TE OGH 2000/12/27 15R228/00k

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Veröffentlicht am 27.12.2000
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Univ.Doz.Dr.Bydlinski und Dr.Rechberger in der Rechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) H***** G*****, vertreten durch Dr.K*****, Rechtsanwalt in Mattersburg, und 2) D***** G*****, vertreten durch Dr.C*****, Rechtsanwalt in Mattersburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der zweitbeklagten Partei mj. C***** L*****, vertreten durch Dr.P*****, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 886.261,-- samt Nebengebühren, über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 10.11.2000, 2 Cg 79/97y-58, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Ausfertigung der Berufungsentscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Zweitbeklagten am 10.8.2000 zugestellt. Die (vom Berufungsgericht zugelassene) ordentliche Revision des Zweitbeklagten wurde von dessen Rechtsvertreter am 25.9.2000 zur Post gegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Rechtsmittel als verspätet zurück, da in Anbetracht der Zustellung der Berufungsentscheidung während der Gerichtsferien die 4-wöchige Revisionsfrist gemäß § 225 Abs 1 ZPO am 22.9.2000 um 24.00 Uhr geendet habe. Spätestens an diesem Tag wäre die Revisionsschrift bei der Post aufzugeben gewesen. Darüber hinaus wurde der Zweitbeklagte schuldig erkannt, dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Rechtsmittel als verspätet zurück, da in Anbetracht der Zustellung der Berufungsentscheidung während der Gerichtsferien die 4-wöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO am 22.9.2000 um 24.00 Uhr geendet habe. Spätestens an diesem Tag wäre die Revisionsschrift bei der Post aufzugeben gewesen. Darüber hinaus wurde der Zweitbeklagte schuldig erkannt, dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der (rechtzeitige) Rekurs des Zweitbeklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die ordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Zweitbeklagte zieht in seinem Rechtsmittel zutreffend nicht in Zweifel, dass bei einer Zustellung einer Berufungsentscheidung während der sommerlichen Gerichtsferien die Revisionsfrist grundsätzlich am 22.9. um 24.00 Uhr endet, vermeint jedoch, dass eine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist deshalb eingetreten sei, weil die Einbringung der ordentlichen Revision der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte; die Genehmigung sei dem Rechtsvertreter des Beklagten aber erst am 28.8.2000 zugestellt worden. Auch wenn dem Gesetz eine Genehmigungspflicht von Revisionen nicht zu entnehmen sei, wäre § 154 Abs 3 ABGB sinngemäß anzuwenden. Für ähnlich gelagerte Fälle - etwa die Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshelfers während der Rechtsmittelfrist - gebe es gesetzliche Vorschriften, die eine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist vorsehen. Diesen Erwägungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil - worauf der Rekurswerber selbst hinweist - § 154 Abs 3 ABGB eine Genehmigungspflicht für eine (ordentliche) Revision des Zweitbeklagten nicht vorsieht. Wenn der Rekurswerber darauf hinweist, dass zur Rechtswirksamkeit von Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes erforderlich ist, soweit es sich um die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen handelt, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, ist festzuhalten, dass davon Vertretungshandlungen des Beklagten - mit Ausnahme von Vergleich und Anerkenntnis - schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst sind (vgl auch die unter E 175 bis 183 in MGA35 zitierten Entscheidungen, die sich ausschließlich mit der Genehmigung der Klagsführung beschäftigen). Dass der Gesetzgeber die Streiteinlassung eines Minderjährigen als Beklagter nicht der Notwendigkeit einer Genehmigung unterwerfen wollte, ergibt sich weiters daraus, dass die Verfahrensvorschriften für die damit verbundene Frage der Einhaltung der einschlägigen Fristen keine Regelung vorsehen, was aber - folgte man der Rechtsansicht des Zweitbeklagten - schon deshalb in höchstem Maße geboten wäre, weil ja keineswegs ohne weiteres angenommen werden kann, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten stets möglich sein muss, rechtzeitig (etwa auch innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist) eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht zu erlangen.Der Zweitbeklagte zieht in seinem Rechtsmittel zutreffend nicht in Zweifel, dass bei einer Zustellung einer Berufungsentscheidung während der sommerlichen Gerichtsferien die Revisionsfrist grundsätzlich am 22.9. um 24.00 Uhr endet, vermeint jedoch, dass eine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist deshalb eingetreten sei, weil die Einbringung der ordentlichen Revision der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte; die Genehmigung sei dem Rechtsvertreter des Beklagten aber erst am 28.8.2000 zugestellt worden. Auch wenn dem Gesetz eine Genehmigungspflicht von Revisionen nicht zu entnehmen sei, wäre Paragraph 154, Absatz 3, ABGB sinngemäß anzuwenden. Für ähnlich gelagerte Fälle - etwa die Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshelfers während der Rechtsmittelfrist - gebe es gesetzliche Vorschriften, die eine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist vorsehen. Diesen Erwägungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil - worauf der Rekurswerber selbst hinweist - Paragraph 154, Absatz 3, ABGB eine Genehmigungspflicht für eine (ordentliche) Revision des Zweitbeklagten nicht vorsieht. Wenn der Rekurswerber darauf hinweist, dass zur Rechtswirksamkeit von Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes erforderlich ist, soweit es sich um die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen handelt, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, ist festzuhalten, dass davon Vertretungshandlungen des Beklagten - mit Ausnahme von Vergleich und Anerkenntnis - schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst sind vergleiche auch die unter E 175 bis 183 in MGA35 zitierten Entscheidungen, die sich ausschließlich mit der Genehmigung der Klagsführung beschäftigen). Dass der Gesetzgeber die Streiteinlassung eines Minderjährigen als Beklagter nicht der Notwendigkeit einer Genehmigung unterwerfen wollte, ergibt sich weiters daraus, dass die Verfahrensvorschriften für die damit verbundene Frage der Einhaltung der einschlägigen Fristen keine Regelung vorsehen, was aber - folgte man der Rechtsansicht des Zweitbeklagten - schon deshalb in höchstem Maße geboten wäre, weil ja keineswegs ohne weiteres angenommen werden kann, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten stets möglich sein muss, rechtzeitig (etwa auch innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist) eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht zu erlangen.

Es kann wohl auch gesagt werden, dass die Abwehr zweifelhafter Geldansprüche stets zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes iSd § 154 Abs 3 ABGB gehört. Selbst wenn man aber die gegenteilige Auffassung vertreten wollte, könnte eine Fristversäumnis mangels rechtzeitiger Erlangung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nur im Wege der Wiedereinsetzung saniert werden; eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Verfahrensunterbrechung bei Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshelfers während der laufenden Rechtsmittelfrist kommt schon mangels ausreichender Rechtsähnlichkeit nach Ansicht des erkennenden Senats nicht in Betracht.Es kann wohl auch gesagt werden, dass die Abwehr zweifelhafter Geldansprüche stets zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gehört. Selbst wenn man aber die gegenteilige Auffassung vertreten wollte, könnte eine Fristversäumnis mangels rechtzeitiger Erlangung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nur im Wege der Wiedereinsetzung saniert werden; eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Verfahrensunterbrechung bei Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshelfers während der laufenden Rechtsmittelfrist kommt schon mangels ausreichender Rechtsähnlichkeit nach Ansicht des erkennenden Senats nicht in Betracht.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht ersichtlich ist, wie der Rekurswerber davon ausgehen kann, dass gerade die Erhebung der (ordentlichen!) Revision einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, nicht aber bereits seine bisherige Prozessführung. Wäre die Prozessführung des Zweitbeklagten überhaupt pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen, hätte diese Genehmigung ja bereits vor Streiteinlassung eingeholt werden müssen, dann aber gemäß § 154a Abs 2 ABGB für das gesamte Verfahren gegolten. Dem unberechtigen Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Oberlandesgericht WienNur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht ersichtlich ist, wie der Rekurswerber davon ausgehen kann, dass gerade die Erhebung der (ordentlichen!) Revision einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, nicht aber bereits seine bisherige Prozessführung. Wäre die Prozessführung des Zweitbeklagten überhaupt pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen, hätte diese Genehmigung ja bereits vor Streiteinlassung eingeholt werden müssen, dann aber gemäß Paragraph 154 a, Absatz 2, ABGB für das gesamte Verfahren gegolten. Dem unberechtigen Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00377 15R228-00k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2000:01500R00228.00K.1227.000

Dokumentnummer

JJT_20001227_OLGW009_01500R00228_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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