TE OGH 2000/12/20 3Ob218/00f

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer und Dr. Horst Mayr, Rechtsanwälte in Vorchdorf, gegen die verpflichtete Partei Paul R*****, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen S 100.000 sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 26. April 2000, GZ 22 R 173/00y-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 20. Jänner 2000, GZ 5 E 6502/99d-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Gläubigerin beantragte zur Hereinbringung einer Forderung von S 100.000 sA die Bewilligung der Exekution "durch Pfändung der Pflichtteilsansprüche und Gesamtrechte des Verpflichteten als Erbe nach Franz R***** in der Verlassenschaftssache 1 A 525/99h des Erstgerichtes gemäß § 331 EO".Die betreibende Gläubigerin beantragte zur Hereinbringung einer Forderung von S 100.000 sA die Bewilligung der Exekution "durch Pfändung der Pflichtteilsansprüche und Gesamtrechte des Verpflichteten als Erbe nach Franz R***** in der Verlassenschaftssache 1 A 525/99h des Erstgerichtes gemäß Paragraph 331, EO".

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten dahin ab, dass der Antrag auf Bewilligung der Exekution abgewiesen wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine bereits erfolgte Einantwortung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruches ist, keine aktuelle Rechtsprechung, sondern nur die Entscheidung 3 Ob 449/54 vorliege und das Höchstgericht bislang noch keinen Anlass gehabt habe, sich mit der Frage, ob Pflichtteilsansprüche allenfalls nach § 331 EO pfändbar sein könnten, zu befassen.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten dahin ab, dass der Antrag auf Bewilligung der Exekution abgewiesen wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine bereits erfolgte Einantwortung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruches ist, keine aktuelle Rechtsprechung, sondern nur die Entscheidung 3 Ob 449/54 vorliege und das Höchstgericht bislang noch keinen Anlass gehabt habe, sich mit der Frage, ob Pflichtteilsansprüche allenfalls nach Paragraph 331, EO pfändbar sein könnten, zu befassen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass Pflichtsforderungen Geldforderungen und als solche nach §§ 290 ff EO zu pfänden seien, sei bisher weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen worden. Eine Exekution durch Pfändung der Pflichtteilsansprüche gemäß § 331 EO komme somit nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass Pflichtsforderungen Geldforderungen und als solche nach Paragraphen 290, ff EO zu pfänden seien, sei bisher weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen worden. Eine Exekution durch Pfändung der Pflichtteilsansprüche gemäß Paragraph 331, EO komme somit nicht in Betracht.

Für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruchs sei Voraussetzung, dass eine Einantwortung erfolgte (3 Ob 449/54); Gegenstand einer Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO sei somit der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiellrechtliche Anspruch der verpflichteten Partei. Da hier noch keine Einantwortungsurkunde vorliege, aus der sich ein allfälliger Erbanspruch des Verpflichteten ergäbe, komme eine Pfändung dieses Anspruchs nach § 331 EO (noch) nicht in Betracht.Für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruchs sei Voraussetzung, dass eine Einantwortung erfolgte (3 Ob 449/54); Gegenstand einer Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO sei somit der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiellrechtliche Anspruch der verpflichteten Partei. Da hier noch keine Einantwortungsurkunde vorliege, aus der sich ein allfälliger Erbanspruch des Verpflichteten ergäbe, komme eine Pfändung dieses Anspruchs nach Paragraph 331, EO (noch) nicht in Betracht.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem HfD JGS 1846/968, das nicht schon durch das 1. BRBG, sondern erst durch Art II Z 3 EO-Nov 2000 mit 1. 10. 2000 aufgehoben wurde und daher noch anzuwenden ist, ist das Erbrecht als Ganzen unpfändbar. Dies ergibt sich eindeutig aus dieser auf der Stufe eines Gesetzes stehenden Vorschrift, weshalb der Rechtsfrage, die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht als die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründend bezeichnet wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt, zumal nicht wahrscheinlich ist, dass noch über andere Exekutionsanträge zu entscheiden ist, für die das HfD Bedeutung hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Ob die Vermögensrechte des Erben nach Abgabe der Erbserklärung pfändbar sind (vgl Oberhammer in Angst, EO § 331 Rz 65), ist hier nicht zu erörtern, weil die betreibende Partei die Abgabe einer Erbserklärung durch den Verpflichteten nicht behauptet hat und diese auch nicht aktenkundig ist. Pflichtteilsforderungen hingegen sind Geldforderungen und nur als solche pfändbar (Heller/Berger/Stix 2338; 3 Ob 449/54). Die Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen (auch) nach § 331 EO wurde bisher nicht vertreten. Auch die betreibende Partei vertritt im Revisionsrekurs nicht eine solche Rechtsansicht. Soweit sie geltend macht, sie habe keine Exekution nach § 331 EO beantragt, zumindest sei ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen, zeigt sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ob sich den von der betreibenden Partei im vorliegenden Exekutionsantrag gewählten Formulierungen der Antrag auf Bewilligung einer bestimmten Exekution mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, stellt keine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes dar, der über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (3 Ob 117/90).Nach dem HfD JGS 1846/968, das nicht schon durch das 1. BRBG, sondern erst durch Art römisch II Ziffer 3, EO-Nov 2000 mit 1. 10. 2000 aufgehoben wurde und daher noch anzuwenden ist, ist das Erbrecht als Ganzen unpfändbar. Dies ergibt sich eindeutig aus dieser auf der Stufe eines Gesetzes stehenden Vorschrift, weshalb der Rechtsfrage, die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht als die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründend bezeichnet wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt, zumal nicht wahrscheinlich ist, dass noch über andere Exekutionsanträge zu entscheiden ist, für die das HfD Bedeutung hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Ob die Vermögensrechte des Erben nach Abgabe der Erbserklärung pfändbar sind vergleiche Oberhammer in Angst, EO Paragraph 331, Rz 65), ist hier nicht zu erörtern, weil die betreibende Partei die Abgabe einer Erbserklärung durch den Verpflichteten nicht behauptet hat und diese auch nicht aktenkundig ist. Pflichtteilsforderungen hingegen sind Geldforderungen und nur als solche pfändbar (Heller/Berger/Stix 2338; 3 Ob 449/54). Die Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen (auch) nach Paragraph 331, EO wurde bisher nicht vertreten. Auch die betreibende Partei vertritt im Revisionsrekurs nicht eine solche Rechtsansicht. Soweit sie geltend macht, sie habe keine Exekution nach Paragraph 331, EO beantragt, zumindest sei ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen, zeigt sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ob sich den von der betreibenden Partei im vorliegenden Exekutionsantrag gewählten Formulierungen der Antrag auf Bewilligung einer bestimmten Exekution mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, stellt keine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes dar, der über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt (3 Ob 117/90).

Anmerkung

E60434 03A02180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00218.00F.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20001220_OGH0002_0030OB00218_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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