TE OGH 2000/12/19 10ObS274/00t

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jayme G*****, Angestellte, ***** als Fortsetzungsberechtigte nach der am 14. April 1995 verstorbenen Bernice G*****, Pensionistin, *****vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2000, GZ 10 Rs 328/99z-26, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Juli 1999, GZ 21 Cgs 271/96p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"1. Der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension besteht für den Zeitraum vom 1. 11. 1991 bis einschließlich 30. 4. 1995 dem Grunde nach zu Recht.

2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin bis zur Erlassung des die Höhe der Witwenpension festsetzenden Bescheides für den Zeitraum vom 1. 11. 1991 bis einschließlich 30. 4. 1995 eine vorläufige Zahlung von S 1.500 monatlich binnen 14 Tagen zu erbringen.

3. Das Mehrbegehren der Klägerin auf Gewährung der Witwenpension für den Zeitraum vom 8. 7. 1969 bis 31. 10. 1991 wird abgewiesen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters die mit S 18.454,60 (darin enthalten S 120 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters die mit S 16.626,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 22. 10. 1921 geborene Versicherte Otto G***** emigrierte 1938 aus Österreich in die Vereinigten Staaten von Amerika und verstarb dort am 8. 7. 1969. Seine am 5. 4. 1930 geborene und am 14. 4. 1995 ebenfalls in den USA verstorbene Ehegattin Bernice G***** beantragte als Witwe ihres vorverstorbenen Mannes mit Schreiben vom 12. 12. 1977 bei der beklagten Partei, dort eingelangt am 2. 1. 1978, die Gewährung einer Witwenpension nach ihrem verstorbenen Gatten. Die beklagte Partei forderte sie mit Schreiben vom 30. 10. 1978 auf, ein mit Schreiben vom 15. 9. 1978 übermitteltes Pensionsantragsformular der beklagten Partei zu übermitteln, wobei die Genannte darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichteinlangen einer Antwort binnen sechs Wochen davon ausgegangen werde, dass eine Weiterbehandlung des Antrages nicht mehr gewünscht sei. Mit Schreiben vom 10. 8. 1994 und vom 24. 10. 1994 wiederholte Bernice G***** ihren Antrag auf Gewährung einer Witwenpension, verbunden mit dem Eventualantrag auf Feststellung einer Begünstigung gemäß § 503 ASVG und mit dem Begehren, ihre Witwenpension nach den Bestimmungen des österreich-amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit festzustellen. Nach dem Ableben ihrer Mutter beantragte die Klägerin die Fortsetzung des zum Todeszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahrens.Der am 22. 10. 1921 geborene Versicherte Otto G***** emigrierte 1938 aus Österreich in die Vereinigten Staaten von Amerika und verstarb dort am 8. 7. 1969. Seine am 5. 4. 1930 geborene und am 14. 4. 1995 ebenfalls in den USA verstorbene Ehegattin Bernice G***** beantragte als Witwe ihres vorverstorbenen Mannes mit Schreiben vom 12. 12. 1977 bei der beklagten Partei, dort eingelangt am 2. 1. 1978, die Gewährung einer Witwenpension nach ihrem verstorbenen Gatten. Die beklagte Partei forderte sie mit Schreiben vom 30. 10. 1978 auf, ein mit Schreiben vom 15. 9. 1978 übermitteltes Pensionsantragsformular der beklagten Partei zu übermitteln, wobei die Genannte darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichteinlangen einer Antwort binnen sechs Wochen davon ausgegangen werde, dass eine Weiterbehandlung des Antrages nicht mehr gewünscht sei. Mit Schreiben vom 10. 8. 1994 und vom 24. 10. 1994 wiederholte Bernice G***** ihren Antrag auf Gewährung einer Witwenpension, verbunden mit dem Eventualantrag auf Feststellung einer Begünstigung gemäß Paragraph 503, ASVG und mit dem Begehren, ihre Witwenpension nach den Bestimmungen des österreich-amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit festzustellen. Nach dem Ableben ihrer Mutter beantragte die Klägerin die Fortsetzung des zum Todeszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahrens.

Mit Bescheid vom 3. 6. 1996 anerkannte die beklagte Partei - allgemein und ohne auszusprechen, für welchen nach ihrer Auffassung maßgeblichen Zeitpunkt (Stichtag) - hinsichtlich Otto G***** die Zeit vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 gemäß § 502 Abs 1 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage sowie dessen Zeit der Auswanderung vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 gemäß § 502 Abs 4 ASVG als Beitragszeit; die Anrechnung dieser Zeiten erfolgt beitragsfrei. Eine weiterreichende Begünstigung vom 4. 3. 1933 bis 30. 9. 1938 wurde abgelehnt.Mit Bescheid vom 3. 6. 1996 anerkannte die beklagte Partei - allgemein und ohne auszusprechen, für welchen nach ihrer Auffassung maßgeblichen Zeitpunkt (Stichtag) - hinsichtlich Otto G***** die Zeit vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage sowie dessen Zeit der Auswanderung vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG als Beitragszeit; die Anrechnung dieser Zeiten erfolgt beitragsfrei. Eine weiterreichende Begünstigung vom 4. 3. 1933 bis 30. 9. 1938 wurde abgelehnt.

Mit weiterem Bescheid vom 20. 6. 1996 wurde die Fortsetzungsberechtigung der Klägerin gemäß § 408 ASVG anerkannt, der Antrag vom 11. 8. 1994 (Datum des Einlangens bei der beklagten Partei) auf Gewährung einer Witwenpension jedoch gemäß §§ 270, 258 ASVG abgelehnt.Mit weiterem Bescheid vom 20. 6. 1996 wurde die Fortsetzungsberechtigung der Klägerin gemäß Paragraph 408, ASVG anerkannt, der Antrag vom 11. 8. 1994 (Datum des Einlangens bei der beklagten Partei) auf Gewährung einer Witwenpension jedoch gemäß Paragraphen 270,, 258 ASVG abgelehnt.

Gegen die Ablehnung der Gewährung einer Witwenpension richtet sich die auf Zuerkennung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum vom 8. 7. 1969 bis 30. 4. 1995 fristgerecht erhobene Klage.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang dieses Klagebegehren zur Gänze ab. Nach seinen Rechtsausführungen sei im Hinblick auf den Todestag des Otto G***** am 8. 7. 1969 der unverrückbare Stichtag gemäß § 223 Abs 1 Z 3 ASVG mit 1. 8. 1969 gegeben. § 229 Abs 1 Z 4 ASVG idF der 29. Novelle (betreffend die Anrechnung von Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. 1. 1956) sei mangels besonderer Rückwirkungsbestimmungen nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. 12. 1972 gelegen sei. Welche Versicherungszeiten als erworben zu gelten hätten, richte sich ausschließlich nach der Rechtslage am Stichtag. Demgemäß hätten durch den Verstorbenen keine Ersatzzeiten erworben werden können. Mangels Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen stehe dessen Witwe daher keine Witwenpension zu. Auch das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen den USA und Österreich begründe keine Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für vor seinem Inkrafttreten am 1. 11. 1991 verstorbene Personen. Schließlich lasse sich auch aus dem Begünstigungsbescheid vom 3. 6. 1996 nichts ableiten, weil Anhaltspunkte, wonach die beklagte Partei über einen Zeitpunkt einer allfälligen Rückwirkung dieses Anerkenntnisses auf einen Zeitpunkt vor der Bescheiderlassung eine Aussage habe treffen wollen, hieraus nicht zu entnehmen seien, und der Bescheid insbesondere keine Aussage über Vorversicherungszeiten enthalte.Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang dieses Klagebegehren zur Gänze ab. Nach seinen Rechtsausführungen sei im Hinblick auf den Todestag des Otto G***** am 8. 7. 1969 der unverrückbare Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG mit 1. 8. 1969 gegeben. Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung der 29. Novelle (betreffend die Anrechnung von Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. 1. 1956) sei mangels besonderer Rückwirkungsbestimmungen nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. 12. 1972 gelegen sei. Welche Versicherungszeiten als erworben zu gelten hätten, richte sich ausschließlich nach der Rechtslage am Stichtag. Demgemäß hätten durch den Verstorbenen keine Ersatzzeiten erworben werden können. Mangels Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen stehe dessen Witwe daher keine Witwenpension zu. Auch das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen den USA und Österreich begründe keine Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für vor seinem Inkrafttreten am 1. 11. 1991 verstorbene Personen. Schließlich lasse sich auch aus dem Begünstigungsbescheid vom 3. 6. 1996 nichts ableiten, weil Anhaltspunkte, wonach die beklagte Partei über einen Zeitpunkt einer allfälligen Rückwirkung dieses Anerkenntnisses auf einen Zeitpunkt vor der Bescheiderlassung eine Aussage habe treffen wollen, hieraus nicht zu entnehmen seien, und der Bescheid insbesondere keine Aussage über Vorversicherungszeiten enthalte.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und schloss sich im Wesentlichen den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes an.

