Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matjas T*****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Walter W*****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,000.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 1999, GZ 4 R 40/99b-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16. November 1998, GZ 13 Cg 83/96z-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner am 19. April 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage Zahlung von S 2,000.000. Die Beklagte habe sich im Sommer 1991 interessiert, das beim slowenischen Automobilverband registrierte Autorennteam des Klägers "Walter W***** Racing" zu sponsern. Dieses Interesse habe sich daraus ergeben, dass der Kläger der erfolgreichste Autorennfahrer in Slowenien und im früheren Jugoslawien gewesen sei, darüber hinaus ihm die Markenrechte der Wortbildmarkt "Walter W*****" für Mode, Kosmetik und Zigaretten zustünden und er unter dieser Kennzeichnung sehr erfolgreich für die ebenfalls von ihm geführte Firmen "W. W. T*****" in Slowenien einschlägige Waren vertreibe.
Am 30. 8. 1991 sei es zum Werbevertrag gekommen, wonach sich der Kläger verpflichtet habe, mit dem ihm gehörigen Rennteam "Walter W***** Racing" mit zwei Tourenwagen der Marke BMW an vertragsmäßig näher bezeichneten Rennen teilzunehmen und die Fahrzeuge vertragsgemäß mit Werbeaufschriften der Beklagten zu versehen.
Die Beklagte habe dafür einen Werbekostenbeitrag von S 2,000.000 in zwei Raten, nämlich S 1,000.000 nach Unterzeichnung der Vereinbarung und S 1,000.000 zum 30. 1. 1992 entrichten sollen. Der Kläger habe die Leistungen vertragsgemäß erbracht. Die Rechnungen vom 10. 9. 1991 über S 1,000.000 und vom 30. 1. 1992 ebenfalls über S 1,000.000 seien unbezahlt geblieben. Die Beklagte berufe sich darauf, an Walter W*****, den sie fälschlich als ihren Vertragspartner ansehe, direkt bezahlt zu haben.
Die Beklagte und der Nebenintervenient erhoben den Einwand der Verjährung. Nach dem gewählten österreichischen Recht gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Nach den Klagebehauptungen hätte die Leistung bereits am 30. 1. 1992 fällig sein sollen, die Klage sei erst am 19. 4. 1996 beim Erstgericht eingelangt.Die Beklagte und der Nebenintervenient erhoben den Einwand der Verjährung. Nach dem gewählten österreichischen Recht gelte die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Nach den Klagebehauptungen hätte die Leistung bereits am 30. 1. 1992 fällig sein sollen, die Klage sei erst am 19. 4. 1996 beim Erstgericht eingelangt.
Dagegen replizierte der Kläger, dass § 1486 Z 1 ABGB nicht anwendbar sei, weil die Werbeleistung nicht in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb erbracht worden sei. Die Vereinbarung sei ein Eigengeschäft des Klägers als Privatrennfahrer völlig abseits von seinen übrigen geschäftlichen Agenden in Slowenien. Er finanziere diese private Leidenschaft mit Sponsoren, unter anderem mit der Beklagten. Die Rennsportaktivitäten stünden damals wie heute abseits von seinen kaufmännischen Aktivitäten. Es gelte daher die 30-jährige Verjährungsfrist. Im Übrigen hätten unzählige Vergleichsgespräche insbesondere zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor der Beklagten 1991, 1992 und 1994 stattgefunden. Der Kläger sei von den Organen der Beklagten immer wieder vertröstet worden. Es sei ihm konkret ein neuer Sponsorvertrag für 1995 angeboten worden, doch habe die Beklagte Ende 1995 auch dieses Angebot wieder zurückgezogen. Noch am 1. 4. 1996 habe ein Vertreter der Beklagten dem damaligen Klagevertreter Zahlung eines Vergleichsbetrages von S 100.000 angeboten. Dieser Betrag sei als völlig unzureichend abgelehnt worden. Der Kläger sei sohin arglistig von der Beklagten veranlasst worden, jahrelang seinen Anspruch nicht klageweise geltend zu machen.Dagegen replizierte der Kläger, dass Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nicht anwendbar sei, weil die Werbeleistung nicht in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb erbracht worden sei. Die Vereinbarung sei ein Eigengeschäft des Klägers als Privatrennfahrer völlig abseits von seinen übrigen geschäftlichen Agenden in Slowenien. Er finanziere diese private Leidenschaft mit Sponsoren, unter anderem mit der Beklagten. Die Rennsportaktivitäten stünden damals wie heute abseits von seinen kaufmännischen Aktivitäten. Es gelte daher die 30-jährige Verjährungsfrist. Im Übrigen hätten unzählige Vergleichsgespräche insbesondere zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor der Beklagten 1991, 1992 und 1994 stattgefunden. Der Kläger sei von den Organen der Beklagten immer wieder vertröstet worden. Es sei ihm konkret ein neuer Sponsorvertrag für 1995 angeboten worden, doch habe die Beklagte Ende 1995 auch dieses Angebot wieder zurückgezogen. Noch am 1. 4. 1996 habe ein Vertreter der Beklagten dem damaligen Klagevertreter Zahlung eines Vergleichsbetrages von S 100.000 angeboten. Dieser Betrag sei als völlig unzureichend abgelehnt worden. Der Kläger sei sohin arglistig von der Beklagten veranlasst worden, jahrelang seinen Anspruch nicht klageweise geltend zu machen.
