TE Vfgh Erkenntnis 2002/9/24 A5/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
ABGB §1431
AVG §76 ff
StVO 1960 §89a
VVG §3
VVG §4 Abs2
ZPO §43 Abs2

Leitsatz

Abweisung des Klagebegehrens auf Rückzahlung der Abschlepp- und Aufbewahrungskosten nach Abschleppung eines Kfz aufgrund Vorliegens eines rechtskräftigen Kostenvorschreibungsbescheids; Stattgabe des Klagebegehrens hinsichtlich der Mahnkosten; Gesetzwidrigkeit der Vorschreibung von unter den allgemeinen Aufwand der Behörde fallenden Kosten; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Land Wien ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters € 3,63 (S 50,-) samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2001 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Das Mehrbegehren in Höhe von € 156,61 wird abgewiesen.

III. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In seiner auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Gemeinde Wien schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 2.205,- (€ 160,24) samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2001 sowie die Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Dazu bringt er vor, daß ihm mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. März 2001 vorgeworfen worden sei, am 14. Februar 2001, von 21.00 Uhr bis 21.15 Uhr in Wien 15., Loehrgasse 8, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen HO-305 D eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen zu haben, daß er dieses Fahrzeug vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt geparkt habe. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 in Verbindung mit §24 Abs3 litb StVO 1960 sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,- (€ 72,67) verhängt worden. Nachdem er gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Februar 2001, Z MA 48/A5-7136/01, seien ihm die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeuges gemäß §89a Abs7 und 7a StVO 1960 iVm. §§1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Mai 1997 in der Höhe von S 2.090,- bzw. € 151,89 [richtig: insgesamt S 2.155, bzw. € 156,61] vorgeschrieben worden. Nachdem er mit Schreiben vom 2. Mai 2001 eine Mahnung erhalten habe, habe er die Abschleppkosten zuzüglich Mahnkosten in der Höhe von insgesamt S 2.205,- (€ 160,24) bezahlt. Mit Schreiben vom 9. November 2001 habe er die beklagte Partei zur Rückzahlung der von ihm bezahlten Abschleppkosten und der Mahnkosten aufgefordert.

Zu den Prozeßvoraussetzungen bringt der Kläger vor, der Verfassungsgerichtshof sei gemäß Art137 B-VG zuständig, weil - zumal der Rückforderungsanspruch im öffentlichen Recht wurzle - die ordentlichen Gerichte nicht zuständig seien, und weil der Verwaltungsweg nicht vorgesehen sei.

2. Die beklagte Gemeinde Wien legte die bezughabenden Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Klage beantragt. Darin führt sie aus, daß der PKW des Klägers am 14. Februar 2001 von der Magistratsabteilung 48 entfernt wurde, weil er laut Anzeige des Meldungslegers vorschriftswidrig vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt worden sei, wodurch berechtigte Fahrzeuge an der Zufahrt zu dieser gehindert worden wären. Die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Fahrzeuges seien dem Kläger mit Mandatsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Februar 2001, Z MA 48/A5-7136/01, vorgeschrieben worden. Mangels fristgerechter Einbringung eines Rechtsmittels sei dieser Bescheid mit 1. März 2001 rechtskräftig geworden. Schon alleine daraus erhelle, daß die im Verwaltungsstrafverfahren getroffenen Feststellungen des Magistrates der Stadt Wien, keinen unmittelbaren Anspruch auf Rückerstattung der Abschleppkosten zu begründen vermögen. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in ständiger Judikatur aus, daß eine rechtskräftige Bestrafung (was auch auf die Einstellung des Strafverfahrens zutreffe) hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 für die Frage der Kostenvorschreibung nach §89a Abs7 StVO 1960 weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet sei.

Die beklagte Partei sei aufgrund der im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und des darauf folgenden Rückerstattungsbegehrens des Klägers vom 9. November 2001 nicht gehalten gewesen, die Abschleppkosten zurückzuzahlen, weil ein im Administrativverfahren ergangener rechtskräftiger vollstreckbarer Kostenbescheid vorliege.

Der Kläger habe es in der Hand gehabt, durch die fristgerechte Einbringung des Rechtsmittels der Vorstellung die Rechtmäßigkeit des Mandatsbescheides und somit der Kostenvorschreibung überprüfen zu lassen.

