TE OGH 2001/1/10 9Ob257/00k

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Veröffentlicht am 10.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M. ***** GmbH & Co KG, ehemals A***** GmbH & Co KG, gegen die beklagte Partei Sparkasse K*****, vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen restlich S 677.534,68 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Juni 2000, GZ 1 R 130/00b-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn der beklagten Partei die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Zweitgemeinschuldnerin aufgrund der Unterlassung der ihr als Bank zumutbaren Aufklärungsschritte (6 Ob 235/99y) zuzurechnen ist (AS 679), so kann ihr nicht ohne weiteres die Kenntnis der Begünstigungsabsicht unterstellt werden (ÖBA 1998/705). Die Feststellung der Begünstigungsabsicht ist keine Rechtsfrage, sondern eine beweispflichtige Tatsache (6 Ob 256/99m mwN), wobei die Behauptungs- und Beweispflicht dem Masseverwalter obliegt (2 Ob 128/99h).

Soweit die vom Berufungsgericht vermisste Information der beklagten Partei, dass die Tilgung der Kreditverbindlichkeit durch die Zweitgemeinschuldnerin aus einem von ihr aufgenommenen Kredit bzw auf ihre Rechnung erfolgt ist, nicht gegeben und nicht vorgebracht war, bildet es keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wenn das Berufungsgericht keinen Anlass dazu fand, der Beklagten die Unterlassung fehlender zumutbarer ihr als Bank im größeren Ausmaß als anderen zur Verfügung stehender Aufklärungsschritte vorzuwerfen. Die Frage, ob und welche Schritte im Einzelfall zu tätigen gewesen wären, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042837).

Anmerkung

E60498 09A02570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00257.00K.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20010110_OGH0002_0090OB00257_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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