TE OGH 2001/1/16 11Os156/00

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zaim H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 und 15 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 19. August 2000, GZ 6 U 10/99m-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zaim H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 3 und 15 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 19. August 2000, GZ 6 U 10/99m-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 19. August 1999, AZ 6 U 10/99m (S 108,109), verletzt, soweit damit die Zaim H***** im Verfahren zum AZ 11 E Vr 119/98 des Landesgerichtes Leoben gemäß § 13 Abs 1 JGG gewährte zweijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 19. August 1999, AZ 6 U 10/99m (S 108,109), verletzt, soweit damit die Zaim H***** im Verfahren zum AZ 11 E römisch fünf r 119/98 des Landesgerichtes Leoben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG gewährte zweijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 19. August 1999, GZ 6 U 10/99m-15, wurde der am 11. Februar 1982 geborene Zaim H***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde mit (unangefochten gebliebenem) Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zum AZ 11 E Vr 119/98 des Landesgerichtes Leoben abgesehen und die dort bestimmte zweijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 108 und 109). In jenem Verfahren des Landesgerichtes Leoben war mit (rechtskräftigem) Urteil vom 2. Juni 1998, GZ 11 E Vr 119/98-10, gemäß § 13 Abs 1 JGG der Ausspruch der Strafe wegen der vom Schuldspruch des Jugendlichen (§ 1 Z 2 JGG) Zaim H***** erfassten Straftaten für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten worden (S 95).Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 19. August 1999, GZ 6 U 10/99m-15, wurde der am 11. Februar 1982 geborene Zaim H***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde mit (unangefochten gebliebenem) Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zum AZ 11 E römisch fünf r 119/98 des Landesgerichtes Leoben abgesehen und die dort bestimmte zweijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 108 und 109). In jenem Verfahren des Landesgerichtes Leoben war mit (rechtskräftigem) Urteil vom 2. Juni 1998, GZ 11 E römisch fünf r 119/98-10, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch der Strafe wegen der vom Schuldspruch des Jugendlichen (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG) Zaim H***** erfassten Straftaten für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten worden (S 95).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes, soweit damit die Probezeit verlängert wurde, mit der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG nicht im Einklang steht.Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes, soweit damit die Probezeit verlängert wurde, mit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG nicht im Einklang steht.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches (§ 13 Abs 1 JGG) auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Eine Verlängerung der Probezeit iSd § 53 Abs 2 StGB ist dagegen nicht vorgesehen und diese Bestimmung infolge der Sonderregelung des § 15 JGG auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit demnach nicht anwendbar. Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf § 494a Abs 6 StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§§ 53 Abs 2 StGB, 15 Abs 2 JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (vgl insbesondere 13 Os 100/91).Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Eine Verlängerung der Probezeit iSd Paragraph 53, Absatz 2, StGB ist dagegen nicht vorgesehen und diese Bestimmung infolge der Sonderregelung des Paragraph 15, JGG auf eine gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmte Probezeit demnach nicht anwendbar. Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 15 Absatz 2, JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt vergleiche insbesondere 13 Os 100/91).

Da sich die Probezeitverlängerung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war der Beschluss des Bezirksgerichtes in diesem Umfang aufzuheben.

Anmerkung

E60363 11D01560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00156..0116.000

Dokumentnummer

JJT_20010116_OGH0002_0110OS00156_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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