Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****bank AG, ***** vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. Michael A*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. September 2000, GZ 11 R 280/00y-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Bestandverhältnis von Mitmietern vom Bestandgeber nur für beide gemeinsam aufgekündigt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0020369 mzwN etwa SZ 45/70, SZ 56/132 uva; allg. zur Auflösung SZ 57/120; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht20, 410). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass davon abzugehen. Eine Einschränkung der Möglichkeit der Mitmieter, im Verhältnis zueinander die Benutzung zu gestalten ist, nicht ersichtlich.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Bestandverhältnis von Mitmietern vom Bestandgeber nur für beide gemeinsam aufgekündigt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0020369 mzwN etwa SZ 45/70, SZ 56/132 uva; allg. zur Auflösung SZ 57/120; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht20, 410). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass davon abzugehen. Eine Einschränkung der Möglichkeit der Mitmieter, im Verhältnis zueinander die Benutzung zu gestalten ist, nicht ersichtlich.
Anmerkung
E64859 8Ob284.00yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00284.00Y.1221.000Dokumentnummer
JJT_20001221_OGH0002_0080OB00284_00Y0000_000