TE OGH 2000/12/22 7Ra372/00b

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Veröffentlicht am 22.12.2000
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und Dr.Manica (Senat gemäß § 11 Abs.2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** H*****, J*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in 1040 Wien, wider die beklagte Partei V***** N*****, 1*****, vertreten durch Dr.Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen ATS 439.869,93 (= Euro 31.966,59) s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.11.2000,3 Cg 120/00p-6, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und Dr.Manica (Senat gemäß Paragraph 11, Absatz , ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** H*****, J*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in 1040 Wien, wider die beklagte Partei V***** N*****, 1*****, vertreten durch Dr.Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen ATS 439.869,93 (= Euro 31.966,59) s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.11.2000,3 Cg 120/00p-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der klagenden Partei auf Kostenseperation vom 3.11.2000 abgewiesen wird.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

B e g r ü n d u n g:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 30.6.2000 mit dem wesentlichen Vorbringen, gemäß "Werkvertrag" vom 1.10.1995 sich gegenüber tv-media verpflichtet zu haben, journalistische Dienste zu erbringen. Auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge sei die beklagte Partei in den Vertrag eingetreten. Tatsächlich liege jedoch ein Arbeitsverhältnis vor, wofür kollektivvertragliche Bezüge gebührten, die rückwirkend ab 1997 geltend gemacht würden.

Die beklagte Partei beantragte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 1.8.2000 die Klageabweisung (Seite 1 des Protokolls in ON 4 = AS 25) und ersuchte, mit dem Hinweis auf detailliertes Bestreitungsvorbringen, um Gewährung eines vorbereitenden Schriftsatzes, der auch antragsgemäß unter Setzung einer vierwöchigen Frist bewilligt wurde (zitiertes Protokoll, Seite 2 unten/Seite 3 oben = AS 25/27), wobei der klagenden Partei über deren Antrag die Möglichkeit einer Replik binnen 4 Wochen eingeräumt worden ist. In der Verhandlung wurde jedenfalls sogleich die nächste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 3.11.2000 anberaumt.

Nachdem bis zum Ablauf der gesetzten und verlängerten Kalendierung bis zum 30.9.2000 kein Schriftsatz eingelangt war, erfolgte die Ladung der Klägerin persönlich zur im Vorabsatz genannten Verhandlung (AS 27 unten).

In dieser Verhandlung am 3.11.2000 (ON 5) wurde einerseits von der beklagten Partei außer Streit gestellt, dass auf Dienstverhältnisse im Bereich der Zeitschrift TV media der Kollektivvertrag für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure, Aspiranten und Reporter Anwendung finde sowie zugehörige Tarifverträge, andererseits die rechnerische Höhe des Klagebegehrens, bestritten wurde jedoch die Abhängigkeit der Klägerin im Rahmen des Werkvertrages, weil diese völlig allein in der Lage gewesen sei, Artikel auszuwählen und zu gestalten, wobei ihr freigestellt gewesen sei, wann und wo sie ihre Werkleistungen erbringe, die zu den Werken gehörten (Seite 1 des vorzitierten Protokolls = AS 33). Die klagende Partei beantragte die Kostenseperation und legte Kostennote, weil die beklagte Partei dem Gerichtsauftrag hinsichtlich Schriftsatz nicht nachgekommen sei, weshalb die Verhandlung am 3.11.2000 nicht zur Beweisaufnahme und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich sei.

Das Erstgericht verkündete daraufhin den nunmehr angefochtenen Beschluss auf Kostenbestimmung mit ATS 12.753,40 (darin enthalten ATS 2.118,9o USt und ATS 40.-- Barauslagen die Strassenbahnfahrtkosten betreffend) gemäß der Kostennote AS 31). In der beantragten schriftlichen Beschlussausfertigung begründete das Erstgericht die Kostenentscheidung dahin, dass die beklagte Partei dem bereits dargestellten Auftrag zur Schriftsatzeinbringung nicht entsprochen habe, daher in der Verhandlung am 3.11.2000 ein Beweisverfahren nicht habe durchgeführt werden können, sodass die Kosten, die durch diese Säumnis verschuldet worden seien, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites gemäß § 142 ZPO zu ersetzen seien.Das Erstgericht verkündete daraufhin den nunmehr angefochtenen Beschluss auf Kostenbestimmung mit ATS 12.753,40 (darin enthalten ATS 2.118,9o USt und ATS 40.-- Barauslagen die Strassenbahnfahrtkosten betreffend) gemäß der Kostennote AS 31). In der beantragten schriftlichen Beschlussausfertigung begründete das Erstgericht die Kostenentscheidung dahin, dass die beklagte Partei dem bereits dargestellten Auftrag zur Schriftsatzeinbringung nicht entsprochen habe, daher in der Verhandlung am 3.11.2000 ein Beweisverfahren nicht habe durchgeführt werden können, sodass die Kosten, die durch diese Säumnis verschuldet worden seien, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites gemäß Paragraph 142, ZPO zu ersetzen seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei (ON 9) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (richtig: den Kostenseperationsantrag abzuweisen), weil in der für zwei Stunden anberaumten Streitverhandlung ohnehin zwei bereits in der Klage Seite 5 (= AS 9) genannte Zeuginnen sowie die ordnungsgemäß zur Verhandlung erschienene Klägerin zu sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen hätten vernommen werden können.

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 142 ZPO besteht ein vom Ausgang des Rechtsstreites (leg.cit. Abs.1 letzter Satz) unabhängiger Ersatzanspruch, der sich jedoch nur auf Kosten beziehen kann, die durch die Verlängerung, Absetzung, Verlegung oder Erstreckung zusätzlich (vgl. ZBl 1930/231) entstanden sind, also etwa diejenigen Kosten der weiteren Tagsatzung im Falle einer Erstreckung (EvBl 1947/587, WR 612), nicht aber, wenn diese weitere Tagsatzung ohnehin notwendig gewesen wäre (EFSlg 60.809). Keinesfalls aber können die Kosten der gegenständlichen Tagsatzung, in der erst der Antrag gestellt worden ist, ersatzfähig sein (vgl. dazu auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO1, Rz 4 zu § 142). Eine solche Entscheidung dem Grunde nach über die Kosten der weiteren Tagsatzung liegt jedoch nicht vor, sondern wurden die Kosten der gegenständlichen Verhandlung bestimmt, abgesehen davon, dass mindestens eine weitere Verhandlung auf jeden Fall noch erforderlich gewesen ist (siehe ON 10), in der im übrigen erst dann detailliertes Vorbringen seitens der beklagten Partei erstattet wurde, Beweise auch noch nicht aufgenommen worden sind und nunmehr noch (mindestens) eine zusätzliche Verhandlung am 29.3.2001 notwendig geworden ist. Im übrigen ist auch noch damit zu rechnen, dass bei einer Einvernahme des Zeugen N***** B***** aus I*****, dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht beantragt worden ist (Seite 4 des Protokolles vom 5.12.2000, ON 10 = AS 57 unten) , der noch nicht gemäß Verfügung vom 14.12.2000 für den 29.3.200 geladen worden ist (AS 61), eine zusätzlich Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung erforderlich werden wird, sodass die gegenständliche Beschlussfassung jedenfalls § 142 ZPO widerspricht.Gemäß Paragraph 142, ZPO besteht ein vom Ausgang des Rechtsstreites (leg.cit. Absatz , letzter Satz) unabhängiger Ersatzanspruch, der sich jedoch nur auf Kosten beziehen kann, die durch die Verlängerung, Absetzung, Verlegung oder Erstreckung zusätzlich vergleiche ZBl 1930/231) entstanden sind, also etwa diejenigen Kosten der weiteren Tagsatzung im Falle einer Erstreckung (EvBl 1947/587, WR 612), nicht aber, wenn diese weitere Tagsatzung ohnehin notwendig gewesen wäre (EFSlg 60.809). Keinesfalls aber können die Kosten der gegenständlichen Tagsatzung, in der erst der Antrag gestellt worden ist, ersatzfähig sein vergleiche dazu auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO1, Rz 4 zu Paragraph 142,). Eine solche Entscheidung dem Grunde nach über die Kosten der weiteren Tagsatzung liegt jedoch nicht vor, sondern wurden die Kosten der gegenständlichen Verhandlung bestimmt, abgesehen davon, dass mindestens eine weitere Verhandlung auf jeden Fall noch erforderlich gewesen ist (siehe ON 10), in der im übrigen erst dann detailliertes Vorbringen seitens der beklagten Partei erstattet wurde, Beweise auch noch nicht aufgenommen worden sind und nunmehr noch (mindestens) eine zusätzliche Verhandlung am 29.3.2001 notwendig geworden ist. Im übrigen ist auch noch damit zu rechnen, dass bei einer Einvernahme des Zeugen N***** B***** aus I*****, dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht beantragt worden ist (Seite 4 des Protokolles vom 5.12.2000, ON 10 = AS 57 unten) , der noch nicht gemäß Verfügung vom 14.12.2000 für den 29.3.200 geladen worden ist (AS 61), eine zusätzlich Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung erforderlich werden wird, sodass die gegenständliche Beschlussfassung jedenfalls Paragraph 142, ZPO widerspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht

verzeichnet worden sind.

Die Entscheidung hatte jedenfalls gemäß § 11a Abs.2 Z 2 lit.b ASGG durch einen Senat aus drei Berufsrichtern (Dreiersenat), ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen.Die Entscheidung hatte jedenfalls gemäß Paragraph 11 a, Absatz , Ziffer 2, Litera , ASGG durch einen Senat aus drei Berufsrichtern (Dreiersenat), ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß den § 47 Abs.1 ASGG iVm § 528 Abs.2 Z 3Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraph 47, Absatz , ASGG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3,

ZPO jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00428 7Ra372.00b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2000:0070RA00372.00B.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20001222_OLG0009_0070RA00372_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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