TE OGH 2001/1/10 9Ob336/00b

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Veröffentlicht am 10.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Landpachtsache des Antragstellers Georg R*****, Gärntner, ***** vertreten durch Dr. Michael Pressl ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1.) Johann K*****, Landwirt, 2.) Annemarie K*****, Landwirtin, beide wohnhaft in *****, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Mag. Hanna Spielbüchler, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Verlängerung eines Pachtverhältnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 12. Oktober 2000, GZ 54 R 216/00d-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Mai 2000, GZ 16 Psch 56/98m-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Verlängerung des zwischen den Parteien bestehenden Landpachtvertrages betreffend die Grundstücke Nr ***** und Nr *****, je EZ *****, Grundbuch ***** "zurück". Dieser Beschluss wurde vom Gericht der zweiten Instanz bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

Wenngleich das Erstgericht den Antrag "zurückwies", erfolgte diese Entscheidung aufgrund einer materiellen Prüfung eines festgestellten Sachverhalts. Es erachtete nämlich eine Verlängerung des Landpachtvertrages gemäß § 6 Abs 3 LPG für unzulässig, weil schon dessen ursprüngliche Dauer der nach § 5 LPG maßgebenden Richtpachtzeit entsprochen habe. Das Erstgericht hat sich daher lediglich im Ausdruck vergriffen und inhaltlich dem Antrag aus materiell-rechtlichen Gründen nicht stattgegeben. Das Rekursgericht hat zwar seine bestätigende Entscheidung nicht als "Maßgabebestätigung" formuliert, doch geht es offenbar auch von einer Entscheidung in der Sache selbst aus, indem es ausdrücklich auf die "absolute Unzulässigkeit der Verlängerung des Landpachtvertrages" hinweist (AS 159).Wenngleich das Erstgericht den Antrag "zurückwies", erfolgte diese Entscheidung aufgrund einer materiellen Prüfung eines festgestellten Sachverhalts. Es erachtete nämlich eine Verlängerung des Landpachtvertrages gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LPG für unzulässig, weil schon dessen ursprüngliche Dauer der nach Paragraph 5, LPG maßgebenden Richtpachtzeit entsprochen habe. Das Erstgericht hat sich daher lediglich im Ausdruck vergriffen und inhaltlich dem Antrag aus materiell-rechtlichen Gründen nicht stattgegeben. Das Rekursgericht hat zwar seine bestätigende Entscheidung nicht als "Maßgabebestätigung" formuliert, doch geht es offenbar auch von einer Entscheidung in der Sache selbst aus, indem es ausdrücklich auf die "absolute Unzulässigkeit der Verlängerung des Landpachtvertrages" hinweist (AS 159).

Rechtliche Beurteilung

Die Überprüfung bestätigender Beschlüsse, die eine Rechtsgestaltung nach dem Landpachtgesetz aus materiellen Gründen ablehnen, ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt (MietSlg 42.425 = RZ 1991/16 = WoBl 1991/164 = EvBl 1991/55; MietSlg 47.499): Nach § 12 Z 2 LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz auf das Rechtsmittel des Rekurses die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Dies wurde durch das Revisionsrechtsanpassungsgesetz, BGBl 1989/654, nicht geändert. Bereits vor der Wertgrenzennovelle 1989 hatte der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg 39.607 ua). Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (MietSlg 42.425, 47.499).Die Überprüfung bestätigender Beschlüsse, die eine Rechtsgestaltung nach dem Landpachtgesetz aus materiellen Gründen ablehnen, ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt (MietSlg 42.425 = RZ 1991/16 = WoBl 1991/164 = EvBl 1991/55; MietSlg 47.499): Nach Paragraph 12, Ziffer 2, LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz auf das Rechtsmittel des Rekurses die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Dies wurde durch das Revisionsrechtsanpassungsgesetz, BGBl 1989/654, nicht geändert. Bereits vor der Wertgrenzennovelle 1989 hatte der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg 39.607 ua). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (MietSlg 42.425, 47.499).

Da somit eine echte bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist - unabhängig vom Ausspruch des Rekursgerichtes - das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger aaO, Rz 1 zu § 528).Da somit eine echte bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist - unabhängig vom Ausspruch des Rekursgerichtes - das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger aaO, Rz 1 zu Paragraph 528,).

Die von den Antragsgegnern eingebrachte Beantwortung des Revisionsrekurses ist jedenfalls unzulässig, weil kein Fall des § 521a ZPO gegeben ist. Art 6 MRK, aus welchem die Antragsgegner die angebliche Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung ableiten wollen, enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben (stRSpr RIS-Justiz RS0043962).Die von den Antragsgegnern eingebrachte Beantwortung des Revisionsrekurses ist jedenfalls unzulässig, weil kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO gegeben ist. Artikel 6, MRK, aus welchem die Antragsgegner die angebliche Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung ableiten wollen, enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben (stRSpr RIS-Justiz RS0043962).

Anmerkung

E60725 09A03360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00336.00B.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20010110_OGH0002_0090OB00336_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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