Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Kurt P*****, und 2. Sieglinde P*****, beide vertreten durch Dr. Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Jörg P*****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, 2. Dr. Walter Alfons K***** vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, 3. Univ. Prof. Dr. Georg H*****, und 4. Dr. Barbara H*****, beide vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, und der auf Seiten der beklagten Parteien dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin Ä*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und Dr. Wolfgang Nopp, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung von Immissionen, infolge der außerordentlichen Revisionen 1. der erstbeklagten Partei und 2. der dritt- und viertbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. April 2000, GZ 4 R 72/98k, 4 R 114/98m-121, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der erstbeklagten Partei sowie der dritt- und viertbeklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der erstbeklagten Partei sowie der dritt- und viertbeklagten Parteien werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof erachtet im ersten Rechtsgang (Entscheidung vom 30. 3. 2000, 8 Ob 255/98b) die außerordentliche Revison für zulässig und hob das Berufungsurteil wegen Widersprüchlichkeit als nichtig auf, weil sich in Fällen der § 364 Abs 2 und § 364b ABGB die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens mit der Abweisung des auf Vorkehrungen gerichteten Begehrens nicht vereinbaren läßt. Daraus kann aber nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Revisionen auch im zweiten Rechtsgang abgeleitet werden, weil sich das Berufungsgericht nunmehr an die in der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs ausgesprochene, der ständigen Rechtsprechung entsprechende Rechtsansicht hielt.Der Oberste Gerichtshof erachtet im ersten Rechtsgang (Entscheidung vom 30. 3. 2000, 8 Ob 255/98b) die außerordentliche Revison für zulässig und hob das Berufungsurteil wegen Widersprüchlichkeit als nichtig auf, weil sich in Fällen der Paragraph 364, Absatz 2 und Paragraph 364 b, ABGB die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens mit der Abweisung des auf Vorkehrungen gerichteten Begehrens nicht vereinbaren läßt. Daraus kann aber nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Revisionen auch im zweiten Rechtsgang abgeleitet werden, weil sich das Berufungsgericht nunmehr an die in der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs ausgesprochene, der ständigen Rechtsprechung entsprechende Rechtsansicht hielt.
Dass es bei Bauten auf "problematischen Rutschhängen" öfters zu vergleichbaren Immisionen kommt, rechtfertigt nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, wenn wie hier ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den in Frage stehenden Problemen vorliegt, die die Vorinstanzen im Rahmen dieser Rechtsprechung gelöst haben, ohne dass es hiebei zu einer groben Fehlbeurteilung gekommen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Über die Zulässigkeit der Klagsänderung wurde bereits im ersten Rechtsgang durch das Berufungsgericht endgültig entschieden; gegen bestätigende Beschlüsse im Rekursverfahren ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen. Soweit sich die Revisionen gegen die Umformulierung des geänderten Klagebegehrens durch das Gericht wenden, sind die Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, dass das Gericht dem Urteilsspruch jederzeit eine klarere und deutlichere Fassung geben kann, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt (für alle Rechberger in Rechberger Komm ZPO2 Rz 2 zu § 405 mwN). Mehr hat das Erstgericht nicht getan. Dass es die Umformulierung nicht ausdrücklich begründet hat, macht sie nicht unzulässig, da es sich nur um eine geringfügige sprachliche Präzisierung des inhaltlich eindeutigen Begehrens handelt.Über die Zulässigkeit der Klagsänderung wurde bereits im ersten Rechtsgang durch das Berufungsgericht endgültig entschieden; gegen bestätigende Beschlüsse im Rekursverfahren ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls ausgeschlossen. Soweit sich die Revisionen gegen die Umformulierung des geänderten Klagebegehrens durch das Gericht wenden, sind die Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, dass das Gericht dem Urteilsspruch jederzeit eine klarere und deutlichere Fassung geben kann, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt (für alle Rechberger in Rechberger Komm ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 405, mwN). Mehr hat das Erstgericht nicht getan. Dass es die Umformulierung nicht ausdrücklich begründet hat, macht sie nicht unzulässig, da es sich nur um eine geringfügige sprachliche Präzisierung des inhaltlich eindeutigen Begehrens handelt.
Soweit die Revision des Erstbeklagten verlangt, der Oberste Gerichtshof müsse Richtlinien dahin geben, wie die Vorkehrungen beschaffen sein müssten und welche Immissionen zu unterlassen seien, und die Revision der Dritt- und Viertbeklagten beanstandet, dass die nach § 354 EO zu vollstreckende Unterlassungspflicht wegen Unbestimmtheit keinen tauglichen Exekutionstitel bilde und ein derart beschaffener Urteilsantrag daher abzuweisen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass es - wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang 8 Ob 255/98b ausführlich dargelegt hat - es gerade unzulässig ist, vom Beklagten bestimmte Vorkehrungen zu verlangen und es sich bei den im Eigentum- und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot handelt, das nicht nach § 354 EO, sondern nach § 355 EO zu vollstrecken ist, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene "Eindringen" hindert (SZ 52/55; EvBl 1989/6; SZ 67/138).Soweit die Revision des Erstbeklagten verlangt, der Oberste Gerichtshof müsse Richtlinien dahin geben, wie die Vorkehrungen beschaffen sein müssten und welche Immissionen zu unterlassen seien, und die Revision der Dritt- und Viertbeklagten beanstandet, dass die nach Paragraph 354, EO zu vollstreckende Unterlassungspflicht wegen Unbestimmtheit keinen tauglichen Exekutionstitel bilde und ein derart beschaffener Urteilsantrag daher abzuweisen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass es - wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang 8 Ob 255/98b ausführlich dargelegt hat - es gerade unzulässig ist, vom Beklagten bestimmte Vorkehrungen zu verlangen und es sich bei den im Eigentum- und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot handelt, das nicht nach Paragraph 354, EO, sondern nach Paragraph 355, EO zu vollstrecken ist, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene "Eindringen" hindert (SZ 52/55; EvBl 1989/6; SZ 67/138).
Anmerkung
E64854 8Ob242.00xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00242.00X.1221.000Dokumentnummer
JJT_20001221_OGH0002_0080OB00242_00X0000_000