Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Angelo W*****, vertreten durch Dr. Christina Haslwanter, Rechtsanwältin in Hall i. T., infolge "Rekurses" des Gläubigers Ing. Eduard W*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Mai 2000, GZ 1 R 116/00s-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Gläubigers Ing. Eduard W***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies im anhängigen Schuldenregulierungsverfahren die "Erinnerung" des Gläubigers, "dass schon vor Eröffnung des gegenständlichen Konkursverfahrens klar war, dass die Rechtspflegerwertgrenze des § 17a RPflG weit überschritten werden würde und daher der Richter zuständig war und ist", ab. Nach der Aktenlage lasse sich Vermögen des Gemeinschuldners, das die in § 17a Abs 2 Z 1 RPflG genannte Wertgrenze von S 500.000,-- voraussichtlich übersteige, nicht ersehen.Das Erstgericht wies im anhängigen Schuldenregulierungsverfahren die "Erinnerung" des Gläubigers, "dass schon vor Eröffnung des gegenständlichen Konkursverfahrens klar war, dass die Rechtspflegerwertgrenze des Paragraph 17 a, RPflG weit überschritten werden würde und daher der Richter zuständig war und ist", ab. Nach der Aktenlage lasse sich Vermögen des Gemeinschuldners, das die in Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins, RPflG genannte Wertgrenze von S 500.000,-- voraussichtlich übersteige, nicht ersehen.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Gläubigers auf Nichtigerklärung des Verfahrens abgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Unter "Aktiven" im Sinne des § 17a RPflG sei die Konkursmasse, also das der Exekution im Zeitpunkt der Konkurseröffnung unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners zu verstehen und nicht das für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens möglicherweise abschöpfbare Arbeitseinkommen.Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Gläubigers auf Nichtigerklärung des Verfahrens abgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Unter "Aktiven" im Sinne des Paragraph 17 a, RPflG sei die Konkursmasse, also das der Exekution im Zeitpunkt der Konkurseröffnung unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners zu verstehen und nicht das für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens möglicherweise abschöpfbare Arbeitseinkommen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "Rekurs" des Gläubigers ist unzulässig.
Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 34/90; 8 Ob 1/91; 8 Ob 100/97g). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat. Dies gilt auch für die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses mit "Maßgabe", wenn diese - wie hier - nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; 8 Ob 70/00b u. v. a.).Gemäß Paragraph 171, KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO (8 Ob 34/90; 8 Ob 1/91; 8 Ob 100/97g). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat. Dies gilt auch für die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses mit "Maßgabe", wenn diese - wie hier - nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; 8 Ob 70/00b u. v. a.).
Anmerkung
E60597 08A02880European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00288.00M.1221.000Dokumentnummer
JJT_20001221_OGH0002_0080OB00288_00M0000_000