Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Mirko M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension und vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2000, GZ 7 Rs 211/00a-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Jänner 2000, GZ 16 Cgs 160/98f-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden (hier die Unterlassung der Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO im Hinblick auf die vom Kläger nach Schluss der Verhandlung vorgelegte Urkunde), können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (SSV-NF 7/74 ua).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden (hier die Unterlassung der Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß Paragraph 194, ZPO im Hinblick auf die vom Kläger nach Schluss der Verhandlung vorgelegte Urkunde), können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (SSV-NF 7/74 ua).
Bei dem im Berufungsurteil mit 29. 7. 1951 (richtig: 1941) angegebenen Geburtsdatum des Klägers handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler, der auf die Entscheidung ohne Einfluss geblieben ist, weil auch das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung richtigerweise davon ausgegangen ist, dass der Kläger zum Stichtag das 57. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind beim Kläger die Eignungsvoraussetzungen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerscheingruppe B einschließlich der höheren Voraussetzungen für den gewerblichen Personentransport gegeben und es ist der Kläger auch mit den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in der Lage, seine im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer auszuüben, sodass die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG und auch für die von ihm ebenfalls begehrte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG nicht erfüllt sind. Allfällige Verweisungsprobleme stellen sich in einem derartigen Fall nicht. Soweit der Kläger demgegenüber davon ausgeht, dass er im Hinblick auf seine verminderte soziale Anpassungsfähigkeit und seine Aggressivität im Straßenverkehr die für die Tätigkeit als Taxifahrer erforderlichen Eignungsvoraussetzungen nicht erfülle, entfernt er sich von der maßgebenden Tatsachengrundlage.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind beim Kläger die Eignungsvoraussetzungen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerscheingruppe B einschließlich der höheren Voraussetzungen für den gewerblichen Personentransport gegeben und es ist der Kläger auch mit den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in der Lage, seine im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer auszuüben, sodass die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG und auch für die von ihm ebenfalls begehrte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG nicht erfüllt sind. Allfällige Verweisungsprobleme stellen sich in einem derartigen Fall nicht. Soweit der Kläger demgegenüber davon ausgeht, dass er im Hinblick auf seine verminderte soziale Anpassungsfähigkeit und seine Aggressivität im Straßenverkehr die für die Tätigkeit als Taxifahrer erforderlichen Eignungsvoraussetzungen nicht erfülle, entfernt er sich von der maßgebenden Tatsachengrundlage.
Dem Hinweis des Klägers, es sei ihm im Jahr 1993 die Lenkerberechtigung entzogen worden und er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Kosten für eine zur Wiedererlangung der Lenkerberechtigung notwendige Führerscheinprüfung zu bestreiten, ist entgegenzuhalten, dass beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen wird (Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 ff [85]). Die Ursache für die Minderung der Arbeitsfähigkeit muss also der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand aber nicht zusammenhängen, führen daher nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit (vgl SSV-NF 1/22; 6/26; 6/28 [Führerscheinentzug, fehlende Beschäftigungsbewilligung]; 8/102; 10/59 ua; RIS-Justiz RS0084895). Im vorliegenden Verfahren sprechen keine gesundheitliche Gründe dagegen, dass der Kläger in der Lage ist, den Führerschein wieder zu erwerben.Dem Hinweis des Klägers, es sei ihm im Jahr 1993 die Lenkerberechtigung entzogen worden und er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Kosten für eine zur Wiedererlangung der Lenkerberechtigung notwendige Führerscheinprüfung zu bestreiten, ist entgegenzuhalten, dass beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen wird (Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 ff [85]). Die Ursache für die Minderung der Arbeitsfähigkeit muss also der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand aber nicht zusammenhängen, führen daher nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit vergleiche SSV-NF 1/22; 6/26; 6/28 [Führerscheinentzug, fehlende Beschäftigungsbewilligung]; 8/102; 10/59 ua; RIS-Justiz RS0084895). Im vorliegenden Verfahren sprechen keine gesundheitliche Gründe dagegen, dass der Kläger in der Lage ist, den Führerschein wieder zu erwerben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E60521 10C03470European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00347.00B.0116.000Dokumentnummer
JJT_20010116_OGH0002_010OBS00347_00B0000_000