Der Oberste Gerichtshof hat der von Klägerin dagegen erhobenen Revision Folge gegeben und die Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieser zu 10 ObS 438/97b ergangene Aufhebungsbeschluss wurde zwischenzeitlich auch in SSV-NF 12/118 veröffentlicht, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Kernsatz der rechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung des erkennenden Senates war, dass der Begünstigungsbescheid der beklagten Partei vom 3. 6. 1996 als in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Leistungsantrag auf Witwenpension und dem dafür einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Versicherten zu sehen sei, sodass durch den Begünstigungsbescheid auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden seien. Lediglich die Frage, ob diesen begünstigt angerechneten Zeiten die Eignung zukomme, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, sei nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfungskompetenz übertragen. Im Hinblick auf die im Begünstigungsbescheid anerkannten Versicherungszeiten sei die gesetzliche Wartezeitvoraussetzung (§§ 235, 236 iVm § 222 Abs 1 Z 3 ASVG) erfüllt. Es seien jedoch noch alle übrigen, von der beklagten Partei in ihrem bekämpften Bescheid ebenfalls als nicht erfüllt erachteten und zur Ablehnungsbegründung herangezogenen Voraussetzungen, insbesondere auch die Frage des Anfalls der Leistung, für das erhobene Begehren zu prüfen. Das Erstgericht werde bei seiner Entscheidung zu beachten haben, dass ein allfälliger Leistungszuspruch mit dem Todestag der Mutter der Klägerin, welche in deren anhängiges Verfahren nur als Fortsetzungsberechtigte eingetreten sei, zu begrenzen sein werde. Abschließend wurde auch noch darauf hingewiesen, dass aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit, BGBl 1991/511, nichts abzuleiten sei, weil dieses gemäß dessen Art 27 Abs 1 nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten sei und nach seinem Art 23 Abs 1 keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben sei, begründe.Der Oberste Gerichtshof hat der von Klägerin dagegen erhobenen Revision Folge gegeben und die Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieser zu 10 ObS 438/97b ergangene Aufhebungsbeschluss wurde zwischenzeitlich auch in SSV-NF 12/118 veröffentlicht, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Kernsatz der rechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung des erkennenden Senates war, dass der Begünstigungsbescheid der beklagten Partei vom 3. 6. 1996 als in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Leistungsantrag auf Witwenpension und dem dafür einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Versicherten zu sehen sei, sodass durch den Begünstigungsbescheid auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden seien. Lediglich die Frage, ob diesen begünstigt angerechneten Zeiten die Eignung zukomme, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, sei nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfungskompetenz übertragen. Im Hinblick auf die im Begünstigungsbescheid anerkannten Versicherungszeiten sei die gesetzliche Wartezeitvoraussetzung (Paragraphen 235,, 236 in Verbindung mit Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) erfüllt. Es seien jedoch noch alle übrigen, von der beklagten Partei in ihrem bekämpften Bescheid ebenfalls als nicht erfüllt erachteten und zur Ablehnungsbegründung herangezogenen Voraussetzungen, insbesondere auch die Frage des Anfalls der Leistung, für das erhobene Begehren zu prüfen. Das Erstgericht werde bei seiner Entscheidung zu beachten haben, dass ein allfälliger Leistungszuspruch mit dem Todestag der Mutter der Klägerin, welche in deren anhängiges Verfahren nur als Fortsetzungsberechtigte eingetreten sei, zu begrenzen sein werde. Abschließend wurde auch noch darauf hingewiesen, dass aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit, BGBl 1991/511, nichts abzuleiten sei, weil dieses gemäß dessen Artikel 27, Absatz eins, nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten sei und nach seinem Artikel 23, Absatz eins, keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben sei, begründe.

Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der Klägerin eine Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß für die Zeit vom 1. 1. 1985 bis 14. 4. 1995 zu gewähren und verpflichtete die beklagte Partei weiters, eine vorläufige Zahlung von S 1.500 monatlich binnen 14 Tagen zu leisten. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung der Witwenpension für den Zeitraum vom 8. 7. 1969 bis 31. 12. 1984 und vom 15. 4. 1995 bis 30. 4. 1995 wurde abgewiesen.

Das Erstgericht verwies in seiner rechtlichen Begründung darauf, dass die Witwe gemäß § 257 iVm § 258 Abs 1 Z 1 ASVG nach dem Tod des versicherten Ehegatten einen Anspruch auf Witwenpension habe, wenn die Wartezeit erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte Otto G***** bis zu seinem Tod und daher auch bis zum Stichtag 1. 8. 1969 244 Beitragsmonate vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 und zwei Pflichtbeitragsmonate vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 erworben habe. Zu diesem Stichtag habe die Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 ASVG in der damals geltenden Fassung 60 Monate betragen. Gemäß § 235 Abs 1 ASVG in der damaligen Fassung sei ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch an die allgemeine Voraussetzung geknüpft gewesen, dass die Dritteldeckung (§ 237 ASVG) erfüllt sei. Gemäß § 237 Abs 1 ASVG in der damals geltenden Fassung sei die Dritteldeckung gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag, die nicht neutrale Monate waren, 12 Versicherungsmonate enthalten. Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle sei das Erfordernis der Dritteldeckung entfallen, wenn die Zeit vom 1. 1. 1939 bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten gedeckt sei.Das Erstgericht verwies in seiner rechtlichen Begründung darauf, dass die Witwe gemäß Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nach dem Tod des versicherten Ehegatten einen Anspruch auf Witwenpension habe, wenn die Wartezeit erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte Otto G***** bis zu seinem Tod und daher auch bis zum Stichtag 1. 8. 1969 244 Beitragsmonate vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 und zwei Pflichtbeitragsmonate vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 erworben habe. Zu diesem Stichtag habe die Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der damals geltenden Fassung 60 Monate betragen. Gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ASVG in der damaligen Fassung sei ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch an die allgemeine Voraussetzung geknüpft gewesen, dass die Dritteldeckung (Paragraph 237, ASVG) erfüllt sei. Gemäß Paragraph 237, Absatz eins, ASVG in der damals geltenden Fassung sei die Dritteldeckung gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag, die nicht neutrale Monate waren, 12 Versicherungsmonate enthalten. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sei das Erfordernis der Dritteldeckung entfallen, wenn die Zeit vom 1. 1. 1939 bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten gedeckt sei.

Vom 1. 1. 1939 bis 31. 7. 1969 lägen 367 (Kalender-)Monate, zwei Drittel davon seien 244,67. In diesem Zeitraum habe der Versicherte Otto G***** nur 243 Versicherungsmonate nachgewiesen, sodass dieses Erfordernis des § 237 ASVG in der damaligen Fassung nicht erfüllt sei.Vom 1. 1. 1939 bis 31. 7. 1969 lägen 367 (Kalender-)Monate, zwei Drittel davon seien 244,67. In diesem Zeitraum habe der Versicherte Otto G***** nur 243 Versicherungsmonate nachgewiesen, sodass dieses Erfordernis des Paragraph 237, ASVG in der damaligen Fassung nicht erfüllt sei.

