Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen LaienrichterDr. Manfre Dafert und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Firma Martin K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lirk ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Zorica B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zustimmung zur Entlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2000, GZ 11 Ra 128/00y-36, womit infolge von Rekursen der klagenden Partei die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 18 Cga 140/98w-12, und vom 20. März 2000, GZ 18 Cga 140/98w-28, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Frage, ob die mündliche Erörterung eines bereits verkündeten Versäumungsurteils in einer späteren Tagsatzung oder der Zugang einer nichtamtlichen Kopie einer Ausfertigung des Versäumungsurteils eine fristauslösende Zustellung ersetzen können, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Das Rekursgericht hat die Frage, ob die mündliche Erörterung eines bereits verkündeten Versäumungsurteils in einer späteren Tagsatzung oder der Zugang einer nichtamtlichen Kopie einer Ausfertigung des Versäumungsurteils eine fristauslösende Zustellung ersetzen können, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Essentielle Voraussetzung dafür, dass ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Entscheidungsausfertigung) diesem im Original (das ist hier: die für die Partei bestimmte Urteilsausfertigung) zukommt (VfGH vom 4. 10. 1995, B 437/95 = ARD 4790/18/96). Dass bloße Erfahren des Inhalts (sei es auch durch Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Schriftstücks) genügt also nicht, um eine gültige Zustellung zu bewirken (RIS-Justiz RS0083733, zuletzt 3 Ob 55/97b; VfGH vom 4. 10. 1995, B 437/95). Die Inempfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden (Fasching ZPR2 Rz 948).
Zutreffend hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, dass Versäumungsurteile gemäß § 416 Abs 3 ZPO nur dem Kläger gegenüber mit der Verkündung wirksam werden. Abgesehen davon, dass in der mündlichen Erörterung eines bereits verkündeten Versäumungsurteils keine neuerliche Verkündung zu erkennen ist, konnte diese Erörterung keine Zustellwirkung entfalten, weil auch darin nur das Zukenntnisbringen des Inhalts des Versäumungsurteils liegt, was nach der vorerwähnten Rechtsprechung die gebotene Zustellung selbst nicht ersetzen kann.Zutreffend hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, dass Versäumungsurteile gemäß Paragraph 416, Absatz 3, ZPO nur dem Kläger gegenüber mit der Verkündung wirksam werden. Abgesehen davon, dass in der mündlichen Erörterung eines bereits verkündeten Versäumungsurteils keine neuerliche Verkündung zu erkennen ist, konnte diese Erörterung keine Zustellwirkung entfalten, weil auch darin nur das Zukenntnisbringen des Inhalts des Versäumungsurteils liegt, was nach der vorerwähnten Rechtsprechung die gebotene Zustellung selbst nicht ersetzen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E60201 09B03210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00321.00X.1220.000Dokumentnummer
JJT_20001220_OGH0002_009OBA00321_00X0000_000