TE OGH 2001/1/8 1Nd40/00

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 260.000,-- s. A. über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof wolle die zu 32 Cg 37/00x beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck delegieren, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei zum Rückersatz der Anteile der für die Benützung der Brennerautobahn entrichteten Maut schuldig zu erkennen, die entgegen der Wegekostenrichtlinie und damit EU-rechtswidrig eingehoben worden seien. Sie beantragte gleichzeitig, der Oberste Gerichtshof möge die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht Innsbruck delegieren.

Die beklagte Partei trat in ihrer Äußerung ausdrücklich dem Delegierungsantrag bei und regte an, infolge übereinstimmenden Parteienantrags die Rechtssache gemäß § 31a JN dem Landesgericht Innsbruck zu übertragen.Die beklagte Partei trat in ihrer Äußerung ausdrücklich dem Delegierungsantrag bei und regte an, infolge übereinstimmenden Parteienantrags die Rechtssache gemäß Paragraph 31 a, JN dem Landesgericht Innsbruck zu übertragen.

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen (SZ 66/92; 10 Nd 502/96; 6 Nd 502/97; Fasching Komm2 Rz 2 zu § 31a JN). Einer Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen (SZ 66/92), aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen (Fasching aaO). Insoweit bestehen hier gegen eine Delegierung keine rechtlichen Hindernisse (vgl Schragel, AHG2 Rz 252).Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen (SZ 66/92; 10 Nd 502/96; 6 Nd 502/97; Fasching Komm2 Rz 2 zu Paragraph 31 a, JN). Einer Übertragung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen (SZ 66/92), aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen (Fasching aaO). Insoweit bestehen hier gegen eine Delegierung keine rechtlichen Hindernisse vergleiche Schragel, AHG2 Rz 252).

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (10 Nd 502/96). Im Fall eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN iSd Parteienantrags zu entscheiden. Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht daher der beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn der übereinstimmende Antrag der Parteien in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (10 Nd 502/96; 6 Nd 502/97).Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 31 a, JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (10 Nd 502/96). Im Fall eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt Paragraph 31 a, Absatz eins, JN daher unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN iSd Parteienantrags zu entscheiden. Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht daher der beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Paragraph 31, JN vor. Eine Delegierung nach Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn der übereinstimmende Antrag der Parteien in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (10 Nd 502/96; 6 Nd 502/97).

Über einen Antrag nach § 31 JN ist damit nicht (mehr) zu entscheiden; zur Entscheidung ist vielmehr gemäß § 31a JN das Erstgericht berufen.Über einen Antrag nach Paragraph 31, JN ist damit nicht (mehr) zu entscheiden; zur Entscheidung ist vielmehr gemäß Paragraph 31 a, JN das Erstgericht berufen.

Anmerkung

E60540 01J00400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00040..0108.000

Dokumentnummer

JJT_20010108_OGH0002_0010ND00040_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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