Im ersten Rechtsgang wurde die Klage mit Urteil des Erstgerichtes vom 2. 10. 1996 wegen Verjährung abgewiesen. Dieses Urteil wurde mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 14. März 1997 (ON 14) aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Ein Rechtskraftvorbehalt unterblieb.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger vor, seine Mutter sei Inhaberin der Wortbildmarke Walter W***** Racing gewesen, die sie an die W. W. T***** übertragen habe, welche dem Kläger und seiner Ehefrau gehört habe.
Der Nebenintervenient auf Seite der Beklagten wendete ein, der Kläger habe sich dieses Markenrecht ohne seine Zustimmung erschlichen; weder mit dem Kläger noch mit dessen Repräsentanten seien je Lizenzverträge über die Marke "Walter W*****" geschlossen worden. Dem Kläger seien bereits 1994 rechtliche Schritte angedroht worden, falls er diese Marke weiterhin unautorisiert verwende.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren - mit Ausnahme einer rechtskräftigen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - statt.
Es ging von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Kläger übt die Rennfahrertätigkeit seit 1974 aus und lernte 1987 in Zeltweg den Nebenintervenienten kennen. Im erlernten Beruf eines Architekten war er nie tätig. Seit ca 1988 arbeitete er im Geschäft seiner Mutter, die im Großhandel Kosmetika, Schals und Krawatten vertrieb. Am 21. 2. 1992 wurde das Unternehmen "Walter W***** Trading, Produktion und HandelsgesmbH" (in der Folge W. W. T***** genannt) gegründet. Gesellschafter dieses Unternehmens sind der Kläger und seine Ehefrau. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Ljubljana und beschäftigt sich mit der Vermittlung beim Verkauf diverser Artikel. Die Rennfahreraktivitäten sind vom Tätigkeitsbereich der W. W. T*****. getrennt. Der Kläger korrespondiert allerdings in Rennsachen fallweise auf Firmenpapier der W. W. T***** Der Nebenintervenient hatte 1976 ein Unternehmen mit dem Namen "Walter W***** Racing" auf den Antillen gegründet, das 1979 geschlossen wurde; die Firma blieb erhalten. Etwa 1981 vertrieb das zur Hälfte dem Nebenintervenienten gehörige Unternehmen "Wo*****" unter dem Namen "Walter W***** Racing" Kosmetika, Sportbekleidung ua. Danach übertrug der Nebenintervenient die Marke "Walter W***** Racing" an das Unternehmen "W*****" in Holland, das dem Nebenintervenienten und seinen Kindern gehörte. Die Marke "Walter W***** Racing" wurde zu diesem Zeitpunkt nicht für Motorsport verwendet. Mit Markenlizenzvereinbarung vom 30. Mai 1986 gewährte "W*****", vertreten durch den Nebenintervenienten, dem Kläger das exklusive Recht, die Marke "Walter W***** Racing", "Walter W*****" und die Wortbildmarke "W" im Vertragsgebiet zu vermarkten. Mit Bestätigung vom 17. 1. 1988 übertrug der Kläger das Recht auf Verwendung der Warenzeichen "Walter W***** Racing", "Walter W*****", "W" sowie das Recht auf die Herstellung von Kosmetikprodukten und Textil- und Lederwaren auf seine Mutter. Die Eintragung der Mutter des Klägers in das Markenregister erfolgte am 13. November 1989 und galt bis 13. November 1999 für diverse Produkte aus Leder und Textil. Ab 1990 nannte der Kläger, der zuvor unter dem Namen "C*****" aufgrund eines Sponsorings des Zigarettenunternehmens gefahren war, sein Rennteam "Walter W***** Racing", weil ihn nunmehr seine Mutter als Markeninhaberin sponserte.
Nach der Wende in Slowenien wollte die beklagte Partei zur Verfolgung geschäftlicher Interessen ihren Namen in Slowenien bekanntmachen. Zu diesem Zweck hielt ihr Vorstandsvorsitzender, der den Nebenintervenienten schon seit 20 Jahren aus dem Sportbereich kannte, mit ihm Rücksprache. Der Nebenintervenient schlug der beklagten Partei unter anderem vor, Autorennen in Slowenien "zu fahren". Da er damals keine Rennen fuhr und 1991 auch kein Rennteam hatte, machte er dem Vorstandsvorsitzenden den Vorschlag, den Kläger insoweit einzubinden, als dieser mit seinem Rennauto für die beklagte Partei werben sollte und stellte den Kläger auch dem Vorstandsvorsitzenden vor. Der Vorstandsvorsitzende unterrichte dann seinen Mitarbeiter P*****. Der Nebenintervenient hat den Kläger dabei nicht als seinen Stellvertreter bezeichnet, der bevollmächtigt gewesen wäre, in seinem Namen Verträge abzuschließen. Als daraufhin 1991 der Nebenintervenient wegen geschäftlicher Kotakte in Slowenien an den Kläger herantrat, machte er ihn auf die beklagte Partei als allfällige Sponsorin aufmerksam. Der Kläger nahm daraufhin Kontakt mit der beklagten Partei auf. Nach diversen Gesprächen mit P***** übermittelte der Kläger auf Betreiben der beklagten Partei Pregesbauer einen Vertragsentwurf. In diesem Vertragsentwurf vom 22. August 1991 ist als Vertragspartnerin der beklagten Partei die "W. ***** Racing, ***** represented bei T***** Matjas" genannt. P*****verfertigte einen hausinternen Entwurf, der als Vertragspartner Walter W***** Racing, ***** und die beklagte Partei nannte. Punkt 1. lautet: "W. ***** hat exklusiv und ausschließlich zur werblichen Vermarktung der Produkte Herrn T***** Matjas, ***** beauftragt. zwischen W. ***** und Herrn T***** besteht somit eine rechtsverbindliche Vereinbarung und ist deren Bestand Bedingung für den Abschluss dieser Werbevereinbarung". Es handelt sich dabei um einen Vertragsbaustein, der von der beklagten Partei auch für andere Fälle gebildet wurde. Mit dieser Formulierung wurde schließlich der Vertrag vom 30. August 1991 verfasst und ein von der beklagten Partei bereits unterfertigtes Exemplar in dieser Sprache an den Kläger nach Ljubljana gesandt. "Walter W***** Racing" ist kein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; P***** hat auch nicht danach geforscht. Nach Absendung des Vertrages an den Kläger unterfertigten der Nebenintervenient und die beklagte Partei am 12. September 1991 einen gleichlautenden Vertrag; der Vertragspartner wurde auf Betreiben des Nebenintervenienten in "Walter W***** Racing, 224, C***** Street, H***** Bermudas" geändert. Die Klausel des Punktes 1 blieb unverändert. Dieses Übereinkommen wurde auf den 30. August 1999 rückdatiert. Die beklagte Partei teilte dem Kläger am 23. September 1991 mit, dass die Unterfertigung nicht mehr erforderlich sei und ersuchte um Rückstellung des Vertrages. Der Kläger unterfertigte jedenfalls den Vertrag vom 30. 8. 1991 und sandte ihn der beklagten Partei zurück. Hinsichtlich der Bezahlung von S 2,000.000 war in beiden Verträgen vom 30. August 1991 vereinbart, dass diese in zwei Teilraten zu je S 1,000.000 zu leisten sei. Die erste Teilrate war nach Unterzeichnung der Vereinbarung, die zweite Teilrate per 30. Jänner 1992 fällig. Bereits im September 1991 überwies die beklagte Partei den Gesamtbetrag von S 2,000.000 auf ein Konto des Nebenintervenienten. Die vom Kläger am 10. September 1991 und am 30. Jänner 1992 gelegten Rechnungen über je S 1,000.000 blieben unbezahlt.