Weiters wendet die beklagte Partei ein, daß die Entfernung des Fahrzeuges im Sinne des §89a StVO 1960 eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, daß davon auszugehen ist, daß ein solcher Verwaltungsakt bis zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und allenfalls erforderlichen Aufhebung im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren als gegenüber einem zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §67a Abs1 Z2 AVG Befugten nicht in subjektiv-öffentliche Rechte in rechtswidriger Weise eingegriffen hat. Der Verwaltungsakt sei daher solange weiterhin verbindlich. Es sei demzufolge davon auszugehen, daß dann, wenn ein solcher Verwaltungsakt innerhalb der hierfür gesetzlich angeordneten sechswöchigen Frist nicht bekämpft wird, die Behörde von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen hat. Der Kläger hätte daher vor Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches bzw. vor Erhebung einer Klage nach Art137 B-VG die Rechtmäßigkeit der Abschleppung durch Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde nach Art129a Abs1 Z2 B-VG in Verbindung mit §67a Abs1 Z2 AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anfechten müssen.

Nur im Falle einer die Abschleppung für rechtswidrig erklärenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gemäß §67c Abs3 AVG wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, die bezahlten Abschleppkosten auf Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Infolge der Unterlassung einer solchen Maßnahmenbeschwerde sei von der Rechtmäßigkeit der Entfernung des Fahrzeuges der klagenden Partei auszugehen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:

Das Klagsvorbringen steht insofern außer Streit, als der Kläger, nachdem er von der beklagten Partei mit Schreiben vom 2. Mai 2001 unter Androhung der Exekution gemahnt wurde, den Betrag von S 2.205,- (entspricht € 160,24) gezahlt hat. Dieser Betrag stellt einen Teil des Hauptbegehrens der nunmehrigen Klage dar.

Ebenfalls unstrittig ist der Umstand, daß dem Kläger mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Februar 2001 die Kosten für das Entfernen und das Aufbewahren des von ihm geparkten Fahrzeuges vorgeschrieben wurden. Dieser Bescheid schreibt folgende Kosten vor:

"[Kosten:]

für die Entfernung:        ATS 2.090,00

für die Aufbewahrung:      ATS    65,00

daher insgesamt:           ATS  2155,00

(das entspricht:           €     156,61)"

Das der Klage beigelegte "Mahnschreiben" des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Mai 2001 enthält folgenden (von der beklagten Partei ebenfalls nicht bestrittenen) Inhalt:

"Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr!

Zu unserem Bedauern müssen wir feststellen, dass die angeführte Rechnung noch unbeglichen ist. Wir ersuchen Sie, den offenen Gesamtbetrag binnen 2 Wochen einzuzahlen.

...

Nach ergebnislosem Ablauf der Zahlungsfrist wären wir gezwungen, weitere Einhebungsschritte zu setzen.

...

Rechnungsbetrag              2.155,00

abzüglich ihrer Zahlung(en)      0,00

Rest Rechnungsbetrag         2.155,00

Mahnkosten                      50,00

offener Gesamtbetrag         2.205,00

(... entspricht 160,24 EUR)"

Das Klagebegehren setzt sich zusammen aus dem Begehren auf Rückzahlung der vom Kläger bezahlten Kosten für das Abschleppen und die Aufbewahrung seines Fahrzeuges (S 2.155,-) einerseits, sowie die in diesem Zusammenhang bezahlten "Mahnkosten" (S 50,-) anderseits.

Diese beiden Teilbeträge sind bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage und in der Sache getrennt zu beurteilen ( - dies schon deshalb, weil der erste Teilbetrag mit Bescheid vorgeschrieben wurde, der zweite hingegen nicht).

A. Zum Begehren auf Rückzahlung der "Abschlepp- und Aufbewahrungskosten":

Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Gemäß §89a Abs7, 3. Satz StVO 1960 sind die Kosten für das Entfernen und das Aufbewahren dem "Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben", wenn "der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert wird".

Soweit mit der Klage die Rückzahlung der bereits entrichteten Kosten für das Abschleppen und die Aufbewahrung des Fahrzeuges in Höhe von S 2.155,- (€ 156,61) begehrt wird, erweist sie sich als zulässig. Es gibt keine Kompetenz einer Verwaltungsbehörde, über den behaupteten Anspruch auf Rückerstattung der (zB irrtümlich) geleisteten Kosten abzusprechen. Das Begehren auf Rückzahlung wurzelt im öffentlichen Recht - die Streitigkeit ist nicht vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (vgl. auch VfSlg. 15838/2000 und VfSlg. 16005/2000).

