Klägers bei gründlicher Reinigung nicht bestehe, die den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung getroffen, dass der Kläger den erlernten Beruf des Kellners ausüben kann. Ob der Kläger nur subjektiv der Meinung war, "er hätte kellnern können", darauf kam es gar nicht an.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Ausübung des Kellnerberufes kein medizinisches Hindernis auch nicht im Zusammenhang mit dem Bazillenausscheidergesetz entgegensteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E60752 10C03400European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00340.00Y.1219.000Dokumentnummer
JJT_20001219_OGH0002_010OBS00340_00Y0000_000