TE OGH 2001/1/11 15Os175/00

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde ("Rekurs") des Privatbeteiligten Peter B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 14. November 2000, GZ 6 Bs 473/00-2, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB über die Beschwerde ("Rekurs") des Privatbeteiligten Peter B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 14. November 2000, GZ 6 Bs 473/00-2, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Peter B***** erhebt gegen den bezeichneten Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz, mit dem eine Beschwerde gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. September 2000, GZ 20 Rkb 16/00-11, als unzulässig zurückgewiesen wurde, Beschwerde.

Diese als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 50, 51/99, 15 Os 44/00 uam).Diese als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Paragraphen 15,, 16 StPO; 15 Os 50, 51/99, 15 Os 44/00 uam).

Anmerkung

E60395 15D01750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00175..0111.000

Dokumentnummer

JJT_20010111_OGH0002_0150OS00175_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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