TE OGH 2001/1/16 5Ob5/01y

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Mag. Wolfgang D*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Dr. Wolfgang A*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Dr. G. Heinz Waldmüller, Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, unter Beiziehung der weiteren Miteigentümer als Beteiligte 1. Ing. Hermann P*****, 2. Dr. Wilfried P*****, ebendort, wegen § 26 Abs 1 Z 2 WEG (§ 13 Abs 2 WEG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Oktober 2000, GZ 3 R 73/00v-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. August 2000, GZ 17 Msch 175/99v-11, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Mag. Wolfgang D*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Dr. Wolfgang A*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Dr. G. Heinz Waldmüller, Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, unter Beiziehung der weiteren Miteigentümer als Beteiligte 1. Ing. Hermann P*****, 2. Dr. Wilfried P*****, ebendort, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG (Paragraph 13, Absatz 2, WEG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Oktober 2000, GZ 3 R 73/00v-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. August 2000, GZ 17 Msch 175/99v-11, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, um die vom Obersten Gerichtshof bislang nicht beantwortete Frage zu klären, ob die zu § 13 Abs 2 Z 2 WEG bestehende Rechtsprechung hinsichtlich eines wichtigen Interesses bei der Herstellung von Dachterrassen oder Dachbodenausbauten auch auf Balkonausbauten anzuwenden sei. Doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 26 Abs 2 WEG normierten Voraussetzungen für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen:Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, um die vom Obersten Gerichtshof bislang nicht beantwortete Frage zu klären, ob die zu Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG bestehende Rechtsprechung hinsichtlich eines wichtigen Interesses bei der Herstellung von Dachterrassen oder Dachbodenausbauten auch auf Balkonausbauten anzuwenden sei. Doch liegen die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 26, Absatz 2, WEG normierten Voraussetzungen für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche "wichtige Interesse" des Wohnungseigentümers nicht mit einer Steigerung der Lebensqualität und einer Wertsteigerung des eigenen Objekts begründet werden kann (5 Ob 92/94, 5 Ob 269/98i5 Ob 261/99i). Dies wurde für Fälle der Wohnungsvergrößerung (5 Ob 2334/96p5 Ob 269/98i) aber auch für die Errichtung einer Terrasse ausgesprochen (5 Ob 92/945 Ob 269/98i ua). Schon in der Entscheidung 5 Ob 116/92 = MietSlg 45.538 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass nicht jeder bloße, wenn auch verständliche und von achtenswerten Motiven getragene Wunsch nach Verbesserung der Lebens- oder Arbeitsbedingungen (im konkreten Fall ging es darum, den Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei Erholungspausen im Freien zu ermöglichen) als "wichtiges Interesse" im Sinn des § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu qualifizieren ist. Das für die Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche "wichtige Interesse" muss über das selbstverständliche Interesse des Eigentümers an einer Wertsteigerung des Objekts hinausgehen. Die Lehre hat dieses Gesetzesverständnis gebilligt und als sachgerecht anerkannt (vgl Markl, Anm zu WoBl 1995, 143/63; Hausmann in ecolex 1995, 322; Illedits, Das Wohnungseigentum, 111).Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche "wichtige Interesse" des Wohnungseigentümers nicht mit einer Steigerung der Lebensqualität und einer Wertsteigerung des eigenen Objekts begründet werden kann (5 Ob 92/94, 5 Ob 269/98i5 Ob 261/99i). Dies wurde für Fälle der Wohnungsvergrößerung (5 Ob 2334/96p5 Ob 269/98i) aber auch für die Errichtung einer Terrasse ausgesprochen (5 Ob 92/945 Ob 269/98i ua). Schon in der Entscheidung 5 Ob 116/92 = MietSlg 45.538 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass nicht jeder bloße, wenn auch verständliche und von achtenswerten Motiven getragene Wunsch nach Verbesserung der Lebens- oder Arbeitsbedingungen (im konkreten Fall ging es darum, den Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei Erholungspausen im Freien zu ermöglichen) als "wichtiges Interesse" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu qualifizieren ist. Das für die Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche "wichtige Interesse" muss über das selbstverständliche Interesse des Eigentümers an einer Wertsteigerung des Objekts hinausgehen. Die Lehre hat dieses Gesetzesverständnis gebilligt und als sachgerecht anerkannt vergleiche Markl, Anmerkung zu WoBl 1995, 143/63; Hausmann in ecolex 1995, 322; Illedits, Das Wohnungseigentum, 111).

Dass ein Dienstzimmer eines Nachtdienste verrichtenden Apothekers nicht notwendigerweise mit einem Balkon ausgestattet sein muss, versteht sich von selbst.

Weil die dargestellte Rechtsprechung unmittelbar auf den im vorliegenden Fall zu entscheidenden Sachverhalt angewendet werden kann - ob Errichtung einer Terrasse oder eines Balkons bedeutet keinerlei Unterschied - liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO vor, die einer Klärung durch das Höchstgericht bedürfte.Weil die dargestellte Rechtsprechung unmittelbar auf den im vorliegenden Fall zu entscheidenden Sachverhalt angewendet werden kann - ob Errichtung einer Terrasse oder eines Balkons bedeutet keinerlei Unterschied - liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vor, die einer Klärung durch das Höchstgericht bedürfte.

Der Revisionsrekurs erweist sich damit als nicht zulässig.

Textnummer

E60449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00005.01Y.0116.000

Im RIS seit

15.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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