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass nach dem anzuwendenden österreichischen Recht zwar Forderungen für Ausführung und von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren verjährten, dass aber die Rennfahrertätigkeit des Klägers und seine Geschäftstätigkeit als Gesellschafter der W. ***** T***** zu trennen seien. Der Geschäftsbereich dieses Unternehmens umfasse keinerlei Rennsportaktivitäten und besitze auch nicht die Lizenz für die Marke "Walter W***** Racing". Diese besitze die Mutter des Klägers, die mit dem Rennsport nur soviel zu tun habe, als sie den Kläger sponsere und der Kläger aufgrund dieses Sponsorings berechtigt sei, unter dem Namen "Walter W***** Racing" Rennen zu fahren. Da der Anspruch nicht in den geschäftlichen Betrieb des Klägers falle, unterliege die Forderung nicht der kurzen Verjährungszeit. Der erklärte Wille der beklagten Partei sei es gewesen, mit "Walter W***** Racing" abzuschließen. Da "diese keine eigene Rechtspersönlichkeit darstelle", müsse der objektive Erklärungswert der Bezeichnung des Vertragspartners ermittelt werden. Der Kläger habe im Vertragsentwurf nicht behauptet, Vertreter des Nebenintervenienten zu sein, auch die beklagte Partei habe ihn in der gesamten Korrespondenz niemals als Vertreter der physischen Person Walter W***** angesprochen, sondern stets als Beauftragten der "Walter W***** Racing". Dass die Beklagte möglicherweise tatsächlich geglaubt habe, mit dem Nebenintervenienten, vertreten durch den Kläger zu kontrahieren, erkläre sich damit, dass sie keine Erkundigungen über die Rechtsnatur der "Walter W***** Racing" eingeholt habe. Dies sei aber nicht dem Kläger anzulasten. Für diesen vermutlichen Irrtum spreche, dass sie den Vertrag auf Betreiben des Nebenintervenienten arglos umgeschrieben habe, ohne nach der Identität des Kontrahenten beider Vertragsfassungen zu fragen. Der Kläger habe dazu keine Veranlassung gegeben. Die diesbezügliche Sorglosigkeit im Umgang mit der Rechtspersönlichkeit des Vertragspartners falle der Beklagten zur Last. Sie sei schließlich diejenige, die im Sinne ihres Vorbringens aufzuklären gehabt hätte, dass der Kläger nur als Vertreter des Nebenintervenienten aufgetreten sei. Eine wirksame Bevollmächtigung des Klägers durch den Nebenintervenienten habe aber Offenlegung der Stellvertretung gefordert. Solange eine allfällige Stellvertretung nicht offengelegt worden sei, habe der Vertragspartner von einem Eigengeschäft des Auftretenden auszugehen. Der Kläger sei selbst an die Beklagte mit einem Vertragsentwurf herangetreten, der nur ihn als Rechtspersönlichkeit genannt habe. Der objektive Erklärungswert dieser Urkunde lasse eine Vertreterfunktion für den Nebenintervenienten nicht erkennen. Möge auch der Nebenintervenient das Geschäft durch sein Gespräch mit dem Vorstandsdirektor "eingefädelt" haben, so könne doch nicht festgestellt werden, dass er den Kläger als den Stellvertreter der Beklagten vorgestellt oder der Kläger durch sein Verhalten sich als solcher erklärt hätte. Die Formulierung des Vertrages am 30. August 1991 könne nur dahin verstanden werden, dass der Kläger selbst das Rennteam "Walter W***** Racing" darstelle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Rechtsrüge sowohl der Frage der Verjährung als auch zur Vertragsauslegung sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehe.
Die beklagte Partei beantragt, in ihrer außerordentlichen Revision die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahingehend, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Rechtslage verkannt haben; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht einerseits die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansieht, andererseits zuvor ein Argument der Berufungswerberin (der Kläger nehme mit zwei Rennfahrzeugen an einer bestimmten Anzahl von Rennen teil) - zu Recht - der Behandlung der Rechtsrüge vorbehielt. Damit kann entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts von einer in jedem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge in der Berufung nicht die Rede sein.
