Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des ZM, geboren 1970, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Oktober 2006, Zl. SD 279/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 17. August 2000 illegal nach Österreich eingereist und habe am 28. August 2000 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylsamtes vom 29. September 2004 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 21. Jänner 2004 habe der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörige Silvana M. geheiratet. Am 9. März 2004 habe er das Bundesgebiet freiwillig verlassen, um in weiterer Folge Anfang April 2004 mit einer bis zum 2. April 2005 gültigen Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privatquotenfrei, § 19 Abs. 5 FrG 1997" wieder nach Österreich einzureisen. Während des Asylverfahrens habe er über eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz verfügt.
Am 20. September 2004 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am 25. Mai 2004 - somit kurz nach seiner (neuerlichen) Einreise - mit einem Mittäter gewerbsmäßig zehn Gramm Marihuana an fünf Suchtgiftkonsumenten sowie einen verdeckten Ermittler verkauft und am 8. Mai 2004 36,9 Gramm Marihuana zu verkaufen versucht. Der im § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand sei verwirklicht. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - hier: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - (auch) im Grund des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei - mit einer Unterbrechung vom 9. März bis Anfang April 2004 - seit ca. sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Im Inland befinde sich seine Ehegattin und sein minderjähriges Kind. Außerdem verfüge er über familiäre Bindungen zu den Eltern seiner Gattin. Es sei von einem mit der Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit - dringend geboten und sohin im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er nicht gewillt sei, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Daher könne eine Verhaltensprognose zu seinen Gunsten nicht gestellt werden. Dies umso weniger, als er seine Straftaten gewerbsmäßig begangen habe.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Der Asylantrag des Beschwerdeführers habe sich als unbegründet erwiesen, weshalb die aus seinem Aufenthalt auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens ableitbare Integration zu relativieren sei. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe unter Berücksichtigung seiner familiären Situation von der Erlassung des Rückkehrverbotes (richtig: Aufenthaltsverbotes) auch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht Abstand genommen werden können.
In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des für das Aufenthaltsverbot festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien begegnet die - nicht bekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2004 mit einem Mittäter gewerbsmäßig zehn Gramm Marihuana an fünf Suchtgiftkonsumenten sowie einen verdeckten Ermittler verkauft und am 8. Mai 2004 36,9 Gramm Marihuana zu verkaufen versucht. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers allein schon in seiner Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung - den Verkauf von Suchtgift im Straßenhandel - eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, somit in der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns (vgl. § 70 StGB iVm § 27 Abs. 2 erster Fall SMG).
In Anbetracht dieses Fehlverhaltens und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2005/18/0534), das sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 60 Abs. 1 Z. 1 FPG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (§ 60 Abs. 1 Z. 2 FPG) - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - gegeben ist, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 17. August 2000 und im Hinblick auf seine Bindungen zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Kind zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. I.1.) die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist diese Beurteilung in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von etwa sechs Jahren ableitbare Integration wird in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten deutlich beeinträchtigt. Die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht überdies dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt in den ersten vier Jahren lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig war. Den - auch unter Berücksichtigung der genannten familiären Bindungen - insgesamt nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kommt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten gefährdeten Allgemeininteresse bzw. den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180400.X00Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009