TE OGH 2000/12/19 10ObS314/00z

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Holger S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 2000, GZ 7 Rs 103/00x-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Februar 2000, GZ 35 Cgs 100/99p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit des Klägers iSd § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist zutreffend. Obgleich dieser Hinweis auf die Richtigkeit des Urteils und der Begründung des Berufungsgerichtes nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreichen würde, ist den Ausführungen in der Revision kurz zu erwidern:Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit des Klägers iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint haben, ist zutreffend. Obgleich dieser Hinweis auf die Richtigkeit des Urteils und der Begründung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreichen würde, ist den Ausführungen in der Revision kurz zu erwidern:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen ist (vgl SSV-NF 12/6; 11/67). Aber auch was die Frage eines Berufsschutzes iSd § 255 Abs 1 ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen (nunmehr Pflegehelfer) weder um einen erlernten noch einen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG sondern um einfache, im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten handelt, sodass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei (SSV-NF 12/6 mwN; RIS-Justiz RS0084962 und RS0084778).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist vergleiche SSV-NF 12/6; 11/67). Aber auch was die Frage eines Berufsschutzes iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen (nunmehr Pflegehelfer) weder um einen erlernten noch einen angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG sondern um einfache, im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten handelt, sodass die Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sei (SSV-NF 12/6 mwN; RIS-Justiz RS0084962 und RS0084778).

Dass auch die vom Kläger zuletzt ausgeübte, zum Sanitätshilfsdienst gehördende Tätigkeit eines OP-Gehilfen nach diesen Grundsätzen zu beurteilen ist, zieht die Revision gar nicht in Zweifel. Der Revisionswerber vertritt jedoch den Standpunkt, er habe durch seine frühere Tätigkeit als Blasenspüler höhere nichtkaufmännische Dienste iSd § 1 AngG verrichtet, weshalb von einer Angestelltentätigkeit mit Verweisungsschutz gemäß § 273 Abs 1 ASVG auszugehen sei; jedenfalls handle es sich bei dieser Tätigkeit um einen angelernten Beruf, den der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt habe, sodass ihm Berufsschutz iSd § 255 Abs 1 ASVG zukomme.Dass auch die vom Kläger zuletzt ausgeübte, zum Sanitätshilfsdienst gehördende Tätigkeit eines OP-Gehilfen nach diesen Grundsätzen zu beurteilen ist, zieht die Revision gar nicht in Zweifel. Der Revisionswerber vertritt jedoch den Standpunkt, er habe durch seine frühere Tätigkeit als Blasenspüler höhere nichtkaufmännische Dienste iSd Paragraph eins, AngG verrichtet, weshalb von einer Angestelltentätigkeit mit Verweisungsschutz gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG auszugehen sei; jedenfalls handle es sich bei dieser Tätigkeit um einen angelernten Beruf, den der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt habe, sodass ihm Berufsschutz iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zukomme.

Dabei wird übersehen, dass der erkennende Senat an der eingangs wiedergegebenen Ansicht erst jüngst (E vom 6. 6. 2000, 10 ObS 117/00d) festgehalten und dabei bekräftigt hat, dass auch eine Zusatzausbildung einer Stationsgehilfin zur Pflegehelferin im Ausmaß von 160 Stunden (vier Wochen) nicht zu einer anderen Einstufung ihrer Tätigkeit führen könne. Aber auch wenn man eine grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer (ein Jahr, 1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) mit der Ausbildung für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals (drei Jahre, mindestens 4600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis - vgl § 41 GuKG) vergleiche und wenn man weiters berücksichtige, dass selbst eine verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 44 GuKG zwei Jahre dauere, gelange man zu dem Ergebnis, dass es sich beim Beruf des Pflegehelfers um keinen erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG handle. Die Dauer der Lehrzeit (theoretische und praktische Ausbildung) in einem erlernten Beruf betrage nämlich regelmäßig mindestens drei Jahre. Selbst wenn die dortige Klägerin im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend als Pflegehelferin tätig war, sei ihre Invalidität daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen (10 ObS 117/00d mwN).Dabei wird übersehen, dass der erkennende Senat an der eingangs wiedergegebenen Ansicht erst jüngst (E vom 6. 6. 2000, 10 ObS 117/00d) festgehalten und dabei bekräftigt hat, dass auch eine Zusatzausbildung einer Stationsgehilfin zur Pflegehelferin im Ausmaß von 160 Stunden (vier Wochen) nicht zu einer anderen Einstufung ihrer Tätigkeit führen könne. Aber auch wenn man eine grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer (ein Jahr, 1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) mit der Ausbildung für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals (drei Jahre, mindestens 4600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis - vergleiche Paragraph 41, GuKG) vergleiche und wenn man weiters berücksichtige, dass selbst eine verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 44, GuKG zwei Jahre dauere, gelange man zu dem Ergebnis, dass es sich beim Beruf des Pflegehelfers um keinen erlernten oder angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG handle. Die Dauer der Lehrzeit (theoretische und praktische Ausbildung) in einem erlernten Beruf betrage nämlich regelmäßig mindestens drei Jahre. Selbst wenn die dortige Klägerin im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend als Pflegehelferin tätig war, sei ihre Invalidität daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen (10 ObS 117/00d mwN).

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten: Steht doch fest, dass der Kläger zwar Teiltätigkeiten, wie sie diplomiertes Personal verrichtet, durchgeführt hat, dass die Dauer, um sich diese Kenntnisse kompakt anzueignen, jedoch mit (nur) drei Monaten anzusetzen sei. Davon ausgehend kann aber auch beim Kläger weder von einer angelernten Tätigkeit iSd § 255 Abs 1 ASVG noch von einer Angestelltentätigkeit die Rede sein.Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten: Steht doch fest, dass der Kläger zwar Teiltätigkeiten, wie sie diplomiertes Personal verrichtet, durchgeführt hat, dass die Dauer, um sich diese Kenntnisse kompakt anzueignen, jedoch mit (nur) drei Monaten anzusetzen sei. Davon ausgehend kann aber auch beim Kläger weder von einer angelernten Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG noch von einer Angestelltentätigkeit die Rede sein.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E60206 10C03140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00314.00Z.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20001219_OGH0002_010OBS00314_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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