TE OGH 2000/12/20 3Ob241/00p

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. August 2000, GZ 4 R 222/00x-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Rechtsfragen sind nicht zu lösen, weil der Kläger den Klagsgrund im Sinn der Entscheidung 3 Ob 233/99g (= EvBl 2000/169) jedenfalls im Verfahren 12 C 8/99t des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz geltend machen hätte müssen. Aus den Urkunden, auf welche die Klage gestützt wird, geht nämlich hervor, dass die den Klagsgrund bildenden Zustimmungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren bereits erteilt worden waren.

Anmerkung

E60814 03A02410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00241.00P.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20001220_OGH0002_0030OB00241_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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