Bereits im ersten Verfahrensgang war die zentrale Frage der von der beklagten Partei erhobene Einwand der Verjährung, weil nach dem behaupteten Vertrag zwischen Kläger und beklagter Partei vom 30. August 1999 der als Sponsorbeitrag gedachte Betrag von S 2,000.000 in zwei Teilraten zu je S 1,000.000, und zwar die erste Teilrate nach Unterzeichnung der Vereinbarung, die zweite Teilrate per 30. Jänner 1992 fällig war, die Klage aber erst am 19. April 1996 erhoben wurde. Das Erstgericht hat daher im ersten Rechtsgang die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zu prüfen ist daher, ob die gegenständliche Forderung der drei- oder der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Nach § 1486 Z 1 ABGB verjähren Forderungen für die Lieferungen von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die Einführung dieser kurzen Verjährungszeit wird in der Regierungsvorlage zur 3. Teilnovelle damit begründet, dass es sich bei dem in § 1486 ABGB aufgezählten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Geschäfte des täglichen Lebens handle, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass derartige Forderungen berechtigt seien. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch 30 Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. Die Bezeichnung als "Geschäfte des täglichen Lebens" in der Regierungsvorlage weist nur auf den Beweggrund für die Einführung der kurzen Verjährung für gewisse Forderungen hin. Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz (SZ 52/117; Klang in Klang2 VI, 621, 2 Ob 501/95; 1 Ob 181/00z). Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören (2 Ob 501/95 mwN, 1 Ob 181/00z mwN), unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach der Absicht des Geetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69; RIS-Justiz RS0034137). Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, dass darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht wurden oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen.Nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB verjähren Forderungen für die Lieferungen von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die Einführung dieser kurzen Verjährungszeit wird in der Regierungsvorlage zur 3. Teilnovelle damit begründet, dass es sich bei dem in Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Geschäfte des täglichen Lebens handle, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass derartige Forderungen berechtigt seien. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch 30 Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. Die Bezeichnung als "Geschäfte des täglichen Lebens" in der Regierungsvorlage weist nur auf den Beweggrund für die Einführung der kurzen Verjährung für gewisse Forderungen hin. Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz (SZ 52/117; Klang in Klang2 römisch VI, 621, 2 Ob 501/95; 1 Ob 181/00z). Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Gruppen gehören (2 Ob 501/95 mwN, 1 Ob 181/00z mwN), unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". Die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB soll nach der Absicht des Geetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69; RIS-Justiz RS0034137). Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, dass darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht wurden oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen.
Nach den Feststellungen betrieb der Kläger seit dem Jahr 1974 den Rennsport und beabsichtigte mit seinem "Rennsportteam" an vertraglich fixierten Rennen mit zwei Fahrzeugen teilzunehmen. Er verpflichtete sich, für die beklagte Partei Werbung an den Fahrzeugen anzubringen. Nach Auffassung des erkennenden Senates stellt aber die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des § 1486 ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. Die Tatsache, dass die Rennsportaktivität des Klägers von der Tätigkeit eines teilweise ihm gehörenden Unternehmens getrennt ist, steht dem nicht entgegen. Unerheblich ist auch, dass der Kläger ihm eingeräumte Lizenzrechte seiner Mutter übertrug, die ihm wieder die Verwendung der Marken des Nebenintervenienten im Vertragsgebiet bei Ausübung seiner rennsportlichen Tätigkeiten einräumte, weil er der Vertragspartner der beklagten Partei ist.Nach den Feststellungen betrieb der Kläger seit dem Jahr 1974 den Rennsport und beabsichtigte mit seinem "Rennsportteam" an vertraglich fixierten Rennen mit zwei Fahrzeugen teilzunehmen. Er verpflichtete sich, für die beklagte Partei Werbung an den Fahrzeugen anzubringen. Nach Auffassung des erkennenden Senates stellt aber die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 1486, ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. Die Tatsache, dass die Rennsportaktivität des Klägers von der Tätigkeit eines teilweise ihm gehörenden Unternehmens getrennt ist, steht dem nicht entgegen. Unerheblich ist auch, dass der Kläger ihm eingeräumte Lizenzrechte seiner Mutter übertrug, die ihm wieder die Verwendung der Marken des Nebenintervenienten im Vertragsgebiet bei Ausübung seiner rennsportlichen Tätigkeiten einräumte, weil er der Vertragspartner der beklagten Partei ist.
Das Erstgericht hat ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsmeinung Feststellungen über die Behauptung des Klägers unterlassen, der Verjährungseinwand sei arglistig erhoben worden, weil die Streitteile bis kurz vor Erbringung der Klage in Vergleichsverhandlungen gestanden seien.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über allfällige Vergleichsverhandlungen nachzutragen haben.
Ob es dazu einer neuerlichen mündlichen Verhandlung bedarf, bleibt seiner Beurteilung überlassen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E60407 02A02849European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00284.99Z.1221.000Dokumentnummer
JJT_20001221_OGH0002_0020OB00284_99Z0000_000