TE OGH 2000/12/20 3Ob137/00v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, und weiterer beigetretener betreibender Gläubiger gegen die verpflichtete Partei Robert K*****, wegen kridamäßiger Versteigerung, über den Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Partei Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien 1, Krugerstraße 17/3, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Dezember 1999, GZ 47 R 123/99g, 124/99d-62, womit infolge Rekursen der beigetretenen betreibenden Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hernals vom 1. Juli 1999 und vom 9. September 1999, GZ 21 E 24/98a-54 und 56, bestätigt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. 2. 1998 hatte das Erstgericht der führenden betreibenden Partei die Zwangsversteigerung von mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten bewilligt. Dem im später über dessen Vermögen eröffneten Konkurs bestellten Masseverwalter bewilligte das Konkursgericht mit Beschluss vom 6. 11. 1998 ebenfalls die Zwangsversteigerung; er trat damit gemäß § 139 Abs 2 EO dem bereits anhängigen Versteigerungsverfahren bei.Mit Beschluss vom 26. 2. 1998 hatte das Erstgericht der führenden betreibenden Partei die Zwangsversteigerung von mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten bewilligt. Dem im später über dessen Vermögen eröffneten Konkurs bestellten Masseverwalter bewilligte das Konkursgericht mit Beschluss vom 6. 11. 1998 ebenfalls die Zwangsversteigerung; er trat damit gemäß Paragraph 139, Absatz 2, EO dem bereits anhängigen Versteigerungsverfahren bei.

In der Folge wurden die Anteile versteigert und Ehegatten zugeschlagen. Eine schriftliche Forderungsanmeldung erstattete der Masseverwalter nicht. In der Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes am 1. 7. 1999 wurden die vorliegenden Anmeldungen erörtert. Weitere ausdrückliche Forderungsanmeldungen erfolgten vorerst nicht. Hierauf wurde im Protokoll die vorgesehene Meistbotsverteilung festgehalten. Danach "legten" der Masseverwalter und der Vertreter der führenden betreibenden Partei "Kostennoten". In der ersten vom Masseverwalter zum Akt gegebenen Kostennote macht er S 61.470 als Sondermassekosten "pauschal 3% vom Meistbot siehe § 82d IEVG" geltend, und zwar insbesondere für die mit der Verwaltung der Liegenschaft angefallenen Kosten. In der zweiten Kostennote des Masseverwalters über S 87.938,10 werden Kosten nach dem RATG für Leistungen im Zwangsversteigerungsverfahren (darunter für einen gerichtlichen Besichtigungstermin am 30. 6. 1999) geltend gemacht.In der Folge wurden die Anteile versteigert und Ehegatten zugeschlagen. Eine schriftliche Forderungsanmeldung erstattete der Masseverwalter nicht. In der Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes am 1. 7. 1999 wurden die vorliegenden Anmeldungen erörtert. Weitere ausdrückliche Forderungsanmeldungen erfolgten vorerst nicht. Hierauf wurde im Protokoll die vorgesehene Meistbotsverteilung festgehalten. Danach "legten" der Masseverwalter und der Vertreter der führenden betreibenden Partei "Kostennoten". In der ersten vom Masseverwalter zum Akt gegebenen Kostennote macht er S 61.470 als Sondermassekosten "pauschal 3% vom Meistbot siehe Paragraph 82 d, IEVG" geltend, und zwar insbesondere für die mit der Verwaltung der Liegenschaft angefallenen Kosten. In der zweiten Kostennote des Masseverwalters über S 87.938,10 werden Kosten nach dem RATG für Leistungen im Zwangsversteigerungsverfahren (darunter für einen gerichtlichen Besichtigungstermin am 30. 6. 1999) geltend gemacht.

Im Meistbotsverteilungsbeschluss des Erstgerichtes vom 1. 7. 1999 (ON 54) wird auf diese Kostenverzeichnisse keine Rücksicht genommen; demgemäß erfolgte auch keine Zuweisung an den Masseverwalter (oder die Konkursmasse).

Gegen diesen Beschluss erhob der Masseverwalter Rekurs, den er mit einem Ergänzungsantrag verband. Mit dem Rekurs begehrte er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass die verzeichneten Kosten bestimmt und ,als Vorzugsrecht" zugewiesen werden. Mit dem weiteren Antrag strebte er die Ergänzung des Meistbotsverteilungsbeschlusses im Kostenpunkt durch Zuspruch der von ihm in der Meistbotsverteilungstagsatzung verzeichneten Kosten an. Das Erstgericht habe weder die begehrten Kosten bestimmt, noch das Kostenbegehren abgewiesen.

