TE OGH 2001/1/16 10Ob335/00p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kyoo A*****, geboren am 23. Jänner 1987, in Obsorge seiner Adoptivmutter Mag. Ilse Babette A*****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch seine Adoptivmutter, diese vertreten durch Univ. Doz. Dr. Richard Soyer und Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2000, GZ 45 R 490/00t-235, womit infolge Rekurses der bestellten Kollisionskuratorin der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 19. Juli 2000, GZ 10 P 1357/95f-229, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht räumte dem Adoptivvater mit Beschluss vom 30. 6. 1998 (ON 175) gegenüber seinem in Obsorge der Adoptivmutter befindlichen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Besuchsrecht ein.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Adoptivmutter als unzulässig zurück. Der erstgerichtliche Beschluss betreffe einerseits die Rechte des Vaters auf Kontakt mit dem Minderjährigen und andererseits die damit verbundenen Rechte bzw Pflichten des Minderjährigen, nicht jedoch die Rechte bzw Pflichten der obsorgeberechtigten Mutter.

Der Oberste Gerichtshof hob über außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 184) mit Beschluss vom 15. 12. 1998 (ON 192) diese Rekursentscheidung auf und trug dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs auf. In diesem Aufhebungsbeschluss wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes einem unmündigen Minderjährigen nach ständiger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0006314; RS0006166 mwN) auch im Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs nach § 148 ABGB kein Antrags- und Rekursrecht zukomme. Das Rekursgericht werde daher über den zulässigen Rekurs der Adoptivmutter materiell zu entscheiden haben.Der Oberste Gerichtshof hob über außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 184) mit Beschluss vom 15. 12. 1998 (ON 192) diese Rekursentscheidung auf und trug dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs auf. In diesem Aufhebungsbeschluss wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes einem unmündigen Minderjährigen nach ständiger Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0006314; RS0006166 mwN) auch im Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Paragraph 148, ABGB kein Antrags- und Rekursrecht zukomme. Das Rekursgericht werde daher über den zulässigen Rekurs der Adoptivmutter materiell zu entscheiden haben.

Das Rekursgericht gab daraufhin dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 195).

Im Zuge der aufgetragenen Verfahrensergänzung gab das Erstgericht mit Beschluss vom 19. 7. 2000 (ON 229) dem Antrag des Minderjährigen (ON 179) auf Gewährung unentgeltlicher Verfahrenshilfe durch Bestellung und Beigabe einer rechtskundigen Vertrauensperson als Kurator/Prozessbegleiter, in eventu eines Kollisionskurators, zum Zwecke der Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 30. 6. 1998 insofern statt, als es dem Minderjährigen die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO bewilligte und Frau Herta S***** zu dessen Kollisionskuratorin zur Vertretung des Minderjährigen in dem anhängigen Verfahren zur Entscheidung über den offenen Besuchsrechtsantrag bestellte.Im Zuge der aufgetragenen Verfahrensergänzung gab das Erstgericht mit Beschluss vom 19. 7. 2000 (ON 229) dem Antrag des Minderjährigen (ON 179) auf Gewährung unentgeltlicher Verfahrenshilfe durch Bestellung und Beigabe einer rechtskundigen Vertrauensperson als Kurator/Prozessbegleiter, in eventu eines Kollisionskurators, zum Zwecke der Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 30. 6. 1998 insofern statt, als es dem Minderjährigen die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO bewilligte und Frau Herta S***** zu dessen Kollisionskuratorin zur Vertretung des Minderjährigen in dem anhängigen Verfahren zur Entscheidung über den offenen Besuchsrechtsantrag bestellte.

Das Rekursgericht gab dem von der Kollisionskuratorin gegen ihre Bestellung erhobenen Rekurs dahin Folge, dass der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators zum Zwecke der Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 30. 6. 1998 abgewiesen wurde. Das Rekursgericht erachtete sich an die vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 15. 12. 1998 (ON 192) ausgesprochene Rechtsansicht, wonach dem unmündigen Minderjährigen im vorliegenden Besuchsrechtsstreit keine Beteiligtenstellung und damit kein Antrags- und Rekursrecht zukomme, gebunden. Ausgehend von dieser Rechtsansicht bestehe für die beantragte Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen keine Veranlassung. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht gewisse Zweifel an der Richtigkeit der ihm vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Minderjährigen, vertreten durch seine Adoptivmutter, erhobene Revisionsrekurs ist wegen fehlender Rekurslegitimation unzulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 15. 12. 1998 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und die herrschende Lehre dargestellt hat, kommt einem unmündigen Minderjährigen auch im Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs nach § 148 ABGB kein Antrags- und Rekursrecht zu. Demnach fehlt dem Rechtsmittelwerber auch eine Rekurslegitimation in Ansehung eines seinen Antrag abweisenden Beschlusses. Diese Rekurslegitimation als Voraussetzung einer meritorischen Überprüfung der Sachentscheidung konnte im Übrigen auch nicht dadurch entstehen, dass dem Antrag des Rechtsmittelwerbers im Verfahren erster Instanz stattgegeben wurde.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 15. 12. 1998 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und die herrschende Lehre dargestellt hat, kommt einem unmündigen Minderjährigen auch im Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Paragraph 148, ABGB kein Antrags- und Rekursrecht zu. Demnach fehlt dem Rechtsmittelwerber auch eine Rekurslegitimation in Ansehung eines seinen Antrag abweisenden Beschlusses. Diese Rekurslegitimation als Voraussetzung einer meritorischen Überprüfung der Sachentscheidung konnte im Übrigen auch nicht dadurch entstehen, dass dem Antrag des Rechtsmittelwerbers im Verfahren erster Instanz stattgegeben wurde.

Der Revisionsrekurs war daher schon wegen fehlender Rekurslegitimation zurückzuweisen.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch nach dem in seinen wesentlichen Bestimmungen erst mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Kindschaftsrechts-Änderungs- gesetz 2001 (KindRÄG BGBl I 2000/135) in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr nur Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, selbständig vor Gericht handeln können (vgl § 182a AußStrG).Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch nach dem in seinen wesentlichen Bestimmungen erst mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Kindschaftsrechts-Änderungs- gesetz 2001 (KindRÄG BGBl römisch eins 2000/135) in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr nur Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, selbständig vor Gericht handeln können vergleiche Paragraph 182 a, AußStrG).

Anmerkung

E60512 10A03350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00335.00P.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20010116_OGH0002_0100OB00335_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten