TE OGH 2000/12/28 7Ra379/00g

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Veröffentlicht am 28.12.2000
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Dragostinoff in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H.W***** G*****, 1*****, K*****, vertreten durch Dr. M***** S*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** D*****, A*****, 1*****, T*****, wegen S*****, infolge des Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.10.2000, 16 Cga 61/00g-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Kosten mit S 1.911,84 (USt S 318,64) bestimmt werden.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 3.748,-- samt Nebenforderung mit der Begründung, dass die Abrechnung 7/2000 aufgrund bezogener Acontis infolge Fernbleibens des Beklagten eine Überzahlung ergeben habe, die trotz Aufforderung nicht erstattet wurde.

Das Erstgericht hat antragsmäßig den Zahlungsbefehl erlassen, hingegen die Kosten der klagenden Partei nach TP 2 bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der gemäß §§ 56 ASGG, 450 Abs 3 ZPO zulässige Rekurs der klagenden Partei, welcher berechtigt ist.Dagegen richtet sich der gemäß Paragraphen 56, ASGG, 450 Absatz 3, ZPO zulässige Rekurs der klagenden Partei, welcher berechtigt ist.

Unter TP 2 RATG fallen folgende Klagen:

Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Bei dieser Aufzählung der Klagen auf die TP 2 RATG anzuwenden ist handelt es sich um eine taxative (31 Ra 168/94; 7 Ra 106/96v uva). Die Klage auf Rückforderung des ausständigen Lohnes, weil der Beklagte trotz Aufforderung zur Arbeit nicht erschienen ist und er zu viel Acontis bezogen hat, fällt nicht darunter. Diese Klage hat auch anders wie bei Drittschuldnerklagen, einen anderen Rechtsgrund, wie sie in ihrem Rekurs zutreffend ausführt. Sie ist im Wesen eine Schadenersatzklage, die nach TP 3 a zu honorieren ist. Es war daher dem Rekurs spruchgemäß Folge zu geben. Da die Differenz zu den zugesprochenen nach TP 2 RATG bemessenen Kosten S 1.184,16 samt Nebenforderung beträgt gemäß § 11 RATG die Honorierung des Kostenrekurses nach TP 3 a vorzunehmen ist und gebühren der beklagten Partei keine Kosten, weil der Betrag von S 1.300,-- nicht überstiegen wird (§ 11 RATG).Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Bei dieser Aufzählung der Klagen auf die TP 2 RATG anzuwenden ist handelt es sich um eine taxative (31 Ra 168/94; 7 Ra 106/96v uva). Die Klage auf Rückforderung des ausständigen Lohnes, weil der Beklagte trotz Aufforderung zur Arbeit nicht erschienen ist und er zu viel Acontis bezogen hat, fällt nicht darunter. Diese Klage hat auch anders wie bei Drittschuldnerklagen, einen anderen Rechtsgrund, wie sie in ihrem Rekurs zutreffend ausführt. Sie ist im Wesen eine Schadenersatzklage, die nach TP 3 a zu honorieren ist. Es war daher dem Rekurs spruchgemäß Folge zu geben. Da die Differenz zu den zugesprochenen nach TP 2 RATG bemessenen Kosten S 1.184,16 samt Nebenforderung beträgt gemäß Paragraph 11, RATG die Honorierung des Kostenrekurses nach TP 3 a vorzunehmen ist und gebühren der beklagten Partei keine Kosten, weil der Betrag von S 1.300,-- nicht überstiegen wird (Paragraph 11, RATG).

Die Kostenentscheidung gründet sich daher auf die §§ 2 ASGG, 40 ZPO und § 11 RATG.Die Kostenentscheidung gründet sich daher auf die Paragraphen 2, ASGG, 40 ZPO und Paragraph 11, RATG.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 528 Abs 3 Z 3 ZPO (Entscheidung im Kostenpunkt).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 3, Ziffer 3, ZPO (Entscheidung im Kostenpunkt).

Gemäß § 11 a Abs 2 Z 1 und 2 ASGG waren der Entscheidung keineGemäß Paragraph 11, a Absatz 2, Ziffer eins und 2 ASGG waren der Entscheidung keine

fachkundigen Laienrichter beizuziehen.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00423 7Ra379.00g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2000:0070RA00379.00G.1228.000

Dokumentnummer

JJT_20001228_OLG0009_0070RA00379_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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