Insoweit besteht das Klagebegehren jedoch nicht zu Recht. Der Kostenvorschreibungsbescheid vom 14. Februar 2001 (den der Kläger rechtskräftig werden ließ) bildet nämlich einen rechtswirksamen behördlichen Akt. Der Bezahlung des Betrages von S 2.155,- liegt damit ein gültiger Rechtstitel zugrunde. Dieser Rechtstitel steht dem Rückforderungsbegehren nach wie vor aufrecht entgegen (vgl. VfSlg. 12085/1989).

Insoweit war daher die Klage abzuweisen.

B. Zum Begehren auf Rückerstattung der vom Kläger abverlangten "Mahnkosten":

Die vom Kläger darüber hinaus einbezahlten "Mahnkosten" waren hingegen nicht Gegenstand des genannten Bescheides, sondern wurden von der Behörde im Laufe der Eintreibung der mit Bescheid vorgeschriebenen Abschleppkosten als "Mahnspesen" zum Grundbetrag addiert.

Die Klage ist hinsichtlich dieses Betrages ebenfalls zulässig: Die genannten "Mahnkosten" teilen den öffentlich-rechtlichen Charakter der mit Bescheid vorgeschriebenen Geldforderung, zumal diese vom Magistrat (also der Vollstreckungsbehörde) anläßlich der Eintreibungsmaßnahmen zur Hereinbringung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Geldleistung eingefordert wurden (vgl. §3 VVG). Der Verfassungsgerichtshof hat Nebenforderungen wie etwa Kosten, die bei der Betreibung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches anfallen, aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptanspruch als öffentlich-rechtlich angesehen (vgl. auch VfSlg. 8666/1979).

Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, aus der die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Erledigung eines Begehrens auf Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Kosten für ein behördliches Mahnschreiben abzuleiten wäre. Der Verfassungsgerichtshof erachtete im Beschluß vom 11.6.2001, A10/99, eine Klage auf Rückerstattung von bereits bezahlten Kosten für eine Ersatzvornahme deswegen als unzulässig, weil §4 Abs2 VVG die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde vorsieht, mit Bescheid über die nachträgliche Rückforderung eines im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens bereits entrichteten Geldbetrages ("gegen Verrechnung") abzusprechen. Eine dem §4 Abs2 VVG vergleichbare gesetzliche Regelung, die eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung des behaupteten Anspruches auf Rückzahlung bereits geleisteter Exekutionskosten vorsieht, existiert im - vorliegenden - Fall der Geldexekution (§3 VVG) jedoch nicht.

Es handelt sich daher um ein Rückforderungsbegehren, das im öffentlichen Recht wurzelt und nicht von einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Somit sind alle Prozeßvoraussetzungen für ein Verfahren nach Art137 B-VG gegeben.

Das Klagebegehren besteht insoweit auch zu Recht. Der durch die Bezahlung der Mahnkosten eingetretene Vermögenszuwachs des Beklagten ist rechtsgrundlos erfolgt:

Der Verfassungsgerichtshof hat die beklagte Partei im Vorverfahren aufgefordert, sich dazu zu äußern, auf welche Rechtsgrundlage sie sich beruft, wenn sie vom Verpflichteten - neben den bescheidmäßig vorgeschriebenen Kosten der Abschleppung und Aufbewahrung - zusätzlich auch "Mahnkosten" von S 50,- einfordert. In ihrer daraufhin abgegebenen Stellungnahme führte die Gemeinde Wien aus, daß

"als Rechtsgrundlage für die Verrechnung der gegenständlichen Mahnspesen §1 Abs2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 46/2001, [heranzuziehen sei,] welche auf der Verordnungsermächtigung des §89a Abs7a StVO beruht".