Gemäß Art IV Abs 5 der 40. Novelle zum ASVG, BGBl 1984/484, gebühre Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der §§ 235 und 236 ASVG idF des Art II Z 3 und 4 dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung erhalten, diese Leistung ab 1. 1. 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. 1. 1985 eingetreten seien und der Antrag bis 31. 12. 1985 gestellt werde.Gemäß Art römisch IV Absatz 5, der 40. Novelle zum ASVG, BGBl 1984/484, gebühre Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung des Art römisch II Ziffer 3 und 4 dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung erhalten, diese Leistung ab 1. 1. 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. 1. 1985 eingetreten seien und der Antrag bis 31. 12. 1985 gestellt werde.

Der Versicherungsfall sei am 8. 7. 1969 eingetreten. Die besondere Anspruchsvoraussetzung, dass die Antragstellerin Witwe des Versicherten sei, sei vor dem 1. 1. 1985 erfüllt gewesen. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit sei aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung nicht aufgrund der Rechtslage zum Stichtag, sondern zum darin enthaltenen maßgeblichen Zeitpunkt 1. 1. 1985 nach der Gesetzeslage, die durch die 40. Novelle zum ASVG geschaffen worden sei, zu prüfen, da der Antrag vor dem 31. 12. 1985 gestellt worden sei.

Dabei handle es sich um § 236 Abs 4 lit a ASVG. Nach dieser Bestimmung sei die Wartezeit für Leistungen aus einem Versicherungsfall des Todes auch erfüllt, wenn mindestens 180 Beitragsmonate bis zum Stichtag vorliegen. Da Beitragsmonate denkmöglich nur bis zum Tod des Versicherten erworben werden können, ergebe sich im Zusammenhang mit dem Inhalt des rechtskräftigen Begünstigungsbescheides und der vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluss vertretenen (bindenden) Rechtsansicht, dass nach der durch die Übergangsbestimmung der 40. ASVG-Novelle geschaffenen Rechtslage das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit gegeben sei. Aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung gebühre daher die Witwenpension ab 1. 1. 1985.Dabei handle es sich um Paragraph 236, Absatz 4, Litera a, ASVG. Nach dieser Bestimmung sei die Wartezeit für Leistungen aus einem Versicherungsfall des Todes auch erfüllt, wenn mindestens 180 Beitragsmonate bis zum Stichtag vorliegen. Da Beitragsmonate denkmöglich nur bis zum Tod des Versicherten erworben werden können, ergebe sich im Zusammenhang mit dem Inhalt des rechtskräftigen Begünstigungsbescheides und der vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluss vertretenen (bindenden) Rechtsansicht, dass nach der durch die Übergangsbestimmung der 40. ASVG-Novelle geschaffenen Rechtslage das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit gegeben sei. Aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung gebühre daher die Witwenpension ab 1. 1. 1985.

Gemäß § 506 Abs 2 iVm § 503 Abs 1 ASVG falle die Leistung mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt seien, an. Auch aus § 86 ASVG ergebe sich nichts Gegenteiliges, weil der Antrag bereits vor Entstehen des Leistungsanspruchs (1. 1. 1985) gestellt worden sei. Gemäß § 100 Abs 1 lit b ASVG erlösche ein Leistungsanspruch mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Deshalb sei das über den Todestag der Anspruchsberechtigten hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.Gemäß Paragraph 506, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 503, Absatz eins, ASVG falle die Leistung mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt seien, an. Auch aus Paragraph 86, ASVG ergebe sich nichts Gegenteiliges, weil der Antrag bereits vor Entstehen des Leistungsanspruchs (1. 1. 1985) gestellt worden sei. Gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG erlösche ein Leistungsanspruch mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Deshalb sei das über den Todestag der Anspruchsberechtigten hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.

Während die Klägerin den abweisenden Teil dieses Urteiles zur Gänze bekämpfte, bekämpfte die beklagte Partei den klagsstattgebenden Teil nur insoweit, als sie zur Zahlung einer Witwenpension für den Zeitraum vom 1. 1. 1985 bis 31. 10. 1991 verpflichtet wurde. Das Berufungsgericht gab beiden Rechtsmitteln keine Folge und bestätigte das Ersturteil.

Zur Berufung der Klägerin verwies das Berufungsgericht darauf, dass nach der im Aufhebungsbeschluss dargelegten (bindenden) Rechtsansicht für den Prozessstandpunkt der Klägerin aus der Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Anwendung des Art 23 Abs 1 des Abkommens und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens nichts abzuleiten sei. Auch die weitere Rechtsansicht der Klägerin, wonach ihr die Witwenpension noch für den gesamten Monat April 1995 zustehe, stehe in Widerspruch zu den Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluss. Soweit die Klägerin geltend mache, ihr Vater habe aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, vor seiner Auswanderung keine Beitrags- oder Ersatzzeiten erwerben können, weshalb die aus Gründen seiner jüdischen Abstammung bestehende Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1.Zur Berufung der Klägerin verwies das Berufungsgericht darauf, dass nach der im Aufhebungsbeschluss dargelegten (bindenden) Rechtsansicht für den Prozessstandpunkt der Klägerin aus der Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Anwendung des Artikel 23, Absatz eins, des Abkommens und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens nichts abzuleiten sei. Auch die weitere Rechtsansicht der Klägerin, wonach ihr die Witwenpension noch für den gesamten Monat April 1995 zustehe, stehe in Widerspruch zu den Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluss. Soweit die Klägerin geltend mache, ihr Vater habe aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, vor seiner Auswanderung keine Beitrags- oder Ersatzzeiten erwerben können, weshalb die aus Gründen seiner jüdischen Abstammung bestehende Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1.

8. bis 8. 10. 1938 als (weitere) Versicherungszeit zu gelten habe und damit das Deckungserfordernis erreicht werde, sei darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei bereits mit Bescheid vom 3. 6. 1996 anlässlich der Anerkennung der Pflichtbeitragstzeiten vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 und der Beitragszeiten vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 die Feststellung einer weiterreichenden Begünstigung für den Zeitraum vom 4. 3. 1933 bis 30. 9. 1938 rechtskräftig abgelehnt habe.

Auch die weitere Ansicht der Klägerin, aufgrund der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVG-Novelle gebühre die Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles (8. 7. 1969), sei nicht zutreffend. Für den Beginn der Leistung nach § 506 Abs 2 ASVG genüge es nicht, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, sondern es müssten auch die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Wartezeit. Im gegenständlichen Fall sei die Erfüllung der Wartezeit aber erst durch die Einführung der sogenannten "ewigen Anwartschaft" in der 40. ASVG-Novelle mit 1. 1. 1985 gegeben. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sei die Erfüllung der Wartezeit noch an die Bestimmungen über die Drittel- bzw Zweidritteldeckung gebunden gewesen, eine Anrechnung allfälliger amerikanischer Versicherungszeiten wäre mangels Vorliegens eines entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommens in keiner Weise möglich gewesen. Für die Zuerkennung einer Witwenpension ab dem Eintritt des Versicherungsfalles (8. 7. 1969) fehle es daher an den notwendigen Voraussetzungen.Auch die weitere Ansicht der Klägerin, aufgrund der Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 15, der 44. ASVG-Novelle gebühre die Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles (8. 7. 1969), sei nicht zutreffend. Für den Beginn der Leistung nach Paragraph 506, Absatz 2, ASVG genüge es nicht, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, sondern es müssten auch die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Wartezeit. Im gegenständlichen Fall sei die Erfüllung der Wartezeit aber erst durch die Einführung der sogenannten "ewigen Anwartschaft" in der 40. ASVG-Novelle mit 1. 1. 1985 gegeben. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sei die Erfüllung der Wartezeit noch an die Bestimmungen über die Drittel- bzw Zweidritteldeckung gebunden gewesen, eine Anrechnung allfälliger amerikanischer Versicherungszeiten wäre mangels Vorliegens eines entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommens in keiner Weise möglich gewesen. Für die Zuerkennung einer Witwenpension ab dem Eintritt des Versicherungsfalles (8. 7. 1969) fehle es daher an den notwendigen Voraussetzungen.

Den Berufungsausführungen der beklagten Partei hielt das Berufungsgericht entgegen, dass die Erfüllung der Wartezeit im Sinn der "ewigen Anwartschaft" aufgrund der 40. ASVG-Novelle mit 1. 1. 1985 gegeben sei, weshalb die Klägerin auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die begehrte Leistung habe.

Gegen diese Entscheidung erhoben beide Teile rechtzeitig Revision. Während die Klägerin die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagestattgebung beantragt, anerkennt die beklagte Partei einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension weiterhin nur für den Zeitraum vom 1. 11. 1991 bis 14. 4. 1995 und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens für den weiteren streitgegenständlichen Zeitraum.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zur Gänze berechtigt, jene der Klägerin nur teilweise.

