Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Slobodan J*****, Hausbesorger, *****, vertreten durch Dr. Michael Peschl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2000, GZ 8 Ra 276/00t-71, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juli 2000, GZ 1 Cga 63/96g-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.248,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 541,44 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat die von der klagenden Partei zur Rechtfertigung der Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses vorgebrachten Behauptungen nicht als erwiesen angenommen. Die in diesem Sinne getroffenen Feststellungen wurden von Berufungsgericht übernommen. Ihre Bekämpfung ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (RIS-Justiz RS0042903; zuletzt 10 ObS 62/00s).
Dessen ungeachtet beschränken sich die Ausführungen der Revisionswerberin auf die Geltendmachung der Unrichtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen. Dass sie ihre Ausführungen als "Rechtsrüge" bezeichnet und den Vorinstanzen vorwirft, den bei der Beweiswürdigung geforderten Überzeugungsgrad unrichtig beurteilt zu haben, ändert nichts daran, dass sie inhaltlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht als erwiesen angenommen haben, bekämpft.
Dies gilt auch für den Einwand, es fehle an Feststellungen zur Rechtfertigung der Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe keinen Vorsatz gehabt, sich Gegenstände der klagenden Partei anzueignen. Dieser Einwand bezieht sich auf die Feststellung der Vorinstanzen, wonach die in Rede stehenden Gegenstände (zwei Metalltüren und zwei Stiegenhausgeländer) dem Beklagten von Arbeitern einer Baufirma überlassen worden sind und er sich demgemäß im Recht glaubte und keinen Vorsatz hatte, ins Eigentum der Klägerin einzugreifen. Ungeachtet der Verwendung des Wortes Vorsatz handelt es sich dabei in ihrer Bedeutung klare und unmissverständliche Tatsachenfeststellungen, deren Bekämpfung der Revisionswerberin in dritter Instanz verwehrt ist.
Eine zulässige Rechtsrüge - also Ausführungen darüber, aus welchen Gründen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig sei (10 ObS 102/87; RIS-Justiz RS0043603) - wird in der Revision nicht vorgebracht, sodass eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zu unterbleiben hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E60746 09B03390European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00339.00V.0110.000Dokumentnummer
JJT_20010110_OGH0002_009OBA00339_00V0000_000