Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S.A., Direktion für Österreich, *****Wien, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Airlines International Ltd., ***** Canada, wegen S 95.248 sA, über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S.A., Direktion für Österreich, *****Wien, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Airlines International Ltd., ***** Canada, wegen S 95.248 sA, über den Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gemäß § 28 JN als für diese Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gemäß Paragraph 28, JN als für diese Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte zu ihrem Antrag auf Ordination vor, dass sie Transportversicherer der Österreichischen P***** Industrie GesmbH*****, sei. Diese habe im Dezember 1998 die G***** W***** GmbH mit der Versendung von Lautsprechern per Luftfracht zur Kanadischen P*****-Niederlassung, P***** Components Division, Scarborough, Toronto, beauftragt. In Ausführung dieses Speditionsvertrages habe die G***** W***** GmbH die beklagte Partei mit der Luftfracht von ingesamt vier Paletten Lautsprechern von Wien nach Toronto beauftragt. Der Luftfrachtvertrag zwischen Spediteur und Luftfrachtführer sei durch den damaligen ständigen IATA-Agenten der beklagten Partei, nämlich die A***** KEG mit Sitz in Österreich abgeschlossen worden.
Beim Transport der vier von der beklagten Partei übernommenen Lautsprecherpaletten sei es zu Beschädigungen am Ladegut gekommen. Die Beklagte schulde den Klagebetrag aus dem Titel des Schadenersatzes. Durch gesetzliche bzw vertragliche Zession seien sowohl die Ansprüche der P***** Industrie GmbH als auch der G***** W***** GmbH auf die Klägerin als Transportversicherer übergegangen. Auf den gegenständlichen Beförderungsvertrag finde das Warschauer Abkommen Anwendung. Gemäß Art 28 des Warschauer Abkommens müsse die Klage auf Schadenersatz in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Als Geschäftsstelle im Sinne dieser Bestimmung gelten (nach deutscher Literatur und Rechtsprechung) auch ständig betraute Luftfrachtagenten. Dieser befinde sich in Österreich. Österreich sei somit nach Art 28 Warschauer Abkommen international zuständig. Da die beklagte Partei aber in Österreich über keinen allgemeinen Gerichtsstand verfüge, bedürfe es der Bestimmung eines zuständigen inländischen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN.Beim Transport der vier von der beklagten Partei übernommenen Lautsprecherpaletten sei es zu Beschädigungen am Ladegut gekommen. Die Beklagte schulde den Klagebetrag aus dem Titel des Schadenersatzes. Durch gesetzliche bzw vertragliche Zession seien sowohl die Ansprüche der P***** Industrie GmbH als auch der G***** W***** GmbH auf die Klägerin als Transportversicherer übergegangen. Auf den gegenständlichen Beförderungsvertrag finde das Warschauer Abkommen Anwendung. Gemäß Artikel 28, des Warschauer Abkommens müsse die Klage auf Schadenersatz in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Als Geschäftsstelle im Sinne dieser Bestimmung gelten (nach deutscher Literatur und Rechtsprechung) auch ständig betraute Luftfrachtagenten. Dieser befinde sich in Österreich. Österreich sei somit nach Artikel 28, Warschauer Abkommen international zuständig. Da die beklagte Partei aber in Österreich über keinen allgemeinen Gerichtsstand verfüge, bedürfe es der Bestimmung eines zuständigen inländischen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß Art 28 Abs 1 Warschauer Abkommen muss die Klage auf Schadenersatz gegen den Luftfrachtführer in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat, oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Davon abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind gemäß Art 32 Warschauer Abkommen nichtig. Nach § 28 Abs 1 Z 1 JN hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung trifft Österreich im Sinne der vorstehenden Bestimmung aber nicht nur zur Ausübung der Gerichtsbarkeit an sich; es sind vielmehr die unmittelbar für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte als Wahlgerichtsstände bestimmt. Es liegt also nicht bloß der Fall vor, in dem Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet wäre, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts aber nicht gegeben oder nicht zu ermitteln wären (10 Nd 503/00, 8 Nd 505/89 = RIS-Justiz RS0046194). Vielmehr ergibt sich die internationale Zuständigkeit erst, wenn einer der genannten Gerichtsstände und somit auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Vorbringen der Klägerin ist eine Geschäftsstelle (standig betrauter Luftfrachtagent) der Beklagten geeignet, als inländischer Ankünpfungspunkt iSd Art 28 Abs 1 WA zu dienen. Damit ist aber auch das örtlich zuständige Gericht bestimmt, sodass eine Ordination der gesetzlichen Grundlage entbehrt.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Warschauer Abkommen muss die Klage auf Schadenersatz gegen den Luftfrachtführer in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat, oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Davon abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind gemäß Artikel 32, Warschauer Abkommen nichtig. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung trifft Österreich im Sinne der vorstehenden Bestimmung aber nicht nur zur Ausübung der Gerichtsbarkeit an sich; es sind vielmehr die unmittelbar für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte als Wahlgerichtsstände bestimmt. Es liegt also nicht bloß der Fall vor, in dem Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet wäre, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts aber nicht gegeben oder nicht zu ermitteln wären (10 Nd 503/00, 8 Nd 505/89 = RIS-Justiz RS0046194). Vielmehr ergibt sich die internationale Zuständigkeit erst, wenn einer der genannten Gerichtsstände und somit auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Vorbringen der Klägerin ist eine Geschäftsstelle (standig betrauter Luftfrachtagent) der Beklagten geeignet, als inländischer Ankünpfungspunkt iSd Artikel 28, Absatz eins, WA zu dienen. Damit ist aber auch das örtlich zuständige Gericht bestimmt, sodass eine Ordination der gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Anmerkung
E60313 09J05150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090ND00515..1222.000Dokumentnummer
JJT_20001222_OGH0002_0090ND00515_0000000_000