Da es sich bei der Witwenpension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes handelt, gilt dieser Versicherungsfall nach § 223 Abs 1 Z 3 ASVG mit dem Tod des Vaters der Klägerin und Gatten der vormaligen Antragstellerin am 8. 7. 1969 als eingetreten. Stichtag für die Feststellung, ob der Klägerin als Fortsetzungsberechtigte nach ihrer verstorbenen Mutter eine Witwenpension gebührt, ist nach § 223 Abs 2 ASVG der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste, also der 1. 8. 1969. Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag gegeben sein (RIS-Justiz RS0084524). Dass entsprechend den Ausführungen des Erstgerichtes nach der zum Stichtag 1. 8. 1969 geltenden Rechtslage mangels Erfüllung der Drittel- und Zweidritteldeckung nach § 237 ASVG kein Anspruch auf Witwenpension bestand, wird auch in den Revisionsausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin kommt mit Recht auch nicht auf ihr Vorbringen in der Berufung zurück, ihr Vater habe aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, vor seiner Auswanderung keine Beitrags- oder Eratzzeiten erwerben können, weshalb die aus Gründen seiner jüdischen Abstammung eingetretene Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. 8. bis 8. 10. 1938 als (weitere) Versicherungszeit zu gelten habe und damit das Deckungserfordernis erreicht werde. Diesen Ausführungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die beklagte Partei mit Bescheid vom 3. 6. 1996 hinsichtlich des Vaters der Klägerin die Zeit vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 gemäß § 502 Abs 1 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage sowie dessen Zeit der Auswanderung vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 gemäß § 502 Abs 4 ASVG als Beitragszeit anerkannt und eine weiterreichende Begünstigung für die Zeit vom 4. 3. 1933 bis 30. 9. 1938 rechtskräftig abgelehnt hat. Damit wurde für das gegenständliche Leistungsstreitverfahren vor Gericht konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen 117; ZfVB 1988/994; ZfVB 1987/645 = SVSlg 32.076 ua).Da es sich bei der Witwenpension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes handelt, gilt dieser Versicherungsfall nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG mit dem Tod des Vaters der Klägerin und Gatten der vormaligen Antragstellerin am 8. 7. 1969 als eingetreten. Stichtag für die Feststellung, ob der Klägerin als Fortsetzungsberechtigte nach ihrer verstorbenen Mutter eine Witwenpension gebührt, ist nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste, also der 1. 8. 1969. Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag gegeben sein (RIS-Justiz RS0084524). Dass entsprechend den Ausführungen des Erstgerichtes nach der zum Stichtag 1. 8. 1969 geltenden Rechtslage mangels Erfüllung der Drittel- und Zweidritteldeckung nach Paragraph 237, ASVG kein Anspruch auf Witwenpension bestand, wird auch in den Revisionsausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin kommt mit Recht auch nicht auf ihr Vorbringen in der Berufung zurück, ihr Vater habe aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, vor seiner Auswanderung keine Beitrags- oder Eratzzeiten erwerben können, weshalb die aus Gründen seiner jüdischen Abstammung eingetretene Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. 8. bis 8. 10. 1938 als (weitere) Versicherungszeit zu gelten habe und damit das Deckungserfordernis erreicht werde. Diesen Ausführungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die beklagte Partei mit Bescheid vom 3. 6. 1996 hinsichtlich des Vaters der Klägerin die Zeit vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage sowie dessen Zeit der Auswanderung vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG als Beitragszeit anerkannt und eine weiterreichende Begünstigung für die Zeit vom 4. 3. 1933 bis 30. 9. 1938 rechtskräftig abgelehnt hat. Damit wurde für das gegenständliche Leistungsstreitverfahren vor Gericht konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen 117; ZfVB 1988/994; ZfVB 1987/645 = SVSlg 32.076 ua).

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Klägerin die begehrte Witwenpension aufgrund der Übergangsbestimmung des Art IV Abs 5 der 40. Novelle zum ASVG, BGBl 1984/484, ab 1. 1. 1985 gebühre, weil mit diesem Zeitpunkt aufgrund der §§ 235 und 236 ASVG idF des Art II Z 3 und 4 dieser Novelle auch die allgemeine Voraussetzung der Wartezeit erfüllt sei. Nach der zitierten Übergangsbestimmung gebührt Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der §§ 235 und 236 ASVG idF des Art II Z 3 und 4 dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung erhalten, diese Leistung ab 1. 1. 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. 1. 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. 12. 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Klägerin die begehrte Witwenpension aufgrund der Übergangsbestimmung des Art römisch IV Absatz 5, der 40. Novelle zum ASVG, BGBl 1984/484, ab 1. 1. 1985 gebühre, weil mit diesem Zeitpunkt aufgrund der Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung des Art römisch II Ziffer 3 und 4 dieser Novelle auch die allgemeine Voraussetzung der Wartezeit erfüllt sei. Nach der zitierten Übergangsbestimmung gebührt Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung des Art römisch II Ziffer 3 und 4 dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung erhalten, diese Leistung ab 1. 1. 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. 1. 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. 12. 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Wie der Oberste Gerichtshof jedoch in seiner Entscheidung SSV-NF 2/75 unter Hinweis auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers näher dargelegt hat, finden die §§ 235 und 236 ASVG idF der 40. ASVGNov auf Fälle, in denen der Stichtag vor dem 1. 1. 1985 liegt, keine Anwendung. Danach ging die Absicht des Gesetzgebers eindeutig dahin, die angeführte Übergangsregelung nur für Versicherungsfälle zu schaffen, bei denen der Stichtag nach dem Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform (1. 1. 1985 gemäß Art IX Abs 1 der 40. ASVGNov) liegt, wobei auch für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nichts anderes gelten soll. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revision darauf, dass der durch den Tod des Vaters der Klägerin ausgelöste Stichtag 1. 8. 1969 - auch durch eine spätere Antragstellung - nicht verrückbar ist (10 ObS 150/88; 10 ObS 102/87; SSV 14/129 ua). Diese Stichtagsregelung erfuhr durch die 40. ASVGNov keine Änderung. Es kann daher die Bestimmung des Art IV Abs 5 der 40. ASVGNov somit nur im Zusammenhang mit den durch Art IV Abs 2 der 40. ASVGNov beschriebenen Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit verstanden werden, bei denen es gemäß § 223 Abs 2 ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Hinterbliebene, für die gemäß § 223 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ASVG als Stichtag immer der Todestag, sofern er auf einen Monatsersten fällt, bzw der dem Todestag folgende Monatserste gilt, ist daher dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen - im Unterschied zu Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit - die Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem erwähnten Stichtag ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist daher nicht möglich (10 ObS 102/87; SSV 26/97 ua). Der Klägerin kann daher aufgrund der durch die 40. ASVGNov geschaffenen Rechtslage ein Anspruch auf Witwenpension nicht zustehen (SSV-NF 2/75).Wie der Oberste Gerichtshof jedoch in seiner Entscheidung SSV-NF 2/75 unter Hinweis auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers näher dargelegt hat, finden die Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung der 40. ASVGNov auf Fälle, in denen der Stichtag vor dem 1. 1. 1985 liegt, keine Anwendung. Danach ging die Absicht des Gesetzgebers eindeutig dahin, die angeführte Übergangsregelung nur für Versicherungsfälle zu schaffen, bei denen der Stichtag nach dem Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform (1. 1. 1985 gemäß Art römisch IX Absatz eins, der 40. ASVGNov) liegt, wobei auch für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nichts anderes gelten soll. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revision darauf, dass der durch den Tod des Vaters der Klägerin ausgelöste Stichtag 1. 8. 1969 - auch durch eine spätere Antragstellung - nicht verrückbar ist (10 ObS 150/88; 10 ObS 102/87; SSV 14/129 ua). Diese Stichtagsregelung erfuhr durch die 40. ASVGNov keine Änderung. Es kann daher die Bestimmung des Art römisch IV Absatz 5, der 40. ASVGNov somit nur im Zusammenhang mit den durch Art römisch IV Absatz 2, der 40. ASVGNov beschriebenen Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit verstanden werden, bei denen es gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Hinterbliebene, für die gemäß Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ASVG als Stichtag immer der Todestag, sofern er auf einen Monatsersten fällt, bzw der dem Todestag folgende Monatserste gilt, ist daher dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen - im Unterschied zu Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit - die Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem erwähnten Stichtag ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist daher nicht möglich (10 ObS 102/87; SSV 26/97 ua). Der Klägerin kann daher aufgrund der durch die 40. ASVGNov geschaffenen Rechtslage ein Anspruch auf Witwenpension nicht zustehen (SSV-NF 2/75).

Aus diesen soeben dargelegten Erwägungen kann aber auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, aufgrund der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVGNov gebühre ihr die Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles, also ab 8. 7. 1969. Nach dieser - der oben zitierten Übergangsbestimmung des Art IV Abs 5 der 40. ASVGNov vergleichbaren - Übergangsbestimmung gebührt Personen, die erst aufgrund des § 502 Abs 1, 4, 6 oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes idF des Art V Z 22 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, diese Leistung ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Darüber hinaus sieht Satz 2 dieser Übergangsbestimmung vor, dass das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen ist, wenn sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland befindet. Offenbar aus dem soeben zitierten zweiten Satz dieser Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVGNov versucht die Klägerin einen Anspruch auf Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles abzuleiten.Aus diesen soeben dargelegten Erwägungen kann aber auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, aufgrund der Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 15, der 44. ASVGNov gebühre ihr die Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles, also ab 8. 7. 1969. Nach dieser - der oben zitierten Übergangsbestimmung des Art römisch IV Absatz 5, der 40. ASVGNov vergleichbaren - Übergangsbestimmung gebührt Personen, die erst aufgrund des Paragraph 502, Absatz eins,, 4, 6 oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art römisch fünf Ziffer 22, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, diese Leistung ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Darüber hinaus sieht Satz 2 dieser Übergangsbestimmung vor, dass das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen ist, wenn sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland befindet. Offenbar aus dem soeben zitierten zweiten Satz dieser Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 15, der 44. ASVGNov versucht die Klägerin einen Anspruch auf Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles abzuleiten.

Diese Bestimmung soll - wie die vergleichbare Bestimmung des Art II Abs 10 der 19. ASVGNov - verhindern, dass infolge der durch die neuerliche Antragstellung bewirkten Stichtagsverschiebung die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich nicht gegeben sein könnten (SSV-NF 4/129). Da, wie bereits dargelegt, beim Versicherungsfall des Todes eine Stichtagsverschiebung - auch durch eine spätere Antragstellung - nicht möglich ist, kann auch die Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVGNov im Falle der Klägerin nicht zur Anwendung gelangen.Diese Bestimmung soll - wie die vergleichbare Bestimmung des Art römisch II Absatz 10, der 19. ASVGNov - verhindern, dass infolge der durch die neuerliche Antragstellung bewirkten Stichtagsverschiebung die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich nicht gegeben sein könnten (SSV-NF 4/129). Da, wie bereits dargelegt, beim Versicherungsfall des Todes eine Stichtagsverschiebung - auch durch eine spätere Antragstellung - nicht möglich ist, kann auch die Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 15, der 44. ASVGNov im Falle der Klägerin nicht zur Anwendung gelangen.

Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung geltend macht, sie habe jedenfalls ab 1. 1. 1973 Anspruch auf Witwenpension, weil seit damals die von ihr bereits in der Klage behauptete Beschäftigung ihres Vaters im Betrieb seiner Eltern als Ersatzzeit zu qualifizieren sei (§ 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Ersatzzeitenregelung erst durch die 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, durch Änderung der diesbezüglichen Z 4 in § 229 Abs 1 ASVG eingeführt wurde. Nach der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 24 dieser Novelle ist diese Bestimmung jedoch nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. 12. 1972 liegt. In der letzten, für den zeitlich davorliegenden und im gegenständlichen Fall maßgebenden Stichtag 1. 8. 1969 geltenden Fassung (Art I Z 8 lit a der 13. Novelle BGBl 1963/320) hatte die Z 4 leg cit jedoch noch nicht diesen Regelungsinhalt, sodass sich die Klägerin auch auf solche Ersatzzeiten ihres Vaters nicht mit Erfolg berufen kann (vgl auch ZfVB 1980/1409; ZfVB 1980/1410 mwN).Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung geltend macht, sie habe jedenfalls ab 1. 1. 1973 Anspruch auf Witwenpension, weil seit damals die von ihr bereits in der Klage behauptete Beschäftigung ihres Vaters im Betrieb seiner Eltern als Ersatzzeit zu qualifizieren sei (Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Ersatzzeitenregelung erst durch die 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, durch Änderung der diesbezüglichen Ziffer 4, in Paragraph 229, Absatz eins, ASVG eingeführt wurde. Nach der Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 24, dieser Novelle ist diese Bestimmung jedoch nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. 12. 1972 liegt. In der letzten, für den zeitlich davorliegenden und im gegenständlichen Fall maßgebenden Stichtag 1. 8. 1969 geltenden Fassung (Art römisch eins Ziffer 8, Litera a, der 13. Novelle BGBl 1963/320) hatte die Ziffer 4, leg cit jedoch noch nicht diesen Regelungsinhalt, sodass sich die Klägerin auch auf solche Ersatzzeiten ihres Vaters nicht mit Erfolg berufen kann vergleiche auch ZfVB 1980/1409; ZfVB 1980/1410 mwN).

