TE OGH 2001/1/5 1Nd4/01

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Veröffentlicht am 05.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef R*****, wider die Antragsgegner 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2) Dr. Günther E*****, wegen "S 3,778.987 Euro" folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wird zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Verhandlung und Entscheidung in einem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren gegen die Erstantragsgegnerin allein oder gegen beide Antragsgegner als Streitgenossen bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Bezirksgerichts und Landesgerichts Ried im Innkreis, des Landesgerichts und Oberlandesgerichts Innsbruck sowie des Oberlandesgerichts Linz, aber auch von Organen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis geschädigt worden zu sein und dabei einen Vermögensschaden von "S 3,778.987 Euro" erlitten zu haben. Für diesen Schaden habe auch sein ehemaliger Verfahrenshelfer, ein Innsbrucker Rechtsanwalt, solidarisch einzustehen, weil er die Entziehung der zwecks Einbringung einer Amtshaftungsklage bereits bewilligten Verfahrenshilfe willkürlich beantragt habe und damit durchgedrungen sei.

In seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz, der auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, begehrt der Antragsteller die Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über diesen Verfahrenshilfeantrag.In seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz, der auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, begehrt der Antragsteller die Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Entscheidung über diesen Verfahrenshilfeantrag.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 31/00 ua).1. Der Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 31/00 ua).

2. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus (1 Ob 45/00z; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 93 JN Rz 1 mwN). Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner solidarisch als Haftpflichtige in Anspruch zu nehmen, weil die Maßnahmen von Organen der Erstantragsgegnerin und jenes des Zweitantragsgegners ursächlich dafür gewesen seien, dass ihm die zur Einbringung einer Amtshaftungsklage schon bewilligte Verfahrenshilfe rechtswidrig entzogen worden sei.2. Der Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO voraus (1 Ob 45/00z; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 93, JN Rz 1 mwN). Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner solidarisch als Haftpflichtige in Anspruch zu nehmen, weil die Maßnahmen von Organen der Erstantragsgegnerin und jenes des Zweitantragsgegners ursächlich dafür gewesen seien, dass ihm die zur Einbringung einer Amtshaftungsklage schon bewilligte Verfahrenshilfe rechtswidrig entzogen worden sei.

Unter der Voraussetzung einer Solidarhaftung wären die Antragsgegner materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Ein mit dem Rechtsträger solidarisch Verpflichteter kann aber beim Gerichtsstand des Rechtsträgers nach § 9 Abs 1 AHG als Streitgenosse geklagt werden, sofern das angerufene Gericht nur nicht unprorogabel unzuständig ist (idS 1 Ob 45/00z).Unter der Voraussetzung einer Solidarhaftung wären die Antragsgegner materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Ein mit dem Rechtsträger solidarisch Verpflichteter kann aber beim Gerichtsstand des Rechtsträgers nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG als Streitgenosse geklagt werden, sofern das angerufene Gericht nur nicht unprorogabel unzuständig ist (idS 1 Ob 45/00z).

An einer derartigen Streitgenossenschaft ändert auch die Delegierung eines Rechtsstreits gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein anderes als das nach § 9 Abs 1 AHG zuständige Gericht nichts, bewirkt doch das Vorliegen des Delegierungstatbestands eine notwendige Verschiebung der Gerichtszuständigkeit für eine Amtshaftungsklage gegen den jeweils in Anspruch genommenen Rechtsträger.An einer derartigen Streitgenossenschaft ändert auch die Delegierung eines Rechtsstreits gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein anderes als das nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständige Gericht nichts, bewirkt doch das Vorliegen des Delegierungstatbestands eine notwendige Verschiebung der Gerichtszuständigkeit für eine Amtshaftungsklage gegen den jeweils in Anspruch genommenen Rechtsträger.

3. Die unter 2. erläuterten Grundsätze müssen in gleicher Weise auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Prozessgericht erster Instanz (§ 65 ZPO) gelten, der einem Amtshaftungsprozess und der klageweisen Inanspruchnahme eines nach den Antragsbehauptungen solidarisch mitverpflichteten Streitgenossen - wie hier - vorangeht. Die Delegierungsentscheidung hat sich daher im Anlassfall auch auf den gegen den Zweitantragsgegner behaupteten Anspruch zu erstrecken.3. Die unter 2. erläuterten Grundsätze müssen in gleicher Weise auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Prozessgericht erster Instanz (Paragraph 65, ZPO) gelten, der einem Amtshaftungsprozess und der klageweisen Inanspruchnahme eines nach den Antragsbehauptungen solidarisch mitverpflichteten Streitgenossen - wie hier - vorangeht. Die Delegierungsentscheidung hat sich daher im Anlassfall auch auf den gegen den Zweitantragsgegner behaupteten Anspruch zu erstrecken.

4. Nach dem Vorbringen des Antragstellers scheiden Landesgerichte in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Innsbruck und Linz als für eine Verschiebung der Zuständigkeit in Betracht kommende andere Gerichte im Sinne des § 9 Abs 4 AHG aus, weshalb die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht im Sprengel eines der anderen Oberlandesgerichte zu delegieren ist.4. Nach dem Vorbringen des Antragstellers scheiden Landesgerichte in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Innsbruck und Linz als für eine Verschiebung der Zuständigkeit in Betracht kommende andere Gerichte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG aus, weshalb die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht im Sprengel eines der anderen Oberlandesgerichte zu delegieren ist.

Anmerkung

E60539 01J00041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00004.01.0105.000

Dokumentnummer

JJT_20010105_OGH0002_0010ND00004_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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