TE OGH 2000/12/20 9ObA301/00f

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Dafert und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 314.766,96 brutto abzüglich S 20.000 netto sA (Revisionsinteresse S 307.748,30 brutto abzüglich S 20.000 netto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil (irrtümlich als Teilurteil bezeichnet) des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2000, GZ 10 Ra 123/00g-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Februar 2000, GZ 13 Cga 119/98h-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.072,60 (darin enthalten S 2.012,10 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Soweit die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042963, RS0043055 ua). Auf die ebenfalls unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit angestellten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers ist nicht näher einzugehen; diese betreffen die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Soweit die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0042963, RS0043055 ua). Auf die ebenfalls unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit angestellten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers ist nicht näher einzugehen; diese betreffen die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320).

Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob der Kläger gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend bejaht (vgl Arb 10.147, 10.218, 10.471, 10.605, 10.726 uva). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob der Kläger gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend bejaht vergleiche Arb 10.147, 10.218, 10.471, 10.605, 10.726 uva). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, dass nicht festgestellt worden sei, an welchem Tag ihr das Schreiben des Klägers vom 2. 6. 1998 zugegangen sei, sodass nicht feststehe, ob ihr tatsächlich Gelegenheit gegeben worden sei, die Zahlung an den Kläger vorzunehmen, Folgendes entgegenzuhalten:

Es genügt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert; damit muss dem Arbeitgeber klar sein, dass ihm der Arbeitnehmer keine weitere Stundung seiner Entgeltansprüche gewähren will. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt (vgl Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 576 f mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen forderte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten bereits im Mai 1998 sowohl mündlich als auch am 15. 5. 1998 schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen und Androhung des vorzeitigen Austritts zur Zahlung des offenen Gehalts für April 1998 auf. Die Frist verstrich ungenützt. Erst im Juni 1998 leistete die Beklagte eine nicht näher gewidmete Akontozahlung, nach der, rechnet man sie auf das April-Gehalt an, ein beträchtlicher Teil des Mai-Gehalts offen blieb. Wann der Beklagten das weitere Mahnschreiben des Klägers vom 2. 6. 1998 zuging, ist unter diesen Umständen unerheblich. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, im Falle einer sich Monat für Monat wiederholenden Säumnis jedes Gehalt neu einzumahnen. Der Kläger brachte in seinen beiden Mahnungen vom Mai 1998 unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte in Hinkunft nicht mehr damit rechnen könne, dass er das Vorenthalten des Entgelts tatenlos hinnehmen werde; mit einer weiteren Stundung durfte die Beklagte daher nicht rechnen (RIS-Justiz RS0028939).Es genügt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert; damit muss dem Arbeitgeber klar sein, dass ihm der Arbeitnehmer keine weitere Stundung seiner Entgeltansprüche gewähren will. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt vergleiche Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 576 f mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen forderte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten bereits im Mai 1998 sowohl mündlich als auch am 15. 5. 1998 schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen und Androhung des vorzeitigen Austritts zur Zahlung des offenen Gehalts für April 1998 auf. Die Frist verstrich ungenützt. Erst im Juni 1998 leistete die Beklagte eine nicht näher gewidmete Akontozahlung, nach der, rechnet man sie auf das April-Gehalt an, ein beträchtlicher Teil des Mai-Gehalts offen blieb. Wann der Beklagten das weitere Mahnschreiben des Klägers vom 2. 6. 1998 zuging, ist unter diesen Umständen unerheblich. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, im Falle einer sich Monat für Monat wiederholenden Säumnis jedes Gehalt neu einzumahnen. Der Kläger brachte in seinen beiden Mahnungen vom Mai 1998 unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte in Hinkunft nicht mehr damit rechnen könne, dass er das Vorenthalten des Entgelts tatenlos hinnehmen werde; mit einer weiteren Stundung durfte die Beklagte daher nicht rechnen (RIS-Justiz RS0028939).

Der Einwand der Revisionswerberin, es sei nicht festgestellt worden, dass ihr die "Möglichkeit" gegeben worden sei, die Zahlung an den Kläger vorzunehmen, ist unverständlich, da es ihr offenbar möglich war, eine Akontozahlung zu bewirken. Im Übrigen ist es gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers vorenthalten oder geschmälert wird (Arb 10.147, 10.471; RIS-Justiz RS0028879). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht ein ungebührliches Vorenthalten des dem Kläger gebührenden Entgelts im Sinne des § 26 Z 2 AngG angenommen.Der Einwand der Revisionswerberin, es sei nicht festgestellt worden, dass ihr die "Möglichkeit" gegeben worden sei, die Zahlung an den Kläger vorzunehmen, ist unverständlich, da es ihr offenbar möglich war, eine Akontozahlung zu bewirken. Im Übrigen ist es gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers vorenthalten oder geschmälert wird (Arb 10.147, 10.471; RIS-Justiz RS0028879). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht ein ungebührliches Vorenthalten des dem Kläger gebührenden Entgelts im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG angenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E60741 09B03010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00301.00F.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20001220_OGH0002_009OBA00301_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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