Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Djordje P*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. September 2000, GZ 8 Rs 232/00x-21, womit über Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Mai 2000, GZ 8 Cgs 166/99f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Unterlassung der Einvernahme des behandelnden Lungenfacharztes kann auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061). Abgesehen davon ist die Frage, ob zur Kontrolle einer Sachverhaltsfeststellung aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigenbeweises noch ein weiterer Kontrollbeweis erforderlich ist, eine solche der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (RIS-Justiz RS0040586).
Das Erstgericht hat nicht nur ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine qualifizierte Berufsausbildung vorhanden sind, sondern auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben Hilfsarbeiter am Fließband war. Dies bekämpfte der Kläger in der Berufung aktenwidrig nur damit, dass er als Spritzlackierer tätig war und deshalb Berufsschutz genieße. Die Rechtsrüge, die der Kläger nicht auf die getroffenen Feststellungen stützte, hat das Berufungsgericht nicht als gesetzmäßig ausgeführt erachtet. Soweit er in der Revision wie auch in der Berufung darlegt, dass kein Beweisverfahren über die amtswegig zu erhebenden Tatsachen, die zur Beurteilung eines Berufsschutzes dienen, durchgeführt wurden, ist ein solcher Mangel nicht gegeben. Wenn nämlich, wie schon das Erstgericht aufgrund des Akteninhaltes und vor allem des Anstaltsaktes, sohin nach Durchführung eines Beweisverfahrens feststellte, dass jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Kläger eine angelernte oder erlernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen oder Feststellungen über die Art der Hilfsarbeitertätigkeit (SSV-NF 6/46). Auch der Kläger selbst hat insbesondere auch in seinen Angaben anlässlich der ärztlichen Untersuchungen seine berufliche Verwendung mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschrieben. Durch die aktenwidrige Behauptung, Spritzlackierer gewesen zu sein, wurde diese Feststellung des Erstgerichtes, wie das Berufungsgericht zutreffend begründete, nicht gesetzmäßig bekämpft, sondern eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung eingebracht. Aus dem gesagten Akteninhalt geht mit den Feststellungen übereinstimmend nur hervor, dass der Kläger Fließbandarbeiter in der Montageabteilung war, wo er auch mit einem Spritzsofortkleber arbeiten musste.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E60620 10C03480European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00348.00Z.0116.000Dokumentnummer
JJT_20010116_OGH0002_010OBS00348_00Z0000_000