Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter W*****, Konditor, ***** vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch Mag. Werner Dax, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 31. August 2000, GZ 13 R 100/00d-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist ungeachtet des unter S 52.000 liegenden Streitwertes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht jedenfalls unzulässig. Ihre Zulässigkeit hängt vom Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Vorfrage des Begehrens auf Einräumung des klagegegenständlichen Markstandes ist das vom Kläger behauptete Bestehen eines Bestandvertrages, sodass es sich um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit handelt (10 Ob 11/00s).Die Revision ist ungeachtet des unter S 52.000 liegenden Streitwertes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht jedenfalls unzulässig. Ihre Zulässigkeit hängt vom Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Vorfrage des Begehrens auf Einräumung des klagegegenständlichen Markstandes ist das vom Kläger behauptete Bestehen eines Bestandvertrages, sodass es sich um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit handelt (10 Ob 11/00s).
Der Umstand, ob unter Bezugnahme auf die Marktordnung der beklagten Partei schon durch Übersendung des Standgeldes ein neuer Bestandvertrag zustande kam, ist ungeachtet des Umstandes, ob es zu dieser besonderen Marktordnung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, eine Frage der Auslegung einer Marktordnung bzw der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage. Es sind daher die Umstände des Einzelfalles entscheidend, sodass die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Der Umstand, ob unter Bezugnahme auf die Marktordnung der beklagten Partei schon durch Übersendung des Standgeldes ein neuer Bestandvertrag zustande kam, ist ungeachtet des Umstandes, ob es zu dieser besonderen Marktordnung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, eine Frage der Auslegung einer Marktordnung bzw der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage. Es sind daher die Umstände des Einzelfalles entscheidend, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Da das Berufungsgericht seiner Entscheidung Verstöße gegen die Marktordnung als sachlicher Grund für die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Bestandvertrages zugrunde legte, bildet auch ein allfälliger Kontrahierungszwang der beklagten Partei keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Auch in einem solchen Fall kann ein Vertragsabschluss aus sachlichen Gründen zulässigerweise verweigert werden (RIS-Justiz RS0016745).Da das Berufungsgericht seiner Entscheidung Verstöße gegen die Marktordnung als sachlicher Grund für die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Bestandvertrages zugrunde legte, bildet auch ein allfälliger Kontrahierungszwang der beklagten Partei keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Auch in einem solchen Fall kann ein Vertragsabschluss aus sachlichen Gründen zulässigerweise verweigert werden (RIS-Justiz RS0016745).
Anmerkung
E60499 09A02930European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00293.00D.0110.000Dokumentnummer
JJT_20010110_OGH0002_0090OB00293_00D0000_000