Schließlich macht die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung noch geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen der "ewigen Anwartschaft" jedenfalls am 1. 1. 1985 erfüllt gewesen seien, weshalb ihr die Witwenpension im Hinblick auf die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gebühre.Schließlich macht die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung noch geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen der "ewigen Anwartschaft" jedenfalls am 1. 1. 1985 erfüllt gewesen seien, weshalb ihr die Witwenpension im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gebühre.

Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Für den Leistungsbeginn bestimmt § 86 Abs 3 Z 1 ASVG, dass Hinterbliebenenpensionen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles anfallen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag auf die Pension hingegen erst nach Ablauf dieser Frist gestellt (nach den Feststellungen der Vorinstanzen und auch von der Klägerin unbestritten erstmalig im Dezember 1977), so fällt diese erst mit dem Tag der Antragstellung an. In Fällen der Begünstigung nach § 503 ASVG beginnt jedoch gemäß § 506 Abs 2 ASVG eine Leistung bereits mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. 5. 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 ASVG die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 503 Abs 1 ASVG sind die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt auf Renten (Pensions-)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (§ 500) und deren Hinterbliebenen ab 1. 5. 1945 nicht anzuwenden. Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sicherstellen, dass sich die in § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, dass in Fällen der Anwendung des § 503 - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen (§ 86 Abs 3 ASVG) - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde (SSV-NF 6/5; 10 ObS 102/95 ua; RIS-Justiz RS0085683; RS0085672; RS0083178).Für den Leistungsbeginn bestimmt Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, dass Hinterbliebenenpensionen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles anfallen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag auf die Pension hingegen erst nach Ablauf dieser Frist gestellt (nach den Feststellungen der Vorinstanzen und auch von der Klägerin unbestritten erstmalig im Dezember 1977), so fällt diese erst mit dem Tag der Antragstellung an. In Fällen der Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG beginnt jedoch gemäß Paragraph 506, Absatz 2, ASVG eine Leistung bereits mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. 5. 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, ASVG die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 503, Absatz eins, ASVG sind die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt auf Renten (Pensions-)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (Paragraph 500,) und deren Hinterbliebenen ab 1. 5. 1945 nicht anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG will sicherstellen, dass sich die in Paragraph 503, vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, dass in Fällen der Anwendung des Paragraph 503, - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen (Paragraph 86, Absatz 3, ASVG) - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da jedoch Paragraph 506, Absatz 2, ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach Paragraph 503, abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde (SSV-NF 6/5; 10 ObS 102/95 ua; RIS-Justiz RS0085683; RS0085672; RS0083178).

Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung bestimmter im eingangs erwähnten Bescheid vom 3. 6. 1996 genannter Zeiten festgestellt. Für die Gewährung der Begünstigung nach § 503 ASVG ergibt sich aus dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß § 503 zur Voraussetzung hat, kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung bestimmter im eingangs erwähnten Bescheid vom 3. 6. 1996 genannter Zeiten festgestellt. Für die Gewährung der Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG ergibt sich aus dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß Paragraph 503, zur Voraussetzung hat, kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.

Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass der Klägerin aufgrund der von ihrem Vater in den USA erworbenen Versicherungszeiten ein Anspruch auf Witwenpension ab dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 13. 7. 1990 (BGBl 1991/511 - im Folgenden: Abkommen) mit 1. 11. 1991 zusteht. Es wurde bereits im Aufhebungsbeschluss darauf hingewiesen, dass ein früherer Leistungsanfall aus diesem Abkommen nicht abzuleiten ist, weil das Abkommen gemäß dessen Art 27 Abs 1 nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten ist und nach seinem Art 23 Abs 1 "keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist, begründet".Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass der Klägerin aufgrund der von ihrem Vater in den USA erworbenen Versicherungszeiten ein Anspruch auf Witwenpension ab dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 13. 7. 1990 (BGBl 1991/511 - im Folgenden: Abkommen) mit 1. 11. 1991 zusteht. Es wurde bereits im Aufhebungsbeschluss darauf hingewiesen, dass ein früherer Leistungsanfall aus diesem Abkommen nicht abzuleiten ist, weil das Abkommen gemäß dessen Artikel 27, Absatz eins, nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten ist und nach seinem Artikel 23, Absatz eins, "keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist, begründet".

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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