Zur Höhe der vorgeschrieben Mahnspesen führt die Beklagte aus:

"Nach Rücksprache mit der MA 6 - Rechnungsamt fallen für eine Mahnung folgende Kosten für die Stadt Wien an (Basis - Kostenrechnung der MA 6):

1. Erstellung (Personal, Administration, EDV):    6,00 Euro

2. Versand (Porto, EDV, Kuvert, Administration):  1,50 Euro

                                                  7,50 Euro

                                               (103,20 ATS)

Im Sinne einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Vorgangsweise ist eine pauschalierte Vorschreibung der Mahnkosten in Höhe von Euro 3,63 (ATS 50,--) erfolgt ..."

Dabei übersieht die beklagte Partei den Inhalt der gesetzlichen Grundlagen der genannten Verordnung [richtig wohl:

Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1997, in der Fassung Nr. 40/2001]:

Gemäß §89a Abs7a StVO 1960 kann die Höhe der zu ersetzenden Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung von Fahrzeugen durch Verordnung in Bauschbeträgen festgesetzt werden. Die Festsetzung der Bauschbeträge hat sich an den tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten zu orientieren. In §89a Abs7a dritter Satz gehören hiezu insbesondere "die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung", es haben jedoch "jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat".

Aus der gesetzlichen Anordnung, daß bei Festsetzung der zu ersetzenden Kosten "jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat", ergibt sich, daß eine Deutung der Verordnung dahingehend, daß der zum Ersatz Verpflichtete auch Kosten des allgemeinen Behördenaufwands (wie etwa die in der Äußerung der Beklagten Partei angeführten Kosten für Personal, EDV und Porto) zu tragen hätte, der Verordnung einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellen würde.

Damit befindet sich der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Nach dessen Judikatur (etwa zum VVG) können einem Verpflichteten Kosten nur insoweit vorgeschrieben werden, als es sich dabei um Barauslagen im Sinne der §§76ff AVG handelt. Beiträge zum allgemeinen Verwaltungsaufwand wie Verzugszinsen oder etwa Portospesen (dazu schon VwSlg. (A) 10845/1982) dürfen dem Verpflichteten nicht aufgerechnet werden (siehe die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl. 2 Band, S. 327, zitierte Rechtsprechung).

Bereits in einem Erk vom 30.9.1952, VwSlg. (A) 2659/1952, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Aufwendungen des behördlichen Apparates an Mühe, Zeit und Arbeit [...] können nicht in Rechnung gestellt und auf den Verpflichteten überwälzt werden. Nur dann kann von Kosten der Vollstreckung im Sinne des §11 Abs1 VVG gesprochen werden, wenn der Vollstreckungsbehörde Kosten im Sinne von besonderen Barauslagen erwachsen sind."

Der Verfassungsgerichtshof folgt dieser Abgrenzung bei Auslegung des Begriffes des "allgemeinen Aufwands" im Sinne von §89a Abs7a StVO 1960. Solche allgemeine Kosten des Behördenapparats haben nach der genannten Gesetzesstelle außer Betracht zu bleiben. Es war daher gesetzwidrig, dem Kläger die für die Erstellung und den Versand der Mahnung entsprechenden Kosten des Behördenapparates aufzuerlegen.

Da die an den Kläger gerichtete Mahnung die Androhung sonstiger "weiterer Einhebungsschritte" enthielt, wurden die "Mahnkosten" vom Kläger auch offenkundig nicht freiwillig, sondern unter dem Druck eines bevorstehenden Vollstreckungsverfahrens entrichtet. Es liegen daher die Voraussetzungen des §1431 ABGB vor, deshalb ist der Klage stattzugeben, soweit die Rückforderung der entrichteten Mahnkosten begehrt wird.

Mit Mahnschreiben vom 9. November 2001 hat der Kläger den begehrten Betrag zurückgefordert. Aus dem zugesprochenen Betrag waren daher (antragsgemäß) 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2001 zuzusprechen.

3. Zum Kostenspruch: Die beklagte Partei hat keine Kosten verzeichnet. Der Kläger ist mit seinem ursprünglichen Klagebegehren nur zu einem geringfügigen Teil durchgedrungen, sodaß in Anwendung von §43 Abs2 ZPO (iVm. §35 VfGG) keine Kosten zuzusprechen waren.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Abschleppung, Verwaltungsverfahren, Kostentragung, Verwaltungsvollstreckung, Ersatzvornahme, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A5.2002

Dokumentnummer

JFT_09979076_02A00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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