Das Erstgericht wies den Antrag, seinen Beschluss so zu ergänzen ,"dass die Kosten des Masseverwalters ...bestimmt werden", mit Beschluss vom 9. 9. 1999 (ON 56) ab. Die Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren sei zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig gewesen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit seine Tätigkeit im Interesse der Absonderungsgläubiger gelegen sein sollte. Was die Verwaltungskosten betreffe, fehle es an der notwendigen Bescheinigung.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht den Rekursen, die der Masseverwalter gegen die beiden dargestellten Beschlüsse erhob, nicht Folge. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Seine Entscheidung begründete es damit, dass der Masseverwalter seine Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet habe, das Legen einer Kostennote reiche nicht aus. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es zu dieser Rechtsansicht, soweit ersichtlich, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Masseverwalter eingebrachte Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 56 richtet, jedenfalls unzulässig, im Hinblick auf den Meistbotsverteilungsbeschluss ON 54 dagegen nicht zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die Zusammenfassung der Behandlung beider Rekurse im rekursgerichtlichen Beschluss nichts an der getrennten Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ändert, weil ja in erster Instanz gesonderte Entscheidungen vorliegen.

1. Zur Bestätigung des Beschlusses ON 56:

Wie dargelegt, machte der im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten bestellte Masseverwalter mit seinem Ergänzungsantrag nach §§ 78 EO iVm §§ 430, 423 Abs 1 ZPO geltend, eine Entscheidung über die von ihm in der Meistbotsverteilungstagsatzung verzeichneten Kosten der Beteiligung an der Zwangsversteigerung und über die verzeichneten Sondermassekosten sei unterblieben. Demnach begehre er die Ergänzung des Beschlusses "im Kostenpunkt" durch Zuspruch dieser Kosten. Mit seinem Beschluss ON 56 hat das Erstgericht den Antrag auf Ergänzung der Meistbotsverteilungsbeschlusses ausdrücklich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht, wenn auch aus anderen Gründen, bestätigt. Damit ist aber ein Revisionsrekurs gegen dessen Entscheidung entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes als voll bestätigend gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Wie dargelegt, machte der im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten bestellte Masseverwalter mit seinem Ergänzungsantrag nach Paragraphen 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 430,, 423 Absatz eins, ZPO geltend, eine Entscheidung über die von ihm in der Meistbotsverteilungstagsatzung verzeichneten Kosten der Beteiligung an der Zwangsversteigerung und über die verzeichneten Sondermassekosten sei unterblieben. Demnach begehre er die Ergänzung des Beschlusses "im Kostenpunkt" durch Zuspruch dieser Kosten. Mit seinem Beschluss ON 56 hat das Erstgericht den Antrag auf Ergänzung der Meistbotsverteilungsbeschlusses ausdrücklich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht, wenn auch aus anderen Gründen, bestätigt. Damit ist aber ein Revisionsrekurs gegen dessen Entscheidung entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes als voll bestätigend gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Die auf das vorliegende Verfahren auch nach ihrer Aufhebung durch die EO-Novelle 2000 (BGBl I 2000/59) noch anzuwendende (Art III Abs 1 leg cit) Bestimmung des § 239 Abs 3 EO vermag daran nichts zu ändern. Nach dieser sind Entscheidungen über Rekurse gegen den Verteilungsbeschluss auch anfechtbar, wenn sie diesen voll bestätigen. Wie der Oberste Gerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, bezieht sich diese Ausnahmebestimmung nur auf die die Verteilung selbst betreffende Entscheidung (§ 229 Abs 1 [idF vor der EO-Novelle 2000] und § 231 Abs 1 EO), nicht aber auf weitere Aussprüche, die mit dem Verteilungsverfahren nichts zu tun haben (EvBl 1977/89 und zahlreiche Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0003392). Zutreffend wurde diese Rechtsprechung bereits auf Entscheidungen betreffend die Berichtigung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen angewendet (3 Ob 115/86; 3 Ob 2041/96k). Nichts anderes kann dann aber für Beschlüsse über Anträge auf Ergänzung von solchen Beschlüssen gelten. Daher handelt es sich hier insoweit um eine den Beschluss des Erstgerichtes voll bestätigende und somit unanfechtbare Entscheidung.Die auf das vorliegende Verfahren auch nach ihrer Aufhebung durch die EO-Novelle 2000 (BGBl römisch eins 2000/59) noch anzuwendende (Art römisch III Absatz eins, leg cit) Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO vermag daran nichts zu ändern. Nach dieser sind Entscheidungen über Rekurse gegen den Verteilungsbeschluss auch anfechtbar, wenn sie diesen voll bestätigen. Wie der Oberste Gerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, bezieht sich diese Ausnahmebestimmung nur auf die die Verteilung selbst betreffende Entscheidung (Paragraph 229, Absatz eins, [idF vor der EO-Novelle 2000] und Paragraph 231, Absatz eins, EO), nicht aber auf weitere Aussprüche, die mit dem Verteilungsverfahren nichts zu tun haben (EvBl 1977/89 und zahlreiche Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0003392). Zutreffend wurde diese Rechtsprechung bereits auf Entscheidungen betreffend die Berichtigung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen angewendet (3 Ob 115/86; 3 Ob 2041/96k). Nichts anderes kann dann aber für Beschlüsse über Anträge auf Ergänzung von solchen Beschlüssen gelten. Daher handelt es sich hier insoweit um eine den Beschluss des Erstgerichtes voll bestätigende und somit unanfechtbare Entscheidung.

2. Zur Bestätigung des Meistbotsverteilungsbeschlusses:

Durch den vom Rekursgericht bestätigten Beschluss ON 56 hat das

Erstgericht - entgegen dem durch den Spruch erweckten Anschein - die

Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlusses ergänzt. Wenn auch das

Rekursgericht diese Entscheidung aus anderen Gründen bestätigt hat,

liegt jedenfalls, was die Kosten der Beteiligung am

Meistbotsverfahren betrifft, deren Berechtigung das Erstgericht wegen

Fehlens der Notwendigkeit einer Beteiligung an der

Zwangsversteigerung dem Grunde nach verneint hat, eine Entscheidung

im Kostenpunkt vor. Dies ist ja nicht nur dann der Fall, wenn über

die Bemessung der Kosten, sondern auch dann, wenn entschieden wird,

ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser

zusteht bzw. über die Ablehnung der Kostenentscheidung (SZ 66/15 =

EvBl 1993/102 = JBl 1993, 795 [zust Schumacher]; 3 Ob 137/98p = ZIK

1999, 60). Auch insoweit ist daher die Rekursentscheidung unanfechtbar, schließt doch § 239 Abs 3 EO nur die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber die übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO aus (RZ 1988/15; RZ 1989/7; JBl 1989, 321). Demgemäß wurde auch wiederholt klargestellt, dass ein Revisionsrekurs des Masseverwalters, was die Höhe seines Kostenersatzsanspruches in der Zwangsversteigerung betrifft, nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist, dagegen zulässig, was1999, 60). Auch insoweit ist daher die Rekursentscheidung unanfechtbar, schließt doch Paragraph 239, Absatz 3, EO nur die Revisionsrekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nicht aber die übrigen Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO aus (RZ 1988/15; RZ 1989/7; JBl 1989, 321). Demgemäß wurde auch wiederholt klargestellt, dass ein Revisionsrekurs des Masseverwalters, was die Höhe seines Kostenersatzsanspruches in der Zwangsversteigerung betrifft, nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig ist, dagegen zulässig, was

den Rang in der Verteilung betrifft (SZ 66/15 = EvBl 1993/102 = JBl

1993, 795 [Schumacher]; ZIK 1997, 225; NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203;

ZIK 1999, 60). Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur muss dies auch für die Frage gelten, ob ihm überhaupt solche Kosten zustehen. Stehen aber dem Masseverwalter keine Kosten zu, kann sich die Frage deren Ranges gar nicht stellen.

Was schließlich den als Sondermassekosten für die Verwaltung geltend gemachten Betrag betrifft, hat das Erstgericht eine Bestimmung bzw. Zuweisung in diesem Umfang wegen mangelnder Bescheinigung abgelehnt. Dass das IVEG (BGBl I 1999/73) auf das vorliegende Verfahren noch nicht anzuwenden ist, räumt der Revisionsrekurswerber selbst ein. Nach der Rechtsprechung wären aber auch Ansprüche des Masseverwalters nach § 49 Abs 1 KO durch entsprechende Belege iSd § 210 EO bei sonstigem Ausschluss von der Verteilung (auch ohne Widerspruch) nachzuweisen (SZ 68/209 = RZ 1996/40, 140 = ZIK 1996, 174). Dass dies entgegen der Ansicht des Erstgerichtes geschah, behauptet der Masseverwalter auch im Revisionsrekurs nicht. Damit kommt es aber auf die Frage, ob das Legen einer Kostennote als Forderungsanmeldung angesehen werden kann, gar nicht an. Von der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten und den im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage hängt in Wahrheit die Entscheidung nicht im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab, und damit ist der Revisionsrekurs unzulässig (zahlreiche E mit Beisatz T 2 zu RIS-Justiz RS0088931; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 508a). Auch insoweit ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 78 iVm § 526 Abs 2 ZPO).Was schließlich den als Sondermassekosten für die Verwaltung geltend gemachten Betrag betrifft, hat das Erstgericht eine Bestimmung bzw. Zuweisung in diesem Umfang wegen mangelnder Bescheinigung abgelehnt. Dass das IVEG (BGBl römisch eins 1999/73) auf das vorliegende Verfahren noch nicht anzuwenden ist, räumt der Revisionsrekurswerber selbst ein. Nach der Rechtsprechung wären aber auch Ansprüche des Masseverwalters nach Paragraph 49, Absatz eins, KO durch entsprechende Belege iSd Paragraph 210, EO bei sonstigem Ausschluss von der Verteilung (auch ohne Widerspruch) nachzuweisen (SZ 68/209 = RZ 1996/40, 140 = ZIK 1996, 174). Dass dies entgegen der Ansicht des Erstgerichtes geschah, behauptet der Masseverwalter auch im Revisionsrekurs nicht. Damit kommt es aber auf die Frage, ob das Legen einer Kostennote als Forderungsanmeldung angesehen werden kann, gar nicht an. Von der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten und den im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage hängt in Wahrheit die Entscheidung nicht im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab, und damit ist der Revisionsrekurs unzulässig (zahlreiche E mit Beisatz T 2 zu RIS-Justiz RS0088931; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 508 a,). Auch insoweit ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E60681 03A01370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00137.00V.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20001220_OGH0002_0030OB00137_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten