TE OGH 2001/1/16 11Ns19/00

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Adamovic, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yaroslav O***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Ablehnungsantrag des Angeklagten Yaroslav O***** vom 21. November 2000 betreffend den Vorsitzenden (Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer) und die weiteren Mitglieder (Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz) des Senates 13 in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Adamovic, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yaroslav O***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Ablehnungsantrag des Angeklagten Yaroslav O***** vom 21. November 2000 betreffend den Vorsitzenden (Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer) und die weiteren Mitglieder (Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz) des Senates 13 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz ist nicht gerechtfertigt.

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der bezeichneten Strafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der Senat 13 für die Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten zuständig. Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer ist Vorsitzender, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz sind Mitglieder dieses Senates.

In Wahrnehmung seiner Zuständigkeit hat der genannte Senat in derselben Strafsache bereits am 8. November 2000 über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der weiteren Angeklagten Volodymyr M*****, Oleksiy L***** und Serhiy V***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten entschieden, während er das Rechtsmittelverfahren gegen den nunmehrigen Antragsteller bei diesem Gerichtstag über Antrag seines Verteidigers in sinngemäßer Anwendung des § 57 StPO ausgeschieden hat, um jenem die Möglichkeit zu geben, sich besser vorbereiten und zum Croquis der Generalprokuratur umfangreicher Stellung nehmen zu können. Den Rechtsmitteln der drei genannten weiteren Angeklagten wurde nicht Folge gegeben.In Wahrnehmung seiner Zuständigkeit hat der genannte Senat in derselben Strafsache bereits am 8. November 2000 über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der weiteren Angeklagten Volodymyr M*****, Oleksiy L***** und Serhiy V***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten entschieden, während er das Rechtsmittelverfahren gegen den nunmehrigen Antragsteller bei diesem Gerichtstag über Antrag seines Verteidigers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, StPO ausgeschieden hat, um jenem die Möglichkeit zu geben, sich besser vorbereiten und zum Croquis der Generalprokuratur umfangreicher Stellung nehmen zu können. Den Rechtsmitteln der drei genannten weiteren Angeklagten wurde nicht Folge gegeben.

Mit dem im Spruch genannten Antrag lehnte Yaroslav O***** die genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs als befangen gemäß § 72 StPO ab, weil sie durch ihre bereits getroffene Entscheidung über die Rechtsmittel der Mitangeklagten "de facto bereits eine unumstößliche Vorverurteilung" des Antragstellers vorgenommen hätten. Ein anderes Ergebnis (offenbar gemeint: als eine Verwerfung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) sei nun für den zur Verhandlung gegen ihn anberaumten Gerichtstag nicht "mehr denkbar". Es sei insbesondere unverständlich, weshalb den Verfahrensrügen der Mitangeklagten (wegen der Unterlassung der Vernehmung von 33 Zeugen in der Hauptverhandlung) nicht Folge gegeben worden sei.Mit dem im Spruch genannten Antrag lehnte Yaroslav O***** die genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs als befangen gemäß Paragraph 72, StPO ab, weil sie durch ihre bereits getroffene Entscheidung über die Rechtsmittel der Mitangeklagten "de facto bereits eine unumstößliche Vorverurteilung" des Antragstellers vorgenommen hätten. Ein anderes Ergebnis (offenbar gemeint: als eine Verwerfung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) sei nun für den zur Verhandlung gegen ihn anberaumten Gerichtstag nicht "mehr denkbar". Es sei insbesondere unverständlich, weshalb den Verfahrensrügen der Mitangeklagten (wegen der Unterlassung der Vernehmung von 33 Zeugen in der Hauptverhandlung) nicht Folge gegeben worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller verkennt das Wesen einer Befangenheit. Eine solche besteht nämlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn Rechtsmittelrichter vor der Entscheidung über ein Rechtsmittel bereits über die - getrennt davon ausgeführten und zu beurteilenden - Rechtsmittel anderer wegen desselben Sachverhalts verurteilter Personen entschieden haben (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 68 E 30, § 72 E 15a), selbst wenn die (hier: rechtliche) Begründung jenes Erkenntnisses nach Ansicht des Antragstellers unrichtig ist (aaO § 72 E 23). Nur bei Vorliegen konkreter Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung (wozu auch das Fehlen der Bereitschaft, sich mit den Rechtsmitteln des Antragstellers losgelöst von der Vorentscheidung auseinanderzusetzen, zählt) der an dem Erkenntnis mitwirkenden Senatsmitglieder hinweisen, wäre die Annahme einer Befangenheit gerechtfertigt. Dass Anhaltspunkte für eine solcher Art zu besorgende Unsachlichkeit der Abgelehnten - die eine Befangenheit negierten - bestehen, behauptet nicht einmal der Ablehnungsantrag, der somit abzuweisen war.Der Antragsteller verkennt das Wesen einer Befangenheit. Eine solche besteht nämlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn Rechtsmittelrichter vor der Entscheidung über ein Rechtsmittel bereits über die - getrennt davon ausgeführten und zu beurteilenden - Rechtsmittel anderer wegen desselben Sachverhalts verurteilter Personen entschieden haben vergleiche auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 68, E 30, Paragraph 72, E 15a), selbst wenn die (hier: rechtliche) Begründung jenes Erkenntnisses nach Ansicht des Antragstellers unrichtig ist (aaO Paragraph 72, E 23). Nur bei Vorliegen konkreter Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung (wozu auch das Fehlen der Bereitschaft, sich mit den Rechtsmitteln des Antragstellers losgelöst von der Vorentscheidung auseinanderzusetzen, zählt) der an dem Erkenntnis mitwirkenden Senatsmitglieder hinweisen, wäre die Annahme einer Befangenheit gerechtfertigt. Dass Anhaltspunkte für eine solcher Art zu besorgende Unsachlichkeit der Abgelehnten - die eine Befangenheit negierten - bestehen, behauptet nicht einmal der Ablehnungsantrag, der somit abzuweisen war.

Anmerkung

E60366 11E00190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110NS00019..0116.000

Dokumentnummer

JJT_20010116_OGH0002_0110NS00019_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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