Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Strauss und Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. S*****, vertreten durch P*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Mag. M*****, Rechtsanwälte in Wien, wegen Abgabe einer Aufsandungserklärung in eventu Zahlung von S 1,637.500,--, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.11.2000, GZ 21 Cg 61/00w-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.469,75 (darin enthalten S 3.911,62 an USt.) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin enthalten S 406,08 an USt.) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte am 7.4.2000 beim Landesgericht Eisenstadt die Klage auf Abgabe einer Aufsandungserklärung, in eventu auf Zahlung von S 1,637.500,-- s.A. ein. Die Beklagte erstatte fristgerecht die Klagebeantwortung. Das Gericht beraumte daraufhin für den 4.10.2000 eine Tagsatzung zur mündliche Streitverhandlung an. Zur Vorbereitung auf diese Tagsatzung erstattet die Beklagte einen Schriftsatz (ON 4), auf den der Kläger später noch replizierte (ON 8). Mit Telefax vom 3.10.2000, das (offenbar) im Original von beiden Parteienvertretern unterfertigt wurde, stellten die Streitteile einen übereinstimmenden Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Eingabe wurde zwar nicht durch Nachreichen des Originals verbessert (§ 89 GOG), das Gericht entsprach aber dem darin enthaltenen Antrag. Nach Übertragung der Streitsache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zog der Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück, wobei er darauf verwies, dass das Vorbringen im vorbereiteten Schriftsatz der Beklagten (ON 4) bereits in der Klagebeantwortung hätte erstattet werden können, der Schriftsatz daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.Der Kläger brachte am 7.4.2000 beim Landesgericht Eisenstadt die Klage auf Abgabe einer Aufsandungserklärung, in eventu auf Zahlung von S 1,637.500,-- s.A. ein. Die Beklagte erstatte fristgerecht die Klagebeantwortung. Das Gericht beraumte daraufhin für den 4.10.2000 eine Tagsatzung zur mündliche Streitverhandlung an. Zur Vorbereitung auf diese Tagsatzung erstattet die Beklagte einen Schriftsatz (ON 4), auf den der Kläger später noch replizierte (ON 8). Mit Telefax vom 3.10.2000, das (offenbar) im Original von beiden Parteienvertretern unterfertigt wurde, stellten die Streitteile einen übereinstimmenden Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Eingabe wurde zwar nicht durch Nachreichen des Originals verbessert (Paragraph 89, GOG), das Gericht entsprach aber dem darin enthaltenen Antrag. Nach Übertragung der Streitsache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zog der Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück, wobei er darauf verwies, dass das Vorbringen im vorbereiteten Schriftsatz der Beklagten (ON 4) bereits in der Klagebeantwortung hätte erstattet werden können, der Schriftsatz daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.
Die Beklagte beantragte daraufhin die Bestimmung ihrer Verfahrenskosten (gemäß § 237 Abs 3 ZPO) mit S 54.531,--. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag mit S 48.020,38 statt. Der Erstrichter führte aus, der vorbereitende Schriftsatz sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, der von der Beklagten in der Kostennote verzeichnete Kostenbestimmungsantrag jedoch nur nach TP 1 und nicht nach TP 2 zu honorieren gewesen.Die Beklagte beantragte daraufhin die Bestimmung ihrer Verfahrenskosten (gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO) mit S 54.531,--. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag mit S 48.020,38 statt. Der Erstrichter führte aus, der vorbereitende Schriftsatz sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, der von der Beklagten in der Kostennote verzeichnete Kostenbestimmungsantrag jedoch nur nach TP 1 und nicht nach TP 2 zu honorieren gewesen.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mag auch der von der Beklagten vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung überreichte vorbereitende Schriftsatz zulässig gewesen sein (§ 258 ZPO), so begründete er nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn er auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Inhalt des Schriftsatzes in der Erwiderung der bereits in der Klage aufgestellten Behauptungen erschöpft. Zwar bezog sich die Beklagte im strittigen vorbereiteten Schriftsatz (ON 4) zunächst auf ein ihr bis zum 19.9.2000 (angeblich) nicht bekanntes Testament aus dem Jahre 1967, erstattete aber in weiterer Folge kein Vorbringen, das sich wesentlich auf dieses Testament bezieht. Prozessual notwendig ist (nur) jene Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Fucik in Rechberger ZPO², Rz 5 zu § 41). Tatsächlich hätte der wesentliche Inhalt des Schriftsatzes - ON 4 - ohne weiteres schon zum Inhalt der Klagebeantwortung gemacht werden können. Er war daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und ist deshalb nicht zu honorieren, wie der Rekurswerber richtig aufzeigt.Mag auch der von der Beklagten vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung überreichte vorbereitende Schriftsatz zulässig gewesen sein (Paragraph 258, ZPO), so begründete er nur dann einen Kostenersatzanspruch, wenn er auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Inhalt des Schriftsatzes in der Erwiderung der bereits in der Klage aufgestellten Behauptungen erschöpft. Zwar bezog sich die Beklagte im strittigen vorbereiteten Schriftsatz (ON 4) zunächst auf ein ihr bis zum 19.9.2000 (angeblich) nicht bekanntes Testament aus dem Jahre 1967, erstattete aber in weiterer Folge kein Vorbringen, das sich wesentlich auf dieses Testament bezieht. Prozessual notwendig ist (nur) jene Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Fucik in Rechberger ZPO², Rz 5 zu Paragraph 41,). Tatsächlich hätte der wesentliche Inhalt des Schriftsatzes - ON 4 - ohne weiteres schon zum Inhalt der Klagebeantwortung gemacht werden können. Er war daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und ist deshalb nicht zu honorieren, wie der Rekurswerber richtig aufzeigt.
Bei Delegierungsanträgen handelt es sich um Schriftsätze einfacher Art, die nach TP 1 RATG zu entlohnen sind (EvBl 1949/651). Da der Delegierungsantrag im Übrigen durch einen gemeinsamen Schriftsatz der Streitteile eingebracht wurde und somit eine Leistung sowohl des Klage- als auch des Beklagtenvertreters darstellt, hat der Beklagte nur Anspruch auf die Hälfte der Kosten des Delegierungsantrages. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Kostenentscheidung antragsgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfallsGemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls
unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00365 12R228-00pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2001:01200R00228.00P.0112.000Dokumentnummer
JJT_20010112_OLGW009_01200R00228_00P0000_000