Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Sparkasse, ***** vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei Klaus H*****, Wirtschaftstreuhänder, ***** vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1 Million, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. September 2000, GZ 4 R 142/00i-73, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verkennt keineswegs die Rechtsprechung, nach welcher einen Wirtschaftstreuhänder als Bilanzersteller (SZ 43/236) gleich anderen Sachverständigen (SZ 69/258) objektive Sorgfaltspflichten auch gegenüber einem Dritten treffen können, wenn er damit rechnen musste, dass die Bilanz die Grundlage für die Disposition (hier: die Kreditgewährung) des Dritten bilden werde. Nach den Feststellungen enthielt die der klagenden Sparkasse zunächst zugemittelte - vorläufige - Bilanz für 1994 den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass keine Überprüfungshandlungen durch den Beklagten vorgenommen worden waren (AS 763). Die noch vor der Kreditzuzählung errichtete Bilanz für das Jahr 1995 umfasste auch die richtigen, geringerwertigen Umsatzzahlen für 1994 (AS 731), welche allerdings ohne Wissen und Willen des Beklagten - offenbar von einer Person aus dem Bereich des Klienten des Beklagten (AS 731) - vor der Weiterleitung an die Klägerin entfernt worden waren. Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, den Beklagten habe keine weitergehende Aufklärungspflicht (aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) gegenüber der Klägerin getroffen, zumindest vertretbar. Gleiches gilt für eine Haftung aus dem nur die Abwicklung des zugezählten Darlehens betreffenden Treuhandvertrag (RIS-Justiz RS0107573, insbes 8 Ob 2155/96m), wobei insbesondere die Auslegung dieses Vertrages durch das Berufungsgericht wegen der Einzelfallbezogenheit nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0107573, insbes 8 Ob 138/97w).
Die Bemängelung des vom Erstgericht aufgenommenen Sachverständigenbeweises ist teils eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge, teils die Wiederholung einer schon vom Berufungsgericht verworfenen und somit nicht neuerlich überprüfbaren Mängelrüge (stRSp, s. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503).Die Bemängelung des vom Erstgericht aufgenommenen Sachverständigenbeweises ist teils eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge, teils die Wiederholung einer schon vom Berufungsgericht verworfenen und somit nicht neuerlich überprüfbaren Mängelrüge (stRSp, s. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,).
Anmerkung
E60726 09A03460European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00346.00Y.0110.000Dokumentnummer
JJT_20010110_OGH0002_0090OB00346_00Y0000_000