TE OGH 2000/12/21 2Ob64/00a

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Aloisia S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die Antragsgegner 1. Josef M*****, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, 2. Pia K*****, 3. Dr. Renate B*****, und 4. E*****, diese vertreten durch Dr. Reinhard Köffler und Kanzleikollegen, Rechtsanwälte in Villach, wegen Einräumung eines Notweges über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Oktober 1999, GZ 2 R 274/99t-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 9. Juli 1999, GZ 10 Nc 5/99v-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Erstantragsgegner die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Antragstellerin ist weiters schuldig, der Viertantragstellerin die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Revisionsrekurs zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG). Die Begründung kann sich in einem solchen Fall gemäß § 510 Abs 3 ZPO (iVm § 16 Abs 4 AußStrG) auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG). Die Begründung kann sich in einem solchen Fall gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG) auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung das Vorliegen eines Verfahrensmangels erster Instanz, der darin bestanden haben soll, dass das Verfahren über die Einräumung eines Notweges zu Gunsten der Antragstellerin nicht "formell geschlossen" worden sei, mit der Begründung verneint, dass die Antragstellerin sowohl in ihrem Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz die Möglichkeit gehabt habe, konkret darzulegen, von welchem Sachvorbringen sie ausgeschlossen worden sei, das bei dessen Richtigkeit ihr eine günstigere Entscheidung bringen hätte können. Rein abstrakte Behauptungen seien nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Damit hat das Berufungsgericht bereits einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint, der nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (2 Ob 274/97a; RIS-Justiz RS0007232; RS0050037). Bei diesem konkreten Sachverhalt kommt es auf die abstrakte Möglichkeit, ob in einem Verfahren außer Streitsachen eine Verhandlung "formell zu schließen sei", nicht an.

Ob der Antrag auf Einräumung eines Notweges wegen Vorliegens einer auffallenden Sorglosigkeit unzulässig ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und kann daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht darstellen (vgl RIS-Justiz RS0071136).Ob der Antrag auf Einräumung eines Notweges wegen Vorliegens einer auffallenden Sorglosigkeit unzulässig ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und kann daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht darstellen vergleiche RIS-Justiz RS0071136).

Der Erstantragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, weshalb ihm die Kosten in der verzeichneten Höhe zuzusprechen waren.

Anmerkung

E60404 02A00640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00064.00A.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20001221_OGH0002_0020OB00064_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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