TE OGH 2001/1/11 2Ob348/00s

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Fibrich und Dr. Hermann Rathschüler, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, gegen die beklagten Parteien 1. Josef K*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, 2. Manfred S*****, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 148.344,14 sA (Revisionsstreitwert S 36.991,67), über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2000, GZ 4 R 109/00g-42, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. März 2000, GZ 12 Cg 42/98x-34, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision des Zweitbeklagten gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung gemäß § 508 Abs 3 ZPO für doch zulässig erklärt, weil die Frage, ob die festgestellte Warnung des Zweitbeklagten ungeachtet der Reaktion des Vertreters der Klägerin ausreichend gewesen sei, unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Warnung ihrem Inhalt nach nur erkennen lassen müsse, dass die Gefahr des Misslingens des Werkes oder eines Schadens bestehe (RIS-Justiz RS0022158), erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sei.Das Berufungsgericht hat die Revision des Zweitbeklagten gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO für doch zulässig erklärt, weil die Frage, ob die festgestellte Warnung des Zweitbeklagten ungeachtet der Reaktion des Vertreters der Klägerin ausreichend gewesen sei, unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Warnung ihrem Inhalt nach nur erkennen lassen müsse, dass die Gefahr des Misslingens des Werkes oder eines Schadens bestehe (RIS-Justiz RS0022158), erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei.

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist (vgl Krejci in Rummel3 § 1168a ABGB Rz 29; Rebhahn in Schwimann2 § 1168a ABGB Rz 26 jeweils mwN), hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sich insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt. Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, dass seine Warnung - ungeachtet der Antwort des Adressaten, der Gehsteig müsse ohnehin neu asphaltiert werden - durchaus verständlich war, sie bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Schäden am Asphalt und an den (schmalen) Randleisten (zwischen Gehsteig und Grünfläche), nicht jedoch auf die Randsteine (Bordsteine) zwischen Gehsteig und Fahrbahn der Zufahrtsstraße. In Anbetracht dieser Undeutlichkeit ist es zumindest keine - vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende - krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn es im Rahmen seines die Beschädigung der Randsteine der Zufahrtsstraße betreffenden Teilurteiles die erfolgte Aufklärung als nicht ausreichend angesehen hat, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch eine Beschädigung der Bordsteine einfach hingenommen hätte, obwohl sie ihrer Vertragspartnerin in diesem Fall schadenersatzpflichtig würde, nicht bestünden.Ob eine Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist vergleiche Krejci in Rummel3 Paragraph 1168 a, ABGB Rz 29; Rebhahn in Schwimann2 Paragraph 1168 a, ABGB Rz 26 jeweils mwN), hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sich insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt. Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, dass seine Warnung - ungeachtet der Antwort des Adressaten, der Gehsteig müsse ohnehin neu asphaltiert werden - durchaus verständlich war, sie bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Schäden am Asphalt und an den (schmalen) Randleisten (zwischen Gehsteig und Grünfläche), nicht jedoch auf die Randsteine (Bordsteine) zwischen Gehsteig und Fahrbahn der Zufahrtsstraße. In Anbetracht dieser Undeutlichkeit ist es zumindest keine - vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende - krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn es im Rahmen seines die Beschädigung der Randsteine der Zufahrtsstraße betreffenden Teilurteiles die erfolgte Aufklärung als nicht ausreichend angesehen hat, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch eine Beschädigung der Bordsteine einfach hingenommen hätte, obwohl sie ihrer Vertragspartnerin in diesem Fall schadenersatzpflichtig würde, nicht bestünden.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß § 508 Abs 3 ZPO geänderten Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO geänderten Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E60421 02A03480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00348.00S.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20010111_OGH0002